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Handhabung der gesetzlichen Ordnung innerhalb des Frie densbezirks theilS unterstützend, theils selbstständig mitzu wirken. Kein Zweig der obrigkeitlichen und der Polizei verwaltung ist von der Besugniß des Friedensrichters zur Mitwirkung ausgeschlossen; insbesondere aber liegt diesen neuen Verwaltungsbeamten ob die Verhütung von Hand lungen, welche die Sicherheit des Staats gefährdet, und überhaupt die Verhütung von Friedensstörungen aller Art, die Abwehr von Gefährdungen der Sicherheit der Perso nen und des Eigenthums, nicht minder die Aufsicht über die gehörige Verrichtung des Tag- und Nachtwächterdien- stes, der Beaufsichtigung des Armenwesens sowie Versor gung und Unterbringung hilfsbedürftiger und preßbafter Personen, ferner die Aufsicht über den tüchtigen und sichern Zustand der nichtfiScalischen öffentlichen Wege, Stege und Brücken, endlich die Beobachtung der auf die SonntagS- feier sowie auf die öffentlichen Tanzvcrgnügungen und an dern Lustbarkeiten bezüglichen allgemeinen nud örtlichen Polizeivorschristen und die Handhabung des sehr wichti gen Gesetzes, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend. Hinsichtlich aber dieser Branchen steht es dem Friedensrich ter zu, über die gehörige Befolgung der einschlagenden Gesetze und Verordnungen Aufsicht zu führen, gegen Un- gebührniffe und Ordnungswidrigkeiten durch Verbote und beziehendlich durch Verhaftungen einzuschreiten und die Contraventionen dem Gerichte anzuzeigen, auch in drin genden Fällen selbst Anordnungen zu treffen und Sicher- beitsmaßrcgeln zu ergreifen. Im Allgemeinen ist der Frie densrichter an die Weisungen des Gcrichtsamts gebunden, letzteres aber hat denselben als selbstständigen, ihm beige ordneten Hülssbeamten zu betrachten. Der Verein der in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirke angestellten Friedensrichter dient unter Umständen der Amtshauptmann schaft als berathendeS Organ. Ein gleiches Verhältniß findet zwischen dem Gerichtsamt als Verwaltungsbehörde und den in seinem Sprengel placirten Friedensrichtern statt. Bei Bildung der Friedensbezirke ist auf die nach dem früher» Gerichtsbarkeitsverhältniß zu beurtheilende Zu sammengehörigkeit der Ortschaften und Fluren in der Art angemessene Rücksicht zu nehmen, daß jedes dazu geeignete Rittergut oder andere Gut, mit welchem Patrimonialge richtsbarkeit verbunden gewesen, nebst der dazu gehörigen Ortsflur den Kern und Mittelpunkt eines Friedensbezirks ausmacht, der soviel als möglich aus Ortschaften, welche früher ganz oder antheilig der Gerichtsbarkeit des erstem untergeben waren, zusammengesetzt ist. Die Friedensrich ter ernennt der König auf Vorschlag des Ministeriums des Innern aus einer Liste der zur Verwaltung dieses Amts geeigneten Persönlichkeiten, welche für jeden amts hauptmannschaftlichen Bezirk durch eine Bezirkscommisston festgestellt und alljährlich revidirt wird. Zu dem Anspruch berechtigt, in die sriedcnsrichterliche Kandidatenliste ein getragen zu werden, ist unter gewissen allgemeinen Vor aussetzungen jeder im sächsischen Unterthanverbande stehende Eigentümer eines Ritterguts oder andern Guts, mit welchem vor Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes die Patrimonialgerichtsbarkeit verbunden gewesen ist, gleich viel, ob sie sich bis zu diesem Zeitpunkte noch in Aus übung befunden hat oder schon vorher abgetreten worden war. Die außer den gesetzlich berufenen Gutsbesitzern in die