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Auszüge aus den ncucsnu Chur-fürstlich Sächsischen VersrdssMgest. Az- herigen, in so ferne wegen deren Richtigkeit kein Zweifel entstehet, nach Inhalt vorstehender Zween §. bei sonst ohnfehlbar zu igewartcndem ernsten Einsehen und, nach Befinden sofortiger Cassation, vhnweigerlich auf die gefetzten Einnahme, für voll anzunehmen, auch für baar Geld oder sonst also nieder ausjugeden, besonders hier- bei die Contribueaten auf keinerlei Art zur Unge bühr zu beschweren, noch etwa, unter welchem Vorwande es sei, von ihnen einigesDouceuroder andere Gebühren zu fordern oder anzunehmen, überhaupt aber sich mit den ihnen zum Verkauf anvertrauten, oder auf die Einkünfte und sonst iu die Easseu und Einnahmen fließenden Cassenbillets allenthalben, so wie mit unser» ihnen anvcrtrau- ten baaren Cassengeldern zu verhalten; und des halb nach der Constitution vom anvertrauten Gute den 26. Sept. 170, und deren Erläutcrungs- Mandate vom 17, Dec, 1767, Recht zu leiden haben. §- 14- Sind «ach Maaßgabe des rr. §. des Edikts E.-o 1772, obwohl die Cassenbillets den Werch des baaren Geldes in allen unfern Lassen haben, dennoch Privatpersonen auch ferner in keinerlei Weise verbunden, die Cassenbillets in Zahlungen unter sich anzunehmen, in so fern: sie sich nicht hierzu freiwillig verstehen, oder verbunden haben. §. !?- Zur möglichsten Erleichterung dererjcnigen, wel che, nach der §. n. enthaltenes Disposition, die Hälfte ihrer «Pachtgej-er oder «,» m Cassenbillets zu entrichten haben, und des Puh. lici überhaupt, lassen wir nicht allein die zeithe- rige Einrichtung, nach welcher bei allen General acciseinnabmen in den acciSbare« Provinzialstäd- ten, ingleichen bei dec Laudaccisobereinnahmc zu Leipzig, und der Landacciseinnahme zu Quer- furth, die bcnöchigten Cassenbillets erkauft weri den können, an sich ferner bestehen, sondern ha- ben hierbei auch das bisherige, in dem Erlänte rungsedicte vom gv. Deccmb. 1778-§. i. deshalb bestimmte Aufgeld an 6. pf. vom Lhlr., vom 2. Jan.1804 an, bisaufeinen Pfensigvom Thaler herabgesetzt, auch ferner , §. 16. in gnädigster Fürsorge für die thunlichsie Erleich terung des Publici und dessen Sicherstellung ge gen beträchtliche Einbuße, vom 2. Januar 1804 an, auch bei unserer Hauptauswechselungscasse allhiec, das Oirco»,» von den bisherigen 9 pf. vom Lhalcr, auf eiaen P fe ni g vom Lhalcr, gegen Conventivnömüaze, ohne Unterschied der Sorte, herabgesetzt, und soll bloß dieses geringe Aufgeld beim Discontiren, ohne Unterschied, es mögenCasfenbillets gegen Münze, oder Münze gegen C asseub illets umgesetzt werden, erhoben werden. §- 17. Aus gleicher Betrachtung haben wir un entschlossen, zu Leipzig eine O,Err»-C«sse er richten zu lassen, bei welcher vom 2. Januar 1804 an, in gleicher Weise, und gegen dass lbe Aufgeld von einem Pfennig vom Thaler, wie nach vorstehendem §. bei unserer HauptauswechselungS- casse künftig statt finden soll, Cassenbil'etS gegen Münze, und Münze gegen Lassen» billetü disconirt werden können» §. l8. Diest Discontirung wird bei der hiesige» Hauptauswechselungscasse sowohl, als bei der virca/tto - Lasse zu Lcipzig, die ersten 5 Tage in jeder Woche, und solchemnach mit alleinigem Aus schlüsse des, wie auch §. 14. des Edikts -i- E, 1772. schon bestimmt ist, bloß zu Berichtigung des Rechnungswerts gewidmeten Sonnabends, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, und Nach, mittags von g bis 5 Uhr, in der vorbemcrtccn Maaße statt finden, und sind übrigens die bei ge. dachten Cassen angcstellten Offizianten angewiesen», das bestimmte v-rcs^ro oder Aufgeld nicht zu über steigen, auf bei strenger Strafe einige weitere Remuneration oder Gebühren deshalb unter kei nerlei Titel oder Vorwande zu fordern oder anzu nehmen. §. ly. Mag, wie auch schon §. 12. des Edikts ch 1772 disponirt ist, wegen verlorner oder gänzlich vertilgter Cassenbillets, da selbige an baaren Gel- des Statt dienen, auch ferner kein Ersatz statt finden-. Hingegen werben wir unsere Hauptaus- wechsclungScasse, inglcichen die zu Leipzig j» etabl'tse'ude OircEa - Casse anweisen, daß ganz ab- genutzte Cassenbillets sofort, beschädigte oder zer stückelte Cassenbillets aber nur alsdenn mit brauch baren Cassenbillets von derselben Classe ausgetauscht werden sollen, wenn von dergleichen beschädigte» oder zerstückeltenCassenbillets derjenige Theik,. lvelg cher die Bestimmung des Werths des Billets, de« Wappenstempel , die Namensuuterschrift des 60m- mAär/'i und die obere Nummer in der Maaße ent» hält, daß aus solchen entweder sofort, oder durch Zusammensetzung der ctwannigcn einzelnen Stücke, diese Merkmale vollständig sich darstellen, produ- cirt wird. §. 20. Da bei den neuen Cassenbillets die darinnen enthaltene Wasserzeichen vorzügliche und sofort