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88. Dienstag, den 2. August. 1904 Der sächsische Zrzähler. Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. Amtsblatt dn Kgl. AmtShmi-tmaiuischaft, ta Sgl. Schulinsbektim u. des Sgl. HaHtzMmteS z« Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StadtrnttS W Mschosswerda., Diese Zrttschrist erscheint wöchmtlich drei Mal, Nton-taa-, Lommarötat« und GomrabendS, und kostest rü,schließlich der Sonnabend» erscheinenden „belle- tEfche« «eilnge^ vierteljShrlich Marl l.vo Pf. Nummer der ZritungspreiSlistr 6087. g*r»svrechft«N« Nr. »». Bestellungen werden bei allen Postanstalten de» dentschvr Reiche», sür Bischos»wrrda und Umgegend bei unserer» ZeitungSbotrn, sowie in der Exprd. d. Bl. angenommen. «chta«»»»mf»»ast,r Jahrs«»«. 2nr k'eior 6o8 66burt8ta^e8 8r. NszSsILt ÄG8 LönLZs von Kat unä Ltaätveioränotsn ein fgglMLlll V6ian8taltot, >ve1oko8 AvvIaK, den 8. ^uKiLst »e., »deuäs 7 Udr, iw Lsalo <Zo8 Rotoi8 „Xöniß ^Iboit" 8tatt6oäon 80II. . . 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Ladeur, geboren in Milwaukee, 2. deren Mann Namens Ladeur, beide zuletzt wohnhaft in St. Louis Mo. 1847 South 9 Street, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß die auf Blatt 289 des Grund- und Hypothekenbuchs des vormaligen Appellationsgerichts Bautzen als Lehnhof in Rubr. III unter Nr. 2/II für Johann Adolph Höckner auf Nedaschütz, später in Lanacnrinne bei Freiberg, eingetragenen 513 Rthlr. 26 Ngr. 5 Pf. unbezahltes Kaufgeld zur versprochenen Zeit richtig und vollständig bezahlt worden seien und daß bis jetzt Quittung und Löschung nicht stattgefunden habe, daß der genannte Höckner am 25. März 1865 verstorben sei und daß die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolgerin Höckners mit in Frage komme, mit oem Anträge, die beiden Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, und zwar die Beklagte zu 1, daß sie anzuerkennen schuldig sei, daß ihr zu ihrem Anteile in Betreff der für den verstorbenen Rittergutsbesitzer Johann Adolph Höckner auf Nedaschütz, später auf Langenrinne bei Freiberg auf Blatt 289 des Grund- und Hypothekenbuchs des vormaligen Appellationsgerichts Bautzen als Lehnhof in Rubrik III unter Nr. 2/II eingetragenen Hypothekenforderung von 513 Rthlr. 26 Ngr. 5 Pf. kein Anspruch Austeht und dgl. die Beklagte zu verurteilen, in Löschung dieser Hypothek zu willigen, den Mitbeklagten zu 2 aber, daß er zu der Erklärung der Beklagten 8nb. 1 seine ehemännliche Zustimmung zu geben und die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten geschehen zu lassen schuldig sei und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlunades Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Bischofswerda auf de« 5. November 1964, vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Bischofswerda, am 28. Juli 1904. Der Gerichtsschreiber de- Königlichen Amtsgericht- Das Einlagebuch unserer Sparkasse No. 46 965, auf Arthur Steglich in Niederputzkau lautend, ist abhanden gekommen. Wir fordern den etwaigen Inhaber dieses Buches hiermit auf, seine Ansprüche daran bei deren Verlust innerhalb drei Monaten bei unserer Sparkassengeschäftsstelle anzumelden. Bischofswerda, am 28. Juli 1904. Der Stadtrat. »r. Lang« L. I. lkrotlng, cken S. >904, vornattt»^» IlNr, sollen in Bischofswerda folgende Gegenstände, als: » Föffer Farbe« — Oker und Grün — » Spieldose mit irr Platte« und II. AonnavoivS, «. 1« UNr, I Kleiderfchrank, t SchreibsekretSr (Nußbaum), I grosser Garderobenschravk und rr Ausziehtische (Nußbaum) — sämtliche Möbel sind neu — gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort: Restauration zum Amtshof. Bischofswerda, aml. August 1904. Der Gerichtsvollzieher de- Königs Amtsgericht-. Na»»»»»»««-!, So» S. -stngn»t IVOS, vornelttag» v UlNr, sollen in Schmölln folgende Gegenstände, als I Sofa, I Negulator rmd I Sofatisch gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort: Gasthof zum Erbgericht. Bischofswerda, aml. August 1904. Der Gerichtsvollzieher de- König!. Amtsgericht-. Die diesjährige Obftnutzung der Gemeinde Velmsdorf soll Sonnabend, de« 6. Anglist dsS. JHS., abends 8 Uhr, im GasthauS hier unter den vorher bekannt gegebenen Bedingungen meistbietend verpachtet werden. Gleichzeitig wird hiermit bekannt gegeben, daß das Abreisten bez. Abwerfen, sowie Auslese« von Fallobst strengstens verboten und unnachsichtlich bestraft wird. Eltern werden für ihre Kinder verantwortlich gemacht. ... velmsdorf, am 29. Juli 1904. Dtk GtMeiNdeiMl.