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— Der sächsische Erzähler. Seite 1« (Schlug folgt.) richtliche Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen, einen Gesammtwerth von 75 Mk. nicht übersteigenden Gegenstände können auch an Sonn- und Festtagen nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes, jedoch nicht während des NachmittagsgottcsdiensteS, vorgenommen werden. Der Erlös ist sobald als möglich an daS Amtsgericht oder den sonstigen Auftraggeber, sofern dieser die Vereinnahmung nicht selbst be sorgt hat, unter Beifügung des Versteigerungs verzeichnisses abzuliefern. Hat die Versteigerung im Auftrage einer Privatperson oder öffentlich stattgefunden und beträgt der Gesammterlös mehr als 150 Mk., so ist vor der Ablieferung an die Betheiligten und längstens binnen acht Tagen das Verzrichniß an die Bezirkösteuereinnahme zur Verwendung des erforderlichen Stempels cinzureichen. Die Versteigerung von Grundstücken oder Folicn- rechten ist den Ortsgerichtspersonen nicht gestattet. mühungen (ohne Rücksicht auf Ortsgerichtspersonen): 18S» Die Ortsgerichtspersonen haben sich den vom l standenen Gegenstände behufs späterer Anrechnung I Gebüh tsgerichte ihnen übertragenen Versteige- aus ihre Erbtheile gestundet werden. OrtSge- ihr voraus — ri> pinoni fsoin-n >r: für Versteigerung, einschließlich der vorausgegangenen und nachfolgenden Be- Amtsgerichte ihnen übertragenen Versteige rungen von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen und anderen Vermögensrechten zu unterziehen. Sie dürfen solche Versteigerungen auch auf Antrag Betheiligter vornehmen. Ob die Versteigerung öffentlich oder nicht öffentlich vorzunehmen sei, und ob ihr eine Bekanntmachung vorauSzi,gehen habe, bestimmt der Auftraggeber. Bei der Versteigerung sollen, wenn nichts Anderes bestimmt wird, zwei OrtSgerichtspersonen mit wirken. Diese dürfen weder selbst, noch durch Andere mitbieten. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausrufe des Höchstgebots. Die zu geschlagene Sache darf bei den ans gerichtliche Anordnung vorgenommenen Versteigerungen nur gegen baare Bezahlung des Preises auSgrliefert werden; jedoch kann bei Nachlaßversteigerungen in unbedenklichen Fällen und soweit das Gegcn- theil nicht besonders vorgeschrieben ist, den be- tbeiligten Erben der Preis der von ihnen er- bis zu 60 Mk. . . l bis 3 Mk. von mehr als vo bis r» lvo Mk.. t'/, „ 5 Mk,. ,, ,, ,, 100 200 8 8 200 800 4 lt 300 400 «, » 4'/, 13 ,, ,, 400 500 5 „ 15 ,, ,, 500 600 17 ,, ,, 600 E, 700 6 „ 19 ,, ,, 7co 800 - «'/, 2t 800 ,, 800 7 23 ,, 600 1000 . 7V, „ 25 ,, lO0O 1500 . 9 „ 30 ,, 1500 2000 . 10 „ 35 ,, 2000 E, 8000 . 18 45 8000 4000 . >5 „ 5»5» 4000 E, 5000 . 18 „ 05 ,/ «voo 7VV0 -20'/, ,, 75 «ooo 9000 23 „ 85 ,, oooo /, 10000 -25'/, ,, 95 »« Staatlich genehmigte und unter Aufsicht des hohen CultuS-Ministeriums stehende Lür «KL« «Ivr IL. V. IL. 8. 8VWI6 run lür Neue Curse: 7. Januar und 8. April 1893. Nur 60 Schüler finden im Internat Auin. Unbed. 2jähr. Curs. für Confirm.; für die cinj. sreiw. Prüfungen 3jähr. Curs. — Günstigste Beurth. d. Anst. v. H. Schulrath Grüllich. 106 Schüler bcst. ber. die Prüfungen. Anmeld, bald erbeten. Nähere Auskunft durch Langebrück i. S., im November 1892. — Alfred Pacht, Dir^Pf^ D. u. Cond d. höh. Schulamts. empfiehlt Druck UN» Verlag von Friedrich May, redigirt unter Verantwortlichkeit von Sm« May in Bischofswerda. Bischofswerdaer "WW Haus- und Wirthschasts- I'ritzärieü Rn), leävr ^dnvlimvr vrii-ilt I ^ortvmonnLivsIlsIknäer gratis. Ilolilv Wins erhält man dauernd in gutem brauchbaren Zustande und schmerzfrei durch Selbstplombiren mit Künzels schmerzstillendem Zahnkitt. 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