Candidatenliste aufzunehmenden Personen aber sind aus der Mitte der durch Grundbesitz, Vermögen oder amt liche Stellung ausgezeichneten Einwohner des amtshaupt mannschaftlichen Bezirks, mit alleiniger Rücksicht auf per sönliche Befähigung und Würdigkeit, nach freiem Ermessen der Bezirkscommission auszuwählen. Das neue Amt selbst hat die Bedeutung eines bürgerlichen Ehrenamts und wird unentgeldlich verwaltet. Den mit der Besorgung der frie densrichterlichen Geschäfte verbundene Bureauaufwand hat der gutsherrliche Friedensrichter auS eigenen Mitteln zu bestreiten; den übrigen Friedensrichtern dagegen wird der selbe auf Verlangen aus der Staatskasse vergütet. Tagesgeschichte. Dippoldiswalde, den 28. Aug. Am 26. d. M. ist Sr. Maj. dem König die von dem Stadlrathe und dem Stadtverordnetencollegium beschlossene Beileids- und HuldigungS-Adresse durch Bürgermeister Rüger, Finanzprocurator Wolf und Advocat Ocher- nal überreicht worden. Se. Maj. haben dieselbe huld reichst angenommen und dabei nicht allein der öftern Reisen Seines verewigten König!. Bruders über Dip poldiswalde gedacht, sondern Sich auch nach den Erndteverhältnissen der hiesigen Gegend zu erkundigen geruht. Zu gleichem Zwecke waren auch Deputatio nen aus mehrern andern Städten, namentlich auS Chemnitz, Borna, Zittau, Bautzen, Pirna, Radeberg und Sebnitz erschienen. * Altenberg, den 27. Aug. Bei den von Zinn wald nach Burgk fahrenden Bretfuhvleuten kommt es oft vor, daß sie Tragkorbweiber, die Gartengewächse, Gemüse rc. aus Dresden holen, trotz der hohen La dungen oben auf die Breter setzen lassen. So hat denn auch vorgestern ein solcher Bretfuhrmann einer gewissen Kadner auS Geising, die sich im Nieder lande Flechtstroh holen wollte, eö gestattet, sich auf dem Gerüste ein Plätzchen zu suchen, und hat sich nun, vorn vor der Deichsel sitzend, nicht weiter um dieselbe bekümmert. Beim Gasthofe zu BärenburA angekommen, wirb er erst gewahr, daß seine Gefähr tin nicht mehr auf dem Wagen sitzt, und erfährt gleich zeitig,, daß sie weiter oben, wo die Chaussee eine Krümmung macht, vom Wagen herabgestürzt ist. Von dort ist die Kadner bewußtlos hierher gebracht wor den, und wird, wie der herbeigerufene Arzt versichert haben soll, ihren Fall, durch welchen die Hirnschale bedeutend verletzt worden ist, mit dem Leben bezahlen müssen. Wahrscheinlich hat sie geschlafen, oder ist vom Schwindel befallen worden. Dresden, 24. August. Einer Verordnung des k. Ministeriums deS CultuS und öffentlichen Unter richts vom 22. August zu Folge soll die Ged ächt- nißpredigl für Se. König!. Maj. den höchstselige» König Friedrich August im ganzen Königreiche Sonn abend den 2. September, Nachmittags um 2 Uhr, gehalten werden. ES hat daher daö angeordnele Trauerlauten zwischen 12—1 Uhr am 1. September das letzte Mal zu erfolgen, wogegen am 2. Septem- cine Stunde vor und eine Stunde nach beendigter kirchlicher Feier in abgesetzten Pulsen zu lauten ist. Die Gedächtnißpredigt selbst ist über Sprüche Salo- monis 20, 28: „Fromm und wahrhaftig sein, behütet den König und sein Thron bestehet durch Frömmig keit," in allen Kirchen zu halten. Nach beendigter Predigt ist ein besonders angeordnetes Gebet von der Kanzel vor dem Gebet deö Vaterunser deutlich ab zulesen. Ebenso ist eine besondere Liturgie vorge- schrieben. Spanien. Verläßliche Nachrichten aus Ma drid melden, daß der Sturm sich nicht legen will und daß die gährenden Elemente weit entfernt sind, sich zu beruhigen. Im Palast herrscht wieder Be-