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Sollten Gestellungspflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bi« jetzt unterlassen habe» und infolgedessen iu letztere noch nicht aufgrn»«meu sein, sid" : Haben dieselben zu diesem Behuse sich sofort bei der zuständigen Ort«behörde zu melden und htrrnSchst zur Musterung mit zu gestelleo. Die Ortdbehördeu aber Wd verpflichtet, von derartigen nachträglichen Anmeldungen mir unverzüglich Anzeige zu erstatten. Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit am Erscheinen im Musterung«trrmlue verhindert ist, so hat derselbe »in ärztliche« Attest bei der Ersatz- Comckisfiou eiazureichen, welche«, daferu der au«st«llrade Arzt nicht amtlich angestrllt ist, von der betreffenden Ort»polizeibrhdrd« beglaubigt sein muß. Militärpflichtige, welche der Beorderung zur Musterung keine Folge leisten, können durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zur sofortigen ? Gestellung angehalten werden und sind ebenso wie diejenigen Militärpflichtigen, welche in den Terminen vor den Ersatzbehvrden nicht pünklich erscheinen, sofem dadurch tu beiden Fällen nicht zugleich rin« härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bi« zu 30 Mark oder Hast bi« zu drei Tagen zu bestrafen, können ferner der Vortheile der Loosuag, sowie de« Anspruch« auf Zurückstellung resp. Befreiung vom Militärdienste im Frieden verlustig erklärt und nach Befinden al« unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden. Reelamatioosauttäge, soweit dieselben nach 8 30 der Ersatzordnung überhaupt zulässig, sind in der von dem Königl. Kriegsministerium durch Ver ordnung vom SS. September 1871 vorgeschrirbenen Form noch vor Beginn de« Musterungßgrschäste«, allerspätestea« aber im Musterungstermine bet mir einzu reichen. Etwaige denselben beigefügte Urkunden wüsten obrigkeitlich beglaubigt sein. Diejenigen Personen, wegen deren angeblicher Erwerb«- oder AufstchtSuofähigkeit »in Militärpflichtiger reclamirt wird, haben soweit thunlich am Musteruag-stelle mit zu erscheinen, damit der Zustand derselben einer Untersuchung durch den Musterungsarzt unterworfen werden kann. Die Entscheidung der Ersatzcommission auf angebrachte Reklamationen erfolgt im Musterung«termine und wird Mittag« 12 Uhr de« darauf folgenden dritten Tage« al« bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reklamant zu Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. Rekurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission wüsten bei Verlust derselben binnen 10 Tagen bei ersterer unter Beibringung der vöthigrn Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Hierbei ist ausdrücklich zu erwähnen, baß Reklamationen, welche der Ersatz-Commission verspätet zugehen, ober derselben nicht Vorgelegen haben, und unmittelbar bei der Ober-Ersatz-Commission angebracht werden, gar nicht m Erwägung zu ziehe», sondern zvrückzuweisen find, et sei denn, daß dir Veranlassung znr Reklamation erst nach beendetem Ersatzgefchaft entstanden ist. Vorstellungen gegen die Entscheidung der Ober-Ersatz-Commission, welche letztere beim Ober-Ersatzgeschäft mündlich ertheilt werden und sofort al» publicirt gelte», sind längsten« bi« zum 31 August v. bei dem Königl. Krieg«miaisterium anzubriugen. Spätere Vorstellungen sind ebenfall« unzulässig, wie denn auch gegen die Entscheidung de« König!. Kriegsministerium« weitere Berufung nicht stattfiudet. E« habe« überdie« diejenigen Militärpflichtigen, welche von der Vorstellung an da« König!. Kriegsministerium Gebrauch machen, keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienst bi« zur Erledigung der Beschwerde Anstand genommen werde, vielmehr werden sie, wie alle anderen Au«- gehobenen, zu dem betreffenden Termine eingestellt, im Falle der Berücksichtigung der Beschwerde aber auf Verfügung de« General-Commando'« wieder entlasten. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse, also de« Geburtsjahrgang« 1861, darf sich im Musterungttermiue freiwillig zum Diensteimritt melden, während etwaige später angebrachte Gesuche um nachträgliche Ertheilung der Genehmigung zum freiwilligen Eintritt in die Armee in keinem Falle Berücksichtigung zu erwarten haben. Was -je mit dem freiwilligen 4 jährigen aktiven Dienst bei der Cavallerie verknüpften Lortheile anbelangt, so bestehen dieselben darin, daß die fraglichen Militärpflichtigen nur drei Jahre statt fünf Jahre in der Landwehr zu dienen haben und in der Regel zu den Reserve-Hebungen im Frieden nicht herangezogen werde». Da zur Verpflichtung hierzu die väterliche bez. vormundschaftliche Genehmigung erforderlich ist, so haben entweder die Väter resp. Vormünder der jenigen Militärpflichtigen, welche gesonnen sind, freiwillig iu den Militärdienst »inzutreten, bez. eine vierjährige aktive Dienstzeit bei der Cavallerie zu übernehmen, an Musterungsstelle mit zu erscheinen, um ihre Beitrittserklärung