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Auszüge aus den neuesten Churfürstlkch Sächsischen Verordnungen. Z? dsichtigte Fertigung falscher den mag. «sgidung noch nicht wirklich ro) EmfangS, zu wissen, daß sie »nächt oder verfälscht sind, hat, sobald er von deren Unrichtigkeit überzeugt wird, hiervon sofort, ohne diese Bit« lets weiter auszugcben, seiner ordentlichen Obrig keit Anzeige zu thun, und die Billets an felbrge abzugeben : jedoch verbleibt es, in Ansehung derer Privatpersonen, welche aus einer unserer Lassen verdäeyciae Cassenbillets erhalten, bei der in vor stehendem 2i. befindlichen Vorschrift. Unter läßt Jemand dies« Anzeige und Abgabe, und macht sich einer wissentlichen weitern Ausgebuug der ihm zu Händen gekommenen falschen ober verfälschten Cassenbillets schuldig; so ist er denjenigen, welche verfälschte Münzen wissentlich ausgcbcn, durch, gehends gleich, mithin, nach Befinden der Um. stände, je nachdem zum Beispiel ein größerer Be. trug dabei zu Schulden gebrach:, ooer stärkere Summen solcher falschen, oder verfälschten Las. billets, wissentlich ausgegeben worden, auch mit Zuchthausstrafe, nach vorheriger Ausstellung an dem Pranger, zu belegen. 9) Wenn es bei einer, wegen nachgemachter, oder verfälschter Cassenbillets, zu führenden Un. rersuchung, darauf ankommt, die Unächtheir, oder Verfälschung solcher Billets, in Richtigkeit zu setzen; so ist hierzu hinreichend, wenn gedachte Unächtheir »der Verfälschung von dem bei der Hauprauswechselungscasse zu Dresden angestellten Buchhalter, als welcher diesfalls ein für allemal, ausdrücklich in Pflicht genommen ist, oder von sonstigen Dchinderungsfall deS Buchhalters, gleichmäßig autorifirt und verpflichtet worden, be- zeuget wird, ohne daß dem bemeldeten Buchhalter, oder Offizianten, dieserhalb in einzelnen Fällen, eine besondere eidliche Bestärkung angesonnen wer» ) Es sollen jedoch, wie auch bereits in unscrm Mandat vom 14. Okt. ^1789 enthalten ist, falscher, obre den Verfälschern ächttr Cassenbil« und verbreiten helfen, wenn sic gleich an der Fer tigung oder Verfälschung selbst, keinen ünmittel. baren Antheik genommen haben, 4) Hat Jemand zwar falsche Cassenbillets ge fertiget, oder ächte verfälscht, oder an diesen Ver brechen sonst Theil genommen, jedoch sich der Ausgcdung solcher Billets auf diese oder jene Weise, weder selbst, noch durch Andere, schuldig oder rheiihaft gemacht; so soll, daferne er nicht etwa schon vorher, dieses nämlichen Verbrechens halber, in Untersuchung gewesen, und schuldig befunden worden, oder, wenn nicht sonst, durch besondere hinzukommende Umstände, die Straf- barkeit des Verbrechens erhöhet wird, die Dauer der oben, nach Verschiedenheit der Fälle, ob nämk ch ^falsche Cassenbillets gefertigt, oder ächte verfälscht worden sind, bestimmten re,/. Lebens- länglichen, und zehnjährigen Zuchthausstrafe, im k'stern Falle auf zehn J»hre, und im zweiten Falle auf fünf Jahre, jedoch allemal nach vorheriger Ausstellung am Pranger, vermindert werden. Bei Ablaufdieser Strafzeit aber, ist vor der Ent lassung oes Verbrechers aus dem Zuchthaus«, je- dreimal Bericht zu der Behörde zu erstatten, und das Elkänntniß darauf ausdrücklich mit zu richten. - /' - 5) D-e unter Nr. r. festgesetzte lebenswierige Zuchthausstrafe nebst Ausstellung am Pranger, trifft ferner auch diejenigen, welche entweder selbst, in her Absicht, um Cassenbillets nachzuniachen, < gewisse, zu diesem Behuf erforderliche Platten, einem andern Offizianten , bei gedachter Lasse, der Papiere, oder andere' dergleichen Werkzeuge und vierzu im Voraus, auf den Krankheits- oder Materialien gefertiget , öder auch die dem jetzigen Edikte beigefügte Muster der neue» Cassenbillets, ans irgend einige Weife, zu jener Absicht gemiß- braucht, oder wissentlich Hülfe und Beistand dazu geleistet hoben. ' / / Ist jedoch die beal Billers, Mevdeksn Anst- «rfolgt, - so ^findee^'Ä^di«fsw^"Halle«"-z'rhajährt-e . , . Uichlhaussirafe, nach vorherig« Ausstellung am diejenigen Mitschuldigen, welche den Verfertiger« Pranger, statt. falscher, oben den Verfälschern ächtrr Cassenbil. 6) Die an sämMrlichen vorerwähnte» Ver lets, bei Begehung dieser Verbrechen, durch Rath, brech«»-« vollzogenen Strafen, sind in benZdiiün- Anschlag i Thal, Mttwisscnschafr, wissentliche S-n Und Inreüi ienzblätterir, öffimtlich bekannt zuiV-rbreituna solcher Billets,' oder forzst auf eine Machen, und dieGrkäsutnisseausdrücklich hlkrauf^oder die andere Art hulfreiche Hand geieistcthaben mit zu richten. ÄüchJöll luoo förderlich gewesen sind, wenn sie von frryeü 7) gedachten Verblechertt webet die Unbe-i Stücken und ehe noch der Richter gegen sie selbst, trächll,chk.il des durch ihr Vergehen verursachten-,auf bereits vorhandene mit der Uaterfu- Schadens, noch der Ersatz oder der Erlaß desse'l-Ichung den Anfang gemacht, den oder die Haupt- za einiger Milderung der verwirkten Srrafeichäter entdecken, und wenn hierauf die von ihnen öerenchen. /''eschthene Anzeige gcgrüiidet befunden, »uch der 8 ) Jeder, der Unachte oder Verfälschte. C'a.s'io7er die Thäter des Verbrechens überführet wor» bnbiüekö «Äipfangen hat,, ohne, zur Z^,r deLi.en, außer der, auch l.m gegenwärtigen Ed kte §