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Bestimmungen für den Konzertwinter 1928/29 I. KONZERT-ANRECHTE Die Anrechtspreise <einschl. Kleiderablage, Programm und Steuer) betragen für die 20 Konzerte M. 180.— und <für eine geringe Zahl von Plätzen) M. 150.— •) und M. 90. — .**) Zur Ausgabe gelangen an die Inhaber von Stiftungsanteilen und Anlehnsscheinen an den nachstehend unter 1 bezeichneten Tagen — je nach Wunsch — Kartenhefte für a) sämtliche 20 Konzerte <M. 180.'—). In diesem Falle steht es den Bezugsberechtigten frei, zunächst nur die Hälfte des Anrechts preises zu bezahlen 1.) gegen vorübergehende Hinterlegung der betr. Stiftungsanteile oder Anlehns- scheine nebst Billettauslieferungs- und Zinsscheinen, über deren Empfang quittiert wird, und 2.) gegen eine ausdrückliche schriftliche Versicherung <Vordrudce an der Gewandhauskasse erhält lich), daß die 2. Hälfte des Anrechtsbetrages gegen Rüdcempfang der hinterlegten Scheine bis spätestens 15. Dezember 1928 bezahlt wird,- andernfalls soll die Gewandhaus-Konzertdirektion berechtigt sein, die hinterlegten Scheine zur Befriedigung ihrer Ansprüche zu verwerten. b) nur 10 Konzerte <M. 90. — ) und zwar für die ungerade Reihe <1., 3., 5 Konzert), oder für die gerade Reihe <2., 4., 6 Konzert). 1. Den Inhabern von Stiftungsanteilen und Anlehnsscheinen bleiben ihre Plätze bis zum 15. Sep tember gesichert. Der Verkauf der Anrechtshefte findet statt für die Saalplätze Nr. 1 — 300 am 10. September » » 301-500 » 11. » » » 501 — 800 > 12. » Saalplätze Nr. 801 —1016 A am 13. September Galerieplätze » 1—300 > 14. » » > 301 — 537 » 15. » Der »Zinsschein Nr. 45« wird mit M. 2.— eingelöst. Zur Durchführung der den Stiftungsanteilen und Anlehnsscheinen vorgedruckten Bestimmungen (Abs. b u. c) wird gebeten, bei Entnahme der Anrechtshefte Namen und Wohnung der derzeitigen Eigentümer genannter Scheine anzugeben. Über die nicht fristgemäß abgeholten Anrechtshefte muß anderweit verfügt werden. 2. a) Der Verkauf von Konzertanrechtsheften an Nichtinhaber der unter 1. genannten Scheine erfolgt auf Grund schriftlicher Bestellungen, die für die Besteller bindend sind, und — sofern nach Maßgabe der gemäß 1,1 ausgeübten Bezugsrechte nicht alle Bestellungen berücksichtigt werden können — nach vorausgegangener Verlosung vom 24. September ab. b) An die Nichtinhaber von Stiftungsanteilen und Anlehnsscheinen werden nach Maßgabe der verfüg baren Anrechtshefte und der eingegangenen Bestellungen ganze oder halbe Anrechte ausgegeben. Sofern nicht ausdrücklich halbe Anrechte bestellt wurden, werden ganze Anrechte zugeteilt. Bei der Wahl der geraden oder ungeraden Konzertreihe werden die Wünsche der Besteller nach Möglichkeit berücksichtigt. c) Bereits eingegangene Bestellungen sind nicht zu wiederholen,- sie werden jedoch nicht vor zugsweise berücksichtigt. d) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Plätze kann nicht zugestanden werden. e) Die Beantwortung vön Fragen bezüglich Berücksichtigung eingegangener Bestellungen von verfügbaren Konzertanrechten ist nicht möglich vor dem 24. September. f) Diejenigen Besteller, welche Karten zugeteilt erhalten, werden durch die Post am 23. September davon in Kenntnis gesetzt; eine Benachrichtigung der übrigen Bewerber, daß ihnen Plätze nicht zugefallen sind, erfolgt nur gegen Voreinsendung der Postgebühr. ') Orgeiplätze / Saal 1. und 2. Reihe/ II. Galerie 3. Reihe. **) Saairückwand.