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Dienstag, MUI Dresden, am 19. IM 1918. und Dresden, am 19. IM 1918. von von von rpng nach Orten Z entnern 50 -4t, Ausnahmen von den Vorschrif- bewilligen. Das Ministerium kann ten dieser Bekanntmachung «»ei einem Lei d) bei einem Lo ZuwiderhandLungen werden gemäß 8 9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -4t oder mit einer dieser Strafen be legt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. nach Orten außerhalb s Konttnunaloerbandes Meiden unberührt. Sie gelten für Fleisch von Pferden aller Art einschließlich der Fohlen. Di« Vorschriften in 8 18 des Reichsgefetzes, betreffend die Schlachtviehs und Fleischbeschau vom 3- Juni 1900, blei ben unberührt. Danach darf in Gast-, Schank- und Speise wirtschaften Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine besorgtere Genehmigung hierzu erteilt »borden ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe muh an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag beson- »nacht werden, daß Pferdefleisch zum Ber- endurig kommt!. Fleischhändler dürfen neu seilhalten oder »«kaufen, in m Tieren feilgehalten oder ver- Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur all gemeinen Kenntnis gebracht. weiteren Ausführung des vom 27. Januar 1Ü03). Gemüse sowie Erzeugnisse aus Gemüse dürfen für eigene oder fremde Rechnung nur mit Genehmigung der zuständi gen Stelle gewerbsmäßig verarbeitet werden. Zuständig ist für die Genehmigung der Herstellung und Weiterverar beitung Bekanntmachung über die gewerbsmässige Verarbeitung von Gemüse. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Verarbeit tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichsge setzbl. S. 46) wird bestimmt: Pelm Gro Meisch von gui Jede zum Ankauf von Schlachtpferden und zum Ver kauf von Pferdefleisch zugelassene Person hat ein Schlacht buch und ein Nachweisbuch »rach vokgeschriebenem Muster zu führe,». MMärschkrchtpferde sind von den übrigen Pferchen getrennt nachzuweisen. Die Einsicht in die Buchführung ist den zuständigen Überwachungsbeamten jederzeit zu gestatten. Pis Mn,h. jede» Monats ist det Ortsbehörde anzu zeigen, wieviel Schlachtpferde beg. wieviel Pferdefleisch im vorhergehenden Monat angekauft, verkauft und geschlachtet worden sind. Pie Anzeigen sind au den Kormmmalverband wetterzugeben, der sie zu sammeln und bis zum IS. jeden Monats hem Ministerium de» Innern, Landesfleischstelle, eine Übersicht einzureichen hat. 8 14. Vie für di« Fleischbeschau verpachteten Tierärjte haben 1. bet der Besichtigung des tuenden Pferde» festzu stellen, ob das zur Schlachtung angenMete Tier taffSchlich Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Per- sonen ahgegvhen. werden, die sich im Besitz einer Ausweis karte befinden, die zum Ankauf von Schlachtpferden (vergl. ZchhereMgt. gewiesen, daß der Verkauf der Ernte auf dem Halme der Genehmigung des Komenunalverbandes bedarf. Gesuche uv» Genehmigung zu diostnBerkäufen sind umgehen- bet der Geschäftsstelle de» Kommunaloerbandes eknzureichen. Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn der Ver kauf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse unbedingt notwendig erscheint. ' Verkaufsverträge, die be reit» vor dem 29. Mai 1918 abgeschlossen wurden, sin- nichtig. Laubheugewinmmg. Nach Mitteilung der Obersten Heeresverwaltung sind die bisherigen Ergebnisse der Laub heugewinnung durchaus noch nicht befriedigend, so daß ernste Sorge um die Futterbeschaffung für die Pferde de» Feldheeres besteht. E» ist daher unbedingt nötig, daß all« Beteiligten, die Lehrer, die Schüler usw .sich an der Gewin nung von Laubhcu fortgesetzt betätigen. Auch in Gegenden, in denen- keim ausgedehnten Laubwaldungen vorhanden sind, ist die Sammlung an Hecken, Weidenbüschen, vachläu- 45 -4t, 55 ^t. Gemüsekonserven: di« Gemüsekonserven-Kriegs- gchellschaft in Braunschweig, Dörrgemüse: die Kriegsgefellschast für Dörrge müse in Berlin, Sauerkraut und konservierten Gurken aller Art: die Reichvstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts abteilung in Berlin. 8 io. rdefleisch darf im Großhandel nur an zugelassene RoßWästster unter Ausstellung eines Schlußschetzies mit genauer Gewichts- und Preisangabe verkauft werden. