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in der Expedition dieses Blattes angenommen. Ht. 5 v. Wgnr. L. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet einschliehlich der Sonnabends erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljiihrlich 1 Mark l>V Ps- Einzelne Nummer 10 Pf. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. 'Amtsblatt der Kgl. Amtshauptnmnnschast, der Kgl. Schulinspection u. des Kgl. Hauptsteueramtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. Montag, den 9. Januar 1893, von 1« Uhr Vormittags an, Versteigerung von 470 Stück fichtenen und kiefernen Stämmen von 12 bis 15 om Mittendurchmrsser, 430 Stück fichtenen und kieferneu Stämmen von 16 bis 19 cm Mittendurchmesser, 100 Stück fichtenen und kiefernen Stämmen von 20 bis 26 om Mittendurchmesser, 70 Stück fichtenen und kiefernen Klötzern von 14 und 15 cm Oberstärke, 350 Stück fichtenen und kiefernen Klöstern von 16 bis 20 cm Oberstärke, 270 Stück fichtenen und kiefernen Klötzer« von 21 bis 25 om Oberstärke und 90 Stück fichtenen und kiefernen Klötzern von 26 bis 33 om -Dberstärke und 3„ bis 4 m Länge im Saale deS RathhauseS allhier. Stadtrath Bischofswerda, den 27. Dezember 1892. Sinz Bestellungen werden bei allen Postanstalten Inserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung des deutschen Reiches, für Bischofswerda und Umgegend finden, werden bis Dienstag und Freitag früh 0 Uhr in der Expedition diese« Blattes angenommen. angenommen und kostet die dreigespalteneCorpuSzeil« 10Pf., Achtu« d vlerUgfter Jahrgang.unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringster Jnseratenbetrag2SPf. Die mit der Führung der RekrutirungS-Stammrollen betrauten OrtSbehörden — Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände — ideS hiesigen AuShebungS- (amtshauptmannschastlichen) Bezirks werden andurch veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung in ihrem Orte und aus sonst ortsübliche Weise Aufforderung behufs Anmeldung zur RekrutirungS-Stammrolle an die hierzu verpflichteten Militärpflich tigen beziehentlich deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung zur RekrutirungS - Stammrolle unterliegen sämmMche Wehrpflichtige, welche im Laufe des Jahres 18»S das rs« Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, über deren Dienstverpflichtungen noch nicht endgültig durch die Ober-Esatzkommiffion entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldefrist auch Rekruten, -welche bis zum 1. Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten und .zwar längeren Zeitraum als bis zum Gestellungsjahr 1893 von den Ersatzbehörden hiervon entbunden oder über das lausende Jahr 1893 hinaus .zurückgestellt worden sind. Die Anmeldung zur RekrutirungS-Stammrolle muß in der Zeit Vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres bei der Orts- (Stammrollen-) Behörde deS Wohn- oder Aufenthaltsortes erfolgen. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebiets keinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, oder wenn der Geburtsort im AuSlandc liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Fainilienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle 'anzumelden haben, zeitig abwesend (aus Reisen, auf See u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb deS vorgenannten Zeitraumes zur Stammrolle anzumelden. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen haben sich, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Militär dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkomnussion ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungs scheines zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Bei der erstmaligen Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das GeburtSzeugnlst, bei Wiederholung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahr erhaltene Loofungsfchein vorzulegcn. Außerdem sind bei der wiederholten Anmeldung etwa inzwischen cingctretene Veränderungen in Betreff deS Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w. mit anzuzeigen. Alle Militärpflichtige, welche Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrollen beim Abgänge sofort und nach Ankunft an dem neuen Aufenthaltsorte spätestens innerhalb dreier Dage der Stammrollen-Behörde der betreffenden Orte zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen ünterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen bestraft. Die gemäß der Bestimmungen in § 46 dir Wehrordnung vom 22. November 1888 anzulegenden Rekrutirungs-Stammrollen — für die Geburtsjahrgängc 1873, 1872, 1871 und, wenn erforderlich, auch für die älteren Jahrgänge — sind von den OrtS- (Stammrollen-) Behörden, ,zn Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark X spätestens bis zum 15. Februar dieses Jahres, unter Beifügung der Geburtslisten, der GeburtS- und LoosungSscheine, sowie der etwa eingegangencn Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafung Militärpflichtiger anher einzureichen. Ueber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, welche »r»«k Einreichung der Stammrollen im lausenden Jahre noch erfolgen, ist von den Orts- (Stammrollen-) Behörden stets sofort Anzeige anher zu erstatten, auch sind letzterer die GeburtS- oder LoosungSscheine beizusügen. Zu solchen Anzeigen sind Auszüge zur RekrutirnnzS-Stammrolle, welche in der RoeSger'fchen Buchhandlung in Bautzen käuflich sind, zu verwenden. Den OrtSbehörden liegt weiter die Verpflichtung ob, über Leben und derzeitigen Aufenthalt der in den Geburtslisten für den GeburtS- jahrgang 1873 verzeichneten militärpflichtigen Personen ungesäumt Erörterungen anzustellen und das Ergebniß in der Stammrolle zu vermerken. Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von der Ausnahme in die Rekrutirungs- Stammrolle auSziischließen und ist solches in der Geburtsliste zu vermerken. Etwaige zweifelhafte dergleichen Fälle sind besonders anher anzuzeigen. Bautzen, am 2. Januar 1893. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Bautzen. von Zezfchwitz, AmtShauptmann. Bekanntmachung. In Gemäßheit von § 25,der Deutschen Wehrordnung werden alle diejenigen Personen, welche ») im Jahre 1873 geboren, d) bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde zurückaestellt worden sind, und o) Rekruten, welche sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden und bis zum ersten Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalte» haben und im Verwaltungsbezirke deS unterzeichneten Stadtraths sich aufhalten, hierdurch ausgefordert, in der Zeit Vom 15. Januar bis 1. Februar 1893 von Vormittags 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, mit Ausnahme der Sonntage, unter Vorlegung ihrer GeburtS- oder Loosungs- scheine sich entweder persönlich, oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lohn-, Brod- oder Fibrik-Herren in der hiesigen Polizeiexpedition anmelden zu lassen. Wehrpflichtige, welche sich nicht vorschriftsmäßig anmelden, werden mit Geldstrafe bis zu Dreistig Mark oder mit Hast bis zu Drei Dagen bestraft. Zugleich werden die Militärpflichtigen auf die Bestimmung in 8 25,, der Deutschen Wehrordnung aufmerksam gemacht, wonach die jenigen, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lauke eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthaltsort oder Wohnsitz nach einem anderen AuShebungS- oder Musterungsbezirk verlegen, dieses Behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sic in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Dage zu melden haben. Stadtrath Bischofswerda, den 1. Januar 1893. Sinz Der sächWe LrMer,