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'er sächsische Lrzahker, Wochenblatt Mr Bischofswerda, Stolpen nnd Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannschaft, der Kgl. Schulinspection u. des Kgl. Hauptsteueramtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. __ Bekanntmachung. Da die Cholera im Deutschen Reiche »och nicht als erloschen bezeichnet werden kann, werden für den hiesigen Stadtbezirk folgende der Vorbeugung dienende Maßregeln angeordnet: In den Wohngebäuden und in allen Anstalten, Schulen, Herbergen rc., in Hofräumen und auf den öffentlichen Straßen ist für größte Rein lichkeit Sorge zu tragen. Die Grundstücksbesitzer hiesiger Stadt und Vorsteher der gedachten Anstalten werden daher hiermit erneut angewiesen: 1) der hier bestehenden polizeilichen Bestimmung, nach welcher sie verpflichtet sind, den öffentlichen Straßenraum vor ihren Grundstücken -iS zur Hälfte der Straßenbreite von der Gebäudeflucht stets in reinlichem Zustande zu erhalten, zu diesem Zwecke wöchentlich wenigstens zwei mal — Mittwochs und Sonnabends — sowie am Vorabende jeden Festtages und »«»»«»ckl»»», «« auch z« andere« Tagen zu reinigen, sorgfältigst nachzugehen; , 2) für größte Reinlichkeit innerhalb der Gebäude Sorge zu tragen, insbesondere die Hosräume von faulenden und saulnißfahigen Substanzen rein zu halten; 3) auf rasche Abführung der Schmutz- und Panfchwälser Bedacht zu nehmen und zu diesem Behufe die Abzugskanale in Zustande zu erhalten und öfters zu reinigen und zu spülen; ... , . . , . . . - 4) für rechtzeitige Entleerung der Aborte, Pissoirs und Düngergruben zu sorgen, wobei gleichzeitig erneut darauf hingewiesen wird, daß die Ableitung von Urin aus den Pissoirs nach den öffentlichen^Straßenschleußen verboten ist, daS aber, wo solches in einzelnen Fällen ausnahmsweise gestattet worden ist, eine ununterbrochene Wasserspülung in den Pissoirs stattfinden muß. Die Sitze, Abfallrohre und Gruben sind fortdauernd m gebrauchsfähigem und dichtem Zustande zu erhalten. II. Die Räume zur Herstellung und Aufbewahrung von NahrungS- und Genußmitteln, insbesondere in Fleischereien, Bäckereien, Cigarren fabriken, sowie die Verkaufsläden der Fleischer, Fischhändler, Produktcnhändler rc. sind sauber zu holten und mit genügenden Waschgelegenheiten für das arbeitende Personal zu versehen. Backstuben dürfen nichts enthalten, was in dieselben nicht gehört. Die Locale, in denen Lumpen und alte Sachen verkauft oder angesammelt werden, sowie die Niederlagen der Auktionatoren sind rem zu halten und öfters zu lüsten. III. Von jedem Erkrankungs- und von jedem Todesfälle an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten, zu denen auch Brechdurchfall gehört, ist sofort Anzeige bei dem unterzeichneten Stadtrathe zu machen. Ausgenommen bleiben Brechdurchfälle von Kindern unter 2 Jahren. Die Anzeigepflicht liegt den HauShaltungSvorständen, sowie den Quartiergebern und unabhängig hiervon den herbeigerufenen Aerzten ob. IV. Personen, welche aus Orten kommen, in welchen die Cholera ausgebrochen ist, sind unbeschadet der polizeilichen WohnungSanmeldung durch die Hauswirthe, Gastwirthe und sonstigen Haushaltsvorstände sofort bei dem unterzeichneten Stadtrathe zu melden. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht höhere gesetzliche Strafen eintreten, mit Geldstrafe biS zu ISV Mk. oder mit Hast bestraft. Stadtrath Bischofswerda, aml. März 1893. Sinz. L. Montag, den 6. März 1893, Vormittags 11 Uhr, soll in Bischofswerda 1 Dreschmaschine mit Zubehör Versammlungsort: Königliches Amtsgericht, sowie Dienstag, den 7. März 1893, von Mittags 12 Uhr ab, im Uhlemann'schen Gasthof in Burkau 1 vollst. Ladeneinrichtung und ein großer Theil Materialwaaren, sowie verschiedene andere Sachen mehr, gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Ein spezielles Verzeichuiß hierüber hängt im genannten Gasthof aus. Bischofswerda, den 2. März 1893. Der Gerichts-Vollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Taupe Verkauf van Brennholz. Nächste« Montag, den 6. Mts., Mittags 12 Uhr, sollen an der fiskalischen Kamenzer Straße, zwischen Bischofswerda und Geißmannsdorf, 10 Stück Brennholz-Langhaufen gegen Baarzahlung versteigert werden. Die LömKlivIiv 8tra88v»bLavvrvaHm>K. Montag, den 13. März 1893, iM- Viehmarkt in Bischofswerda. Stättegeld wird nach dem dafür aufgestellten, öffentlich angeschlagenen Tarif erhoben. Dem's mitten in der Schlacht nicht graut, Weil auf den Fesseln Deines Worts Nit festen Pfeilern er gebaut. Gieb uns die Hoffnung, Herr zu Dir, Die nie zu Schanden werden läßt; Gieb uns die Liebe, die im Tod Und über'm Tode noch hält fest — Gieb uns den Glauben löw nstark, < .. ' nngt TÄl^tickwärts^ntt'dcr^rag^ibe^bä^Doher ' und Wozu? Wie alt sind denn die Bußtage eigentlich? Schon das Volk Israel hatte seinen allge meinen Bußtag, daS war der große Versöhnung«- tag. Zudem finden wir noch außerordentliche Bußtage, welche in Zeiten besonder« schwerer Bedrängnisse de« Volke« angeordnet wurden, ko von Samuel im israelitischen, von Sardanapal im assyrischen, von sffebucadnezar im babylonischen, von DariuS im medisch-persischen Reiche. In den ersten Jahrhunderten der christlichen Kirche galten als wöchentliche Bußtage der Mittwoch und der Freitag, mit Beziehung auf X Berrath des Juda« und die Kreuzigung während der Sonntag in Erinnerung an rrstehung de» Herrn al« ein.Freudentag, Von Emanuel Geibel. Der Du mit Thau und Sonnenschein Ernährst die Lilien auf dem Feld — Der Du die jungen Raben nicht vergissest unter'm Himmelszelt — Der Du zu Wasserbächen führst Den Hirsch, der durstig auf den Tod — G gieb, Du Allbarmherziger, Auch unsrer Zett, was ihr so nothl Um Frieden, Frieden flehen wir Nicht jenen, der des Sturms entb Det sicher in der Scheide het -Gefesselt hält das scharfe