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Lieferun gen an bestimmte Bedarfsorte vorschreiben. 8 18. Die Bestimmungen der 88 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 15, 16 und 17 treten sofort, die übrigen am 1. August d. I. in Kraft. 8 19. Weitergehende Einschränkungen, die in den von der Militärverwaltung mit Roßschlächtern abgeschlossenen Ver- trägen enthalten sind, bleiben bis auf weiteres unberührt. ders erkennbar trieb oder zur Pferdefleisch nicht in welchen Meisch von ai kaust wird. mtt Pferdefleisch darf der Preis bei n Tieren nicht mehr al» 120 -4t, des solchem von gering genährten Tieren »richt mehr al» 110 -4t je Zentner betragen. Die vorstehend festgesetzten Preis« sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgefetzes. war« (germMrtvn Schftffen unch d«A Die Herstellung von Wurst au» Pferdefleisch uitter Ber> Wendung de» Fleisches anderer Tiere ist nur mit*Zustim mung des Miiüsterium» des Innern, Ersatzmittelstelle, ge stattet. Der An- und verkauf von Schtachtpferden hat entwe der nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht zu erfolgen. Folgend» Palf« für den Zentner dürfen nicht üherschrit- teu werden: ^) beim Handel nach Lebendgewicht, 1. für WßaWähae T g) bei einem LebendMwicht bis zu Sollten fleffchbeschouiich« Bestimmungen über miader- M-rft*» -der badiagt tmWW» pfmWWch «klaffen wer den, so darf als foühw gekennzeichnetes Reisch nur unter ortspolizellicher Aussicht oder auf einer Freibank verkauft werden Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie den auf Grund derselben erlassenen Vorschriften der Kom munaloerbände und Ortsbehörden zuwiderhandelt, »vir- mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -4l oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Straf« können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht, eingezogen werden. AusftchreriyuW de-behaglichen fügungen bedstrf munatoerbandes. Mir die Ausfuhr von pstzrde, bewendet esbsi den be reit» von den stellvertretenden Generalkommando» verfüg- wn Bchheiinkmigon. rmr noch Schlachtlvert besitzt, und die Schlachtung von Pfer den, die noch Nutzwert haben, zu verbieten. 2. da» Ergebnis der UtUersuchung sowohl vor als nach der Schlachtung in da» vom Rohschlächter vorzutegende Schlachtbuch, (vergl. 8 13) etnzutragen. — Die voffchnfstn des 8 4? der Ausfichrungsbesttinmluügen vom Reichsaesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom S. Juni r900, hleihen unberührt. 3< da» Schlachtgewicht der Pferde in jedem SchLachtfalle durch Wiegen feftzustellen und das Ergebnis ebenfalls, Hn Schlachtbuch zu vermerken. Die Anweisung des Ministe rium» des Innern, LandesfleischfMe, vom 12. Mai 1tzl7 qn die Fletsihbeschauer über di« Feststellung des Schlachlge- »sichte» hausgefchtachteter Tiere findet sinngemäße An wendung. Die Tierärzte haben für die ihnen durch vorstehende Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Son dervergütung von 2 -4t je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung statt- findet oder, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung verbietet, stattfinden sollte. 8 IS. Die Vorschriften in 8 3, 4, 5, 6, 8, 13 finden auf Esel, Maulesel, Mcmlttere und Hunde, außerdem diejenigen in 88 1. ? auf Esel> Maulesel und Maultiere sinngemäße An wendung (vgl. auch 8 23 der sächsischen Verordnung Mr Neichsfieischbeschaugesetzes usw- Wt Zustimmuris der Mtrststerien der Finanzen und Krieges, wich zuv Ausführung der. Verordnung über Wteifch vom K- vqencher 1916 (ReichMs^htatt S- »derungsvervrdmmg vom folgende» bestkrnnN: für 1 Pfd. Lend-Nbratfleisch, Leber, Frisch- wurst oder Fett für 1 Pfd. Muskelfleisch, ausgenommen Len- derrbraffleisch ohne Knochen für 1 Pfd. Herz und Eingeweide, Kopffleifch und andere geringe Sorten Meisch, aßsgenoMriren Leber für 1 Pfd- Knochen Die näheren Vorschriften über den Kleinhandel mit Pferdefleisch und die Verbvauchvregekuag erläßt der Kom- . Er kann die Regelung den Ortsbehörden für ihren Gameindebezirk übertragen. Gemeinden mit mehr als»10000 Einwohner können die Übertragung verlangen. Mehrere Kommunatverbände können die Regelung gemein schaftlich treffen. Di« Kreishauptmannschaften können «ine