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Einstellung gelangten Militärpflichtigen mit derjenigen Gemeinde, in welcher sie nach § 26,2 der Wehr-Ordnung gestellungspflichtig sind, bei Ver meidung der in 8 26,7 der Wehr-Ordnung angedrohten Strafen und Nachtheile, zu deu vorbestimmten Terminen zur Mustern»»»» pünktlich sich eiuznfindcn. Gestellung-Pflichtige, welche die Anmeldung zur Stammrolle bis jetzt unterlassen haben, haben sich, zu Vermeidung gleicher Strafen und Nachtheile, sofort bei der zuständigen Ortsbehörde dazu zu melden und zur Musterung mitzugestellen. Die OrtS-Behörden haben die in ihrem Orte aufhältlichen Militärpflichtigen, welche sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht genügend ausweisen können, jederzeit (nicht bloS bis zum MusterungS- oder Aushebungsgeschäft, sondern im Laufe des ganzen Jahres) zur sofortigen Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle zu veranlassen. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechseln, haben solches am Weazugsorte sofort beim Abgänge und am neuen Aufenthaltsorte innerhalb dreier Lage nach Ankunft bei der Stammrolle der betreffenden Orte zu melden. Die OrtSbehörden aber sind verpflichtet, von' derartigen An- und Abmeldungen nicht blos in der Zeit bis zum MusterungS- oder Aushebungsgeichäft, sondern nach erfolgter Einreichung der Stammrollen während des ganzen Jahres dem unterzeichneten Civilvorsitzenden stets unverzüglich — mittelst Stammrollen-Auszugs — Anzeige zu erstatten, auch letzterer die Gcburts- oder Lvosungsscheine der Militärpflichtigen beizufügcn. Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Mustcrungsterminc verhindert sind, haben ein obrigkeitlich beglaubigtes ärzt liches Attest cinzureichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen und dieselben noch vor dem Musterungs termine dem unterzeichneten Civil-Vorsitzcnden namhaft zu machen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Zurückstellungen ln Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, insoweit solche nach 8 32 der Wehr-Ordnung überhaupt zulässig sind, sind in der von dem Kgl. Kriegsministerium durch Verordnung vom 25. September 1871 vorgcschriebenen Form noch vor der Musterung bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden einzureichen. Später angebrachte Gesuche werden nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu denselben erst nach der Musterung entstanden ist. Die Entscheidung der Ersatzcommission über dergleichen Zurückstellungsanträgc erfolgt im Musterungstermiw und wird als bekannt gemacht angesehen, auch wenn die Antragsteller zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden haben. Im Uebrigcn wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sich Militärpflichtige freiwillig zum Diensteintritt melden können. Auch Ersatz-Reservisten können als Freiwillige eintrcten und hierzu sich melden. Wer zu dem freiwilligen dreijährigen activcn Dienst vor dem Musterungstermin sich meldet, hat den Bortheil von den Truppen- theilen, für welche er tauglich ist, denjenigen, bei welchem er dienen will, sich wählen zu können. Militärpflichtige, welche im Musterungstermine sich freiwillig zur Aushebung melden, haben diesen Bortheil nicht. Mannschaften der Kavallerie, welche freiwillig eine vierjährige active Dienstzeit abgeleistet haben, dienen darnach in der Landwehr I. Aufgebots nur 3 Jahre, anstatt 5 Jahre. Zu einer derartigen freiwilligen Verpflichtung bedarf cs einer obrigkeitlichen Bescheinigung über untadelhaftc Führung und das Nichtvor handensein hindernder Civil-Verhältnisse, sowie bei Unmündigen außerdem noch der Einwilligung des Vaters bez. Vormundes. Im Anschlüsse an das Musterungs-Geschäft findet gleichzeitig gemäß 88 122, 123 der Wehr-Ordnung das Zurückstellungsverfahren der