mündlich daselbst abzugeben, oder es ist Seiten der betreffenden Militärpflichtigen neben der auch im ersteren Falle beizufügende« obrigkeitlichen Bescheinigung über untadelhafte Führung und da« Nichtvorbandensein hindernder Civilverhältniste, ein schrift licher obrigkeitlich beglaubigter Nachwei« über die ertheilte väterliche resp. vormundschaftliche Zustimmung der Ersatz-Commission vorzulegen. Hinsichtlich der mit dem Musterungsgeschäft verbundenen, alljährlich stattfindenden Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten 1. Cl. für den Fall der Einberufung zu de» Fahnen, verweise ich die erstgenannten Mannschaften auf dasjenige, wa» ihnen hierüber bei den Controlversammlungen bereit« eröffnet worden ist und habe bezüglich der Ersatzreservisten 1. Classe zu bemerken, daß auch Militärpflichtige, welche erst nach dem Classificationstermine de» laufenden Jahre« der Ersatzreserve zugetheilt werden, unter Umständen vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden können. Diejenigen Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie Ersatzreservisten 1. Classe, welche hiernach wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in 8 17 der Controlordnung genau bezeichnet find, die Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr beanspruchen, haben die betreffenden Gesuche bei der Ortsbehörde ihre« Aufenthaltsorte« anzubringen, welche dieselben zu prüfen und nach Maßgabe de« Befunde« eine an den unter zeichneten Civilvorsitzeuden einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, au« der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse de« Bittsteller«» sondern auch dir obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, ersichtlich sind. Diese Nachweisungen haben vorkommenden Fall« möglichst bald und jedenfall« noch vor Beginn der Ersatzmusterung bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden einzugehen. Di« betreffenden Gesuchsteller haben sich an dem Tage, an welchem nach vorstehendem Tableau ihr Aufenthaltsort bezüglich der Gestellungspflichtigen zur Musterung ansteht^ und zwar spätesten« hi« Vormittag« 10 Uhr, vor der Ersatz-Commission einzufinden und hiernächst der Entscheidung auf ihre Gesuche, gegen welche eine Berufung nicht zulässig oder nach Befinden sonstiger Weisung entgegen zu sehen. Auch haben sich die betreffenden Gemeindevorstände rc. hierzu mit einzustellen, um in zweifelhaften Fällen die erforderliche Auskunft geben zu können. Die Zurückstellung der fragl. Mannschaften, welche gesetzlicher Vorschrift: zufolge auf eine bestimmte geringe Anzahl sich zu beschränken hat und nur in den dringendsten Fällen ertheilt werden darf, findet überdie« nur auf ein Jahr bi» zum jedesmaligen nächsten Classification«termine statt und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfälle zu erneuern. Wenn Mannschaften dew hier fragl. Categorie in einen anderen Bezirk verziehen, so erlischt die gewährte Berücksichtigung. Schießlich habe ich die Ort«behörden zu veranlassen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bi« zu 30 Mark der Ersatz-Commission die Mannschaften zu den betreffenden Musterungsterminen rechtzeitig vorzustellen und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselben während der letzteren gehörig beisamm en bleiben, damit da« Musterung«geschäft selbst keinerlei Störung erleidet. Bautzen, am 10. März 1881. Königliche Ersatz-Commission des AuShebungSbezirks Bautzen. Der Civil-Vorsitzende: von Salza, Geh. Reg.-Rath, Amt«hauptmann. Otto. Bekanntmachung. Die nächste öffentliche Sitzung de« Bezirk«au«schufses findet Mittwoch, den 23. d. M., Vorm. 11 Uhr, im Sitzung-saale der unterzeichneten Königlichen Smt«hauptmannschast statt, wa« unter Bezugnahme auf die in der Hausflur, Hauptstraße Nr. 769 t., am Amt«-- brete »»«hängenden Anschläge über die Berathungsgegenstände hierdurch bekannt gemacht wird. Bautzen, am 16. März 1881. Königliche AmtShauptmannschaft. von Salza. Ostld. Erledigt hat sich die unter» 15. Februar a. o. hinter dem Zimmermanoe Karl August Mucke genannt Deichert au« Bautzen wegen Landstreichens rc. erlassene öffentliche Vorladung. , Bischofswerda, am IS. März 1881. Der Königliche Amt«aawalt. vr. Höcker. P- Dienstag, den 22. März, von Vormittags S Uhr an, sollen in hiesiger Commuawaldunz und zwar auf dem ehemals Thunig'schen Grundstücke am Butterbergr 60 Stämme und 1080 Stangen von S bi« 16 Ceotim. unterer Stärke an Ort und Stelle versteigert werden und wollen sich Erstehuag«lustige zur gedachten Zeit daselbst einfinden. Stadtrath Bischofswerda, am 10. März 1881. Sim Bekanntmachung. Di« Herren Lehrer, welche der Bischofswerdaer Speciallehrerconferen, angrhvre», »ollen sich Sonnabend, den SS. März, nachmittag« 2 Uhr, i» der Bischofswerdaer Bürgerschule zu einer Conferrnz im Interesse de« Zeichenunterricht« einfinden. Bautzen, deN IS. März 1881. Der Königliche Bezirk«-Schul-Sn spector - vr Wild