gemeinschaftliche Regelung anordnen oder selbst vornehmen. Im KleiiwSrkauf darf Pferdefleisch nur an Minderbe-- I mittest« oder an Speiseanstatten zur Verpflegung Minderbe- i mitteller abgegeben werden. Di« Abgabe an andere Gast- i wirffchastsbetriebe fft zu verbieten, die Abgabe an gewerb- Iliche Betriebe, deren Arbeiterschaft bereits' Fleifchzulage rr- IHAt, nur in besonderen Ausnahmefällen zu gestatten. An einem Verkaufstage dürfen höchstens 500 x Meisch an jede bezugsberechtigte Person über 6 Jahre, 250 e an Personen utlter 6 .Jahren verabreicht werden. Zur Durchführung die ser Bestimmung, zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ver teilung und Verhütung von Ansammlungen vor den Roß schlächtereien sind für Einzelverbraucher besondere Karten und Marken, für Speisranstalten Bezugsausweife auszu geben. In die von der Militärverwaltung -mit Rohschlächtern über di« Derbrauchsregelung vertragsmäßig festgesetzten Lieferungsbedingungen darf nicht eingegriffen werden. Die Ausfuhr von Wer Isens bedgrs her ««nehm LeHan-oftes. Die HHe tMn nAmen PferdefH 'ms nur an,,.^ „ » vom Kommunaloerbafld unter Beidruck Stempels MeM ist. RMrägliche «er- en gleichfalls ditr Genehmigung de» Köm- über 6 Zentner 1. für gutzMWt« Tiere^^^i^E^ 2. für gering genährt« Tiere 95 -4t. In EinzelfLlen, in denen es sich um besonder« gutge- nährte Tiere handelt, kann zu den unter ä 1 und y 1 fest- gesttzten Höchstpreisen ein Zuschlag bis zu 10 «tt je Zentner gemährt werden. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver kündung in straft. Mtt dem gleichen Zeitpunkt tritt die Be kanntmachung über Lohntrockmmtz von Gemüse vom 17. April 1918 (Reichsanzeiger 94 vom 22. April 1918) außer Kraft. B« rlin, am 30. Juni 1918. p-ichssklle für Gemüse und Obst, Verrvalluagsableilung -- Der Vorsitzende: v. Tilly. . Pom 1. August IBS ab ist der Givkaus von Pferden WX der »trieb W »oßschtächtergemerbe» und der yimdch wst PWdfWsih nur solchen Personen Mattet, denen dap MWbertuMi.de» Ännern (Landesfleischstelle) die bHond«« GchjichGl» hi«W ertefft hat. Die MlajOni» erhalten in der Regel nur solche Perso- nen/diegewerbyknäßig hereits vor dem 1. LuWt 1914 Schlachtpferde airgekwfft, Pferde geschlachtet oder Handel mtt Pferdefleisch betrieben haben. Sie ist zu versagen, »wenn Tatsachen vorliegen, di« die Unzuverlässigkeit de» Bewerbers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. 8 4- Die Erlaubnis wird vom Ministerium des Jnnern, Lan- ^wfletschstelle, durch Ausstellung ekaer «umoei^arte erteilt, sie gllt filr das Königreich Sachsen Der Antrag auf Er- loubaMerMtlnvg fft schriftlich bet der unteren Verwaltungs- behörde (Snrts^uptrnannschast, Stalstvat in Städten mit re- vidierter Städtemdmmg) des Betriebsortes des Dewerbers uni« Darlegung der für di« Erlaubnis «rforderüchen Vor aussetzungen zu stellen. Der Antrag hat ein« Angabe ha- rU«r M «nthatten, ob d«r Antragsteller auch Handel mtt MG- uNd ZuchtPfexden betreibt. Die untere Berrvaüungs- Whörde W dw Antrag, nach Bornahnre der e rfordek lichen si^mtervngen nitt ihrem Gutachten dem Ministerium vorzu legen- Außtzchalb Sachsens wohnhafte Gefuchsteüer haben dW Antrag unnsttäckbar an da» Ministerium zu richten. Für " " agte hönnen Nebenkarten beantragt und ausgestellt »»erden. Mr jede Ausweiskarte und Nebenkarte ist «ine Gebühr von 10-4t zu «ftrichten. - Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft und je derzeit widerrufen werden, namentlich dann, wenn der Jn- heckür den vorschristen dieser Bekanntmachung -uwider- hmchM ' Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden in der Staatszeitung und dem Amtsblatt de» Wohn- oder Ktzttrivbsortes betzvvnk gBwähE. Vie Aurweiskarte Hot der Berechtigt« bei Ausübung sei- n« Sewerbe, bch sich zu führen und auf Verlangen denen, mtt wachen er Geschäfte abschlieht, sowie den zuständigen Polizei- und überwmhukrgsbeomten vorzuweisen. 1»S7j in der 14. Juni IM Die in der Reichsverordnung festgesetzten Höchstpreise. «ndAvar Uber jeden An- und Verkauf von Schl«htpferden ist ein Schlußschein nach vorgeschriebenem Muster in doppetter Ausferffgung auszustellen. Die «ine Ausfertigung «rhiitt der Berkättfer, die ander« behält der Käufer, der sie aufzubewah ren hat.