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angenommen u. kostet die di Sonnabend bcigcgcben ist. »len, da dieses Blatt in einer ser«te, wellbe in diesem Platte die weiteste Verbreit, »en, «rrdW bi» Dienstag und Freitag stich K 1 . . ->- '»rrtgespaltrne EorpuSzeilrlV s er .Eingesandt" SV Pf. Vrringstrr Jnseratenbrtrag2S Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwe «tttwnch« und Sonnabend», und kostet >d«r Sonnabends erscheinenden „belletristische vierteljtihrlich 1 Mark S0 Ps. Einzelne Nun Gochetchlatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshaiiptmanuschaft, da Sgl. Schulins-ntiim «. des Sgl. Hiwptsteuaiiiltes za Bluchea, sowie des Kgl. Amtsgerichtes md des Stadttalhes M BischosstzadL v»e1«»tzvter»i,ftsr S«hr«««g. Der sächsische Erzähler, das Amtsblatt für die königl. Amtshauptmannschaft zu Bautzen, für das königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Bischofswerda u. s. w., seit 41 Jahren in allen Kreisen des engeren Vaterlandes vielverbreitet und seiner patriotischen, allem gehässigen Pärteitreibrn abholden Tendenz wegen be- liebt uad anerkannt, ist iunwahrsten Sinne des Wortes: ^in unterhaltendes Blatt für den Bürger und Landmann. Der „sächsische Erzähler" er, gedrängter, leicht faßlicher Weise, enthält in interessantes Feuilleton der Unterhaltung jedem Allen Zeitung Lesern, welche die Lectüre eines so nach den verschiedensten Richtungen-hin unterrichtenden und unterhaltenden Blattes suchen, sei deshalb der „sächsische Erzähler" bestens empfohlen. Man abonnirt bei allen kaiscrl. Postanstalten und bei unseren Boten. Abonnementspreis vierteljährlich Mk. 1,50. Ebenso erlauben wir uns, den „sächsischen Erzähler" zum Zweck von Ankündigungen bestens zu empfehl , ' " ' bedeutenden Auflage durch einen großen Theil Sachsens, besonders in der dichtbevölkerten Lausitz verbreitet, jedem Inserat bei mäßigem Preise wirkungs reichen Erfolg sichert. . Bischosswerda, im Deccmber 1886. Die Expedition des „sächsischen Erzählers". . --.-Ä unter Beifügung der Kprth. mnd «folgen soll. Die G eindevertretungen rind des derselben And ortspolizeiliche Bekanntmachung. indevertretungen zu Potschapplitz und ObmmmMrch A. U. haben mit Genehmigung der Königlichen Awtrhauptmannschaft igeordneten Bezirksausschusses beschlossen, daß die Verkündigung allgemeiner Veröffentlichungen und Anordnungen in Gemeinde- Angelegenheiten der Gemeinde zu Potschapplitz durch Aushängen «, der Stube de» Gemeindevorstande» uvd durch Ansagen in den einzeln« »»»Haltungen der Gemeinde zu Oberneukirch A. A. durch A«»HLng« in dem Demmtz'schm Gasthofe u»d durch Ansagen in deu einzeln«, »»Haltungen inigliche A^t»hauptmannschaft Bautzen, d«_1K Devember 188«. Anzeige anher zu A jahrgang 1867 verzächneten militärpflichtig« Pxrsonen ungesäumt Erörterungen anzustellen" und das Ergcbniß " sonei, welche die deutsche Reich«- und GwatSangehärigkeit nicht besitze«, sind von der A ind ist solches in der Geburtsliste zu vermerken. Etwaige Bekanntmachung Die mit der Führung der Recrutirungs-Stammrollen betrauten Ortsbehörden Stadträthe, Bürgermeister und Bemeindevorstände — des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden andurch veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung in ihrem Orte und auf sonst ortsübliche Weise Aufforderung behufs Anmeldung zur ReerutiruugS-Stammrolle an die hierzu verpflichteten Militärpflichtigen beziehentlich deren Eltern, Vormünder, Lehr- oder Dienstherren zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung zur Recrutirungs-Ttammrolle unterliegen sämmtllche Wehrpflichtige, welche im Laufe deS Jahres 1887 das SOste Lebensjahr erreichen, sowie diejenigen Militärpflichtigen der ältere« Jahrgänge, über