Volltext Seite (XML)
gefundenen Erzgänge wurden daher einzelnen Markgenossen zum Abbau übergeben. Da die Zahl der Gruben jedoch nicht beliebig vermehrt werden konnte, wie das damals noch bei den Feldern möglich war, jedoch das Resultat der Produktion von allen begehrt wurde, mußte der einzelne, um die Inter essen der Gesamtheit zu wahren, einen Teil seines Produktes an die Ge nossenschaft abtreten. Für den Fall, daß der Erzgang nicht mehr abgebaut wurde, galt das gleiche, wie für die unbebauten Felder, er fiel in das Eigen tum der Genossenschaft zurück und wurde so wieder ein Teil der gemeinen Mark. Wurden die Gruben umfang- und zahlreicher, so setzte die Mark genossenschaft vermutlich eine Aufsichtsperson wie bei anderen, die Ge meinschaft betreffenden Fragen (z. B. Forstmeister) ein, die die Rechte der Genossenschaft wahrzunehmen hatte und wie alle Organe der Markgenos senschaft frei gewählt wurde. Abgaben der einzelnen an die Genossenschaft waren durchaus nicht neu. Sie waren schon zur Gewohnheit geworden. Marx weist darauf hin, daß schon im orientalischen Despotismus und der Eigentumslosigkeit, die juristisch in ihm zu existieren scheint, alle Bedingungen der Reproduktion und Mehrproduktion vorhanden sind und die Grundlage des Stamm- oder Gemeindeeigentums bilden. „Ein Teil ihrer Surplusarbeit gehört der hohem Gemeinschaft, die zuletzt als Person existiert, und diese Surplusarbeit macht sich geltend sowohl im Tribut etc. wie in gemeinsamen Arbeiten zur Ver herrlichung der Einheit teils des wirklichen Despoten, teils des ge dachten Stammwesens, des Gottes.“ 53 Die Erscheinungsformen dieses Stammeseigentums können je nach den historischen Bedingungen mannigfaltig sein und zunächst zu verschiedenen Resultaten führen 54 . In unserem Fall führt die Jahrhunderte währende Entwicklung dazu, daß dem Landesherrn als dem Obereigentümer des ganzen Landes die Eigentumsrechte an allen unterirdischen Schätzen zustanden. Um dieses Eigentumsrecht (Regal) tobte der heftigste Kampf zwischen den Kaisern und den weltlichen und geistlichen Landesherrn. Gelang es den Kaisern, ihre Ansprüche zunächst geltend zu machen, so fiel mit dem Rückgang der kaiserlichen Macht das Bergregal den Landesfürsten zu. Diese wurden auch bald stark genug, sich gegen die kleineren Grundherrn, Gemeinden und G enossenschaften durchzusetzen. In Sachsen wurde bereits im 12. Jahrhundert Otto dem Reichen das 53 Marx: „Formen, die der kapitalistischen Produktion vorhergingen“. Dietz, Berlin 1952, Seite 8. 54 Marx: ebenda.