Reserve-, Ersatzreserve- und Landwehrmannschaften, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen für den Fall der Einberufung zu den Fahnen statt. Schließlich werde»» die Ortsbehörden veranlaßt, zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark, die fämmtlichen gestellungspflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinde zu den betreffenden Musternngsterminen der Ersatz-Commission rechtzeitig vorzustellen und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselben während diesen Zeiten nüchtern und gehörig beisammen bleiben, damit das Musterungsgeschäst keinerlei Störung erleidet, und deshalb, sowie behufs etwa erforderlich werdender Auskunftsertheilungen selbst an Musterungsstelle so lange mit anwesend zu bleiben, bis der letzte Militärpflichtige ihrer Gemeinde entlassen ist. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Bautzen, am 28. Februar 1889. von Boxberg, Amtshauptmann. Kprth. Bekanntmachung. Frau Juliane Caroline verw. geb. LI«L»1vi» in Ikaiuir»«!»»« ist als stellvertretende Leichenfrau für den den Ort mit 8«L»»uck»rf und Itüiterkrn»» umfassenden 39. Bezirk hier eidlich in Pflicht genommen worden. Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 4. März 1889. I. A.: Hänichen, Reg.-Ass. Ostld. Bekanntmachung. Die Bezirksversammlung der unterzeichneten Amtshauptmannschaft hat aus den Nutzungen des Bezirksvermögens auch in diesem Jahre den Betrag von 1000 Mark zu theilweiser Wiedererstattung des den Gemeinden im vorigen Jahre erwachsenen Aufwandes für geisteskranke, blöde, blinde, taubstumme und sieche Personen bewilligt. Die Herren Gemeindevertreter des hiesigen Bezirks werden daher hiermit aufgefordert, dafern sie bei Verthcilung des gedachten Betrages berücksichtigt sein wollen, etwaige, den Armenverbändcn im Jahre 1888 erwachsene dergleichen Ausgaben, insoweit solche nicht aus der Landkreiscasse von anderen Stiftungen oder Privatpersonen bereits wieder erlangt worden sind, bis zum 31. Mai d. I. zur Restitution hier anzumelden und dieser Anmeldung die Armencassenrechnung pro 1888 nebst Belegen bcizufügen. Bautzen, am 4. März 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. I. A.: Hänichen, Reglerungsassessor. Schulze. Bekanntmachung. Der von direet nach führende Communicationsweg wird während der Winterzeit für allen Verkehr gesperrt und letzterer auf den von Zockau ab nach dem Mcdewitz-Spittwitzer Communicationswege führenden Weg gewiesen. Bautzen, am 7. März 1889. Die Königliche Amtshauptmannschaft. I. A.: Hänichen, Negierungsassesfor. Henke. Der Verpflegsatz für von auswärtigen Gemeinden oder Krankencassen dem hiesigen Stadtkrankenhause überwiesene Kranke ist vom unter zeichneten Stadtrath' auf 1 Mk. 75 Pfg. pro Tag festgestellt worden, wobei jedoch die Berechnung besonderen Mehraufwandes in Verwundungssällerr oder bei besonders schweren oder ansteckenden Krankheiten Vorbehalten bleibt, und wird solches hierdurch bekannt gemacht. Stadtrath Bischofswerda, den 6. März 1889. Sinz. L. Zum Antritt am 1. Juni d. I. wird ein Lllkvpanr gesucht, welchem die Functionen des und der im „Herrmannstift" übertragen werden sollen. Demselben liegt die geistige und leibliche Pflege und die Erziehung der im genannten Stift unter gebrachten Waisenkinder, sowie die Führung des Hauswesens ob und erhält dasselbe neben vollständig freier Kost, Wohnung, Heizung und Beleuch tung ein jährliches Gehalt von 450 Mk. Zur Uebernahme dieser Functionen geneigte und geeignete, womöglich kinderlose Ehepaare mit echt christ lichem Sinne und verträglichem Character wollen sich bis zum 20. d. M. unter Einsendung ihrer etwaigen Zeugnisse schriftlich bei uns anmelden. Bischofswerda, den 4. März 1889. Die Administratoren der H e r r m a n n's ch e n Stiftungen. Sinz.Friedrich Wilh. Kind.Emil Böhmer.