deren Dienstpflicht noch nicht endgültig durch die Ober-Ersatz-Commission entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Verpflichtung auch Reernten, welche «och nicht zur Einstellung gelangt sein sollten und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Recrutirungs-Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten und zwar längeren Zeitraum als bis zum Gestellungsjahr 1887 ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr 1887 hinaus zurückgestellt worden sind. " ' . —. Die Anmeldung zur Recrutirungs-Stammrolle ist in der Zeit Vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres bei der Ortsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes zu bewirken. Zeitig abwesende Militärpflichtige (das sind solche, welche zu dieser Zeit an keinem Orte innerhalb Deutschlands sich dauernd aufhalten) sind von ihren Eltern, Vormündern, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zur Recrutirungs - Stamm rolle anzumelden. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen haben sich, dafern sie nicht bereits zum activen Militärdienst eingetreten sind, bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission ihres Aufenthaltsortes unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines schriftlich oder mündlich zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Bei der erstmaligen Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das GelmrtSzerrgnist, bei Wiederholung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahr ertheilte LoosungSscheiu vorzulegen. Außerdem sind -ei der wiederholten Anmeldung etwa inzwischen eingetretene Veränderungen im Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes u. s. w. mit anzuzeigen. Dafern ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechselt und nach einem anderen Aushebungs- oder Musterungsbezirk verzieht, so hat er solches, behufs Berichtigung der Stammrollen, beim Abgänge sofort und bei Ankunst am neuen Aufenthaltsorte spätesten- Innerhalb S Dayen der Stammrollen-Behörde der betreffenden Orte zu melde«. Hiermit wird außerdem noch besonders angeordnet und darauf aufmerksam gemacht, daß die Militärpflichtigen auch jede« Verzug von einem Orte zum anderen innerhalb des hiesigen Aushebungsbezirkes in gleicher Weise den Stammrollen-Behörden z« melde« Haven. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die gemäß der Bestimmungen in 8 45 der Ersatz-Ordnung anzulegenden Reerntirnngö-Gtammrolle« sind von den Ortsbehörden, zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark, spätestens bis zum 15. Februar dieses Jahres unter Beifügung der Geburtslisten, der EeburtS» und LoosungSscheine, sowie der etwa eingegangenen Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafung Militärpflichtiger an »er einzureichen. Ueber A i- und Abmeldung Militärpflichtiger, welche nach Einreichung der Stammrolle« erfolgen, ist von den Ortsbehörden sofort Anzeige anher zu k? »alten. Zu solchen Anzeigen sind Abschnitte von Formularen zu Recrutirungs-Stammrollen zu verwenden. Den Oi Sbehörden liegt weiter die Verpflichtung ob, über Leben und derzeitigen Aufenthalt der in der Geburtsliste für den GeburtS- ""7 verz< chneten militärpflichtigen Pxrsonen «ngesämnt Erörterungen anzustellen und das Ergebniß in der Stammrolle zu vermerken. Personei, welche die deutsche Reichs» und GSaatSangehbrigkeit nicht besitze«, sind von der Aufnahme in die RecrutirungS-Stamm- rolle auSzuscyließen ind ist solches in der Geburtsliste zu vermerken. Etwaige zweifelhafte dergleichen Fälle sind besonders anher anzuzeigen. Der Civilvorfitzerrde der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Bautzen, am 1. Januar 1887. von Voxberg. AmtShauptmann. 1 . _ —I — -E