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4L4 Kirchliche Nachrichten. Dippoldiswalde, bis zum 8. August I8St. Gehören wurde dem Schuhmachermstr. Herrn Oeser ein Tochter. Getraut wurden: Herr Welßbiickermstr. Slegert mit Jungfrau Emilie Bräunelt; — der Einwohner I. G. Schifftl in Elend mit Jungfrau Johanne Ehr. Müller. Gestorben: Frau Amalie Schubert, SSI. t Mt.; — Richard Näser, 3 Jahr alt. Am 8. Sonnt, n. Trin. früh Communlon: Hr. Süp. v. Zobel. Vormittagspredigt: Hr. Diac. Mühlberg. Nach« mittags: Betstunde. Allgemeiner Anzeiger. Bekanntmachung. Da nach den gemachten Wahrnehmungen die Bestimmungen der Verordnung vom 13. September I84S, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, nickt hinreichend bekannt zu sein scheinen, so werden die das betheiligte Publicum hauptsächlich angehenden Vorschriften derselben im Nach stehenden anderweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Zu Aufstellung, Ingangsetzung, Translocation, Umbau oder wesentlicher Veränderung eines Dampf kessels (worunter in dieser Verordnung jede Vorrichtung zu Erzeugung von Wasserdämpfen verstanden ist, deren Spannung die der Atmosphäre übertrifft), derselbe sei für den Betrieb einer Dampfmaschine oder zu andern Zwecken bestimmt (stehend oder einer Lokomotive oder Schiffödampfmaschine zugehörig), ist die Ge nehmigung der Ortspolizei-Behörde erforderlich. Bei Lscomotiven ist hierzu die Polizeibehörde des Hauptbahnhoss, bei Schiffsdampfmaschinen das Haupt steueramt Dresden kompetent. (§. I der gedachten Verordnung.) Wer die Anlage eines neuen Dampfkessels, den Umbau oder eine wesentliche Veränderung eines bereits bestehenden, oder die Ingangsetzung einer Locomotive, oder eines Schiffsdampfkessels beabsichtigt, hat der kompetenten Ortöpolizei-Behörde schriftliche Anzeige von diesem Vorhaben zu machen und dieser Anzeige eine durch die erforderlichen Grund- und Aufrisse und sonstigen mit Maßstab versehenen Zeichnungen erläu terte Beschreibung der beabsichtigten Anlage in ciuplo dergestalt beizufügen, daß daraus erhellt, inwiefern den Bestimmungen in Bezug auf örtliche Aufstellung, Stärke des Kessels, Sicherheitsvorrichtungen u. s. w. allenthalben genügt sei. Auch ist, was neue Kessel anlangt, dieser Anzeige die Angabe beizufügen: ob die selben aus inländischen Werkstätten herrühren und bereits am Erzeugungsorte probirt und gestempelt sind, oder nicht. (8. 5.) Wer einen Dampfkessel aufstellt, umbaut, translocirt, wesentlich verändert oder in Gang setzt, ohne die erforderliche Anzeige gemacht und die Ertheilung des Certificats abgewartet zu haben, verfällt, abgesehen davon, daß der Kessel bis nach erfolgter Erfüllung der Bedingungen außer Betrieb zu setzen ist, in eine Strafe von Einhundert Thalern. Wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Zeit vollständig abhilft, verfällt in eine, in Wiederholungsfällen zu steigernde und nach der Größe der aus der Unterlassung erwachsenden Gefahr zu bestimmende Strafe von Fünf bis Einhundert Thalern oder nach Befinden verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. Bei fernerer Renitenz ist zu gänzlicher Untersagung des Betriebs zu schreiten. Absichtliche Störungen im Gange und der vorgeschriebencn Anordnung der Sicherheitsapparate nnd sonstige vorsätzliche Umgehungen der in der Verordnung vom 13. September 1849 enthaltenen Vorschriften sind, soweit nicht die Bestimmun gen des Criminalgesetzbuches Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und verursachten Gefahr mit Fünf bis Einhundert Thalern oder entsprechendem Gefängniße zu bestrafen. (8. 13.) Zur Erläuterung vorstehender Vorschriften ist aus der Verordnung vom 25. Juni d. I. noch Folgendes zu bemerken: Unter die Vorschriften von §. 1 fallen alle Apparate, in denen sich Dämpfe entwickeln oder entwickeln können, deren Spannung diejenige der Atmosphäre übersteigt. Die nach §. 5 der Verordnung vom 13. Sep tember 1849 erforderliche Anzeige ist also jedenfalls auch von allen Dampferzeugungsapparaten, für Brennereien, Destillationen, chemische Fabriken u. s. w., nicht minder von Wasserheizungsapparaten, welche Räume von erheblicher Niveaudifferenz umfassen, zu gestatten. Aus der Prüfung der Pläne wird sich erst ergeben, ob die in der Verordnung vom 13. September 1849 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln ohne Ausnahme erforderlich sind, oder nicht. UebrigenS ist, wie weiter hiermit bekannt gemacht wird, als technischer Beamter, mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel im hiesigen Bezirke beauftragt: der Professor Schubert an der technischen Bildungsanstalt allhier, welchem zur Stellvertretung in Behinderungsfällen - ' der Assistent Häckel an derselben Anstalt betgeordnet ist. Dresden, den 31. Juli 1851 Königliche Kreis - Direktion. , Thimmig. , Bekanntmachung. Zur Ernennung derjenigen Vier Wahlmänner, durch welche das Städtchen Glashütte an der Wahl des Abgeordneten und dessen Stellvertreters im achten städtischen Wahlbezirke Theil zu nehmen hat, ist von der unterzeichneten, hierzu von dem Königlichen Commiffar beauftragten Obrigkeit