Volltext Seite (XML)
71 Mittel, die sie vorzuschießen in der Lage waren? Entweder waren es bereits Kaufleute, die sich ja auf keinen Fall mit der Produktion selbst beschäftig ten, oder es waren reich gewordene Fundgrübner. Im letzten Fall ist aber anzunehmen, daß sie in mehreren Gruben Teile (Kuxe) hatten. Allein schon wenn ein Gewerke in mehreren Gruben Kuxe hatte, mußte er von der 2. Grube ab Zubuße geben, denn er kann ja nur an einem Ort arbeiten. Die Regel dürfte dann auch bereits gewesen sein, daß sich solche Gewerken darauf konzentrierten, die Ertragsaussichten der Gruben, in denen sie Kuxe hatten, zu studieren, um die Zubußezahlung bei sinkenden Aussichten ein zustellen oder die Kuxe rechtzeitig zu verkaufen. Im Zusammenhang mit den Erbstollen und den damit verbundenen Rechten hat die Lehnschaft, als eine Art Untergewerkschaft, beson dere Bedeutung. Den Ursprung der Lehnschaft vermutet Ermisch in fol- , gendem: Neben den 7 Lehen eines Fundgrübners wurden nach dem Berg recht (A) 7 weitere Lehen für den Markgrafen, die Markgräfin, die 3 Hof beamten, den Freiberger Rat und den Bergmeister vermessen und verliehen. Wenn die betreffenden nicht völlig auf ihr Recht verzichteten, hatten sie die Möglichkeit, die Lehen gegen einen Gewinnanteil, die „Eygenschaft“, weiterzuverleihen. Die Körperschaft, an die weiterverliehen wird, kann der Ursprung der Lehnschaft gewesen sein. Ferner leitet Ermisch auch die Lehnschaft aus dem Vermieten von Teilen ab, d. h. „der dauernden Überlassung eines Bergwerkes oder von Teilen eines solchen durch den vom Regalherren damit Beliehenen an Dritte ge gen einen festgesetzten Gewinnanteil.“ 90 Hieraus leitet Ermisch ebenfalls ab, daß man sich die Teile als wirklich begrenzten Raum innerhalb einer Grube vorstellte. Ich führte bereits aus, daß das höchstens in der allerersten Zeit gewesen sein könnte. Bei einer Verleihung (Afterlehen) traten die „Teile“, wie es scheint, in ihrer realen Gestalt wieder auf. Doch auch hier braucht das Vermieten von „Teilen“ nicht sofort die räumliche Vorstellung einzelner von den 32 Teilen hervor zurufen. Vergegenwärtigen wir uns die Sachlage: Auf Grund der Schwierigkei ten, die die einzelnen Gruben mit Wind und Wasser haben, ergehen vom Landesherrn Vorschriften, die beträchtliche Vergünstigungen für die er geben, die einen Stollen bauen, der Wind bringt und Wasser nimmt. Es finden sich reiche Gewerken, die sich bereit erklären, ein solches Unter nehmen in Gang zu bringen. Sie stellen den Antrag auf die Bereitung eines Erbes, und dieses wird bereitet (zugewiesen) entsprechend der geographi- «0 Ermisch: a. a. O., Seite XCV.