Volltext Seite (XML)
Geringster Jnseratenbetrag 2d Pf». ävv l», ist Otto. ern ur ¬ aller mter. Otto. »L IN <et«a d Pf. ^rtin <eteo »t»o. »gt^ dir ltea «>» a«^ a»«o uv6 reit» t«e> Uvo: »kein MV imme wo». dg«- Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; < Maul- und Klauenseuche de» Rindvieh», der Schafe, Ziegen und Schweine. Lungenseuche de« Rindvieh»; Pockenseuche der Schafe; Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und de» Rindvieh- Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel nav der Schafe. Gebühren für Inserate vonau«wärt« werden, wenn v»n den Ginsendern nicht ander« destimmt, durch Postnachnabme erhoben. SechSunbdreWgßer Jahrgang. Diese Zeitschrift erscheint »Schentlich zwei Mal, Mittwoch» ». Sonnabend«, und kostet einschlie»lich der Sonnabend« erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich I «k. «»Pf«. Gemäß tz 77 «bs. 1 der Instruction zu dem Reich-gesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreff-ud. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter dem Rindviehbestande de« Rittergut«, Leichnam die Lungenseuche au-gebrochen und demzufolgedteMyosle sperre über genannte- Gut verhängt worden ist. E- darf daher ohne ausdrückliche Erlaubniß der unterzeichneten Amtshauptmannschaft wed:r die g Don gesundem Rindvieh in da- fragliche Gehöfte, noch die Ausführung von Rindvieh au« solchem, während der Sperrze.t stattfinven und ebensowenig N Entfernung von Rauhfutter oder Stroh, welche- nach dem Orte seiner Lagerung al« Träger de« NnsteckungSstoffe« anzusehen, au« dem Seuchengrhöf z a,j g. Zuwiderhandlungen hiergegen, sowie alle sonstigen auf Grund de« gedachten Gesetze- polizeilich angeordaetea Gchutzmaßregcln sind, iniowett nicht nach H 328 de- Reichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe einzutreten hat, nach tz 66 unter 4 de- ersteren mit Geldstrafe bi» zu 1--0 Mark oder entsprechender Patr Hierbei will man nicht unterlassen darauf aufmerksam zu machen, daß nach 8 65 unter 2 desselben Gesetze» mit Geldstrafe von 10 bi- 150 Mark »der mit Haft nicht unter einer W»che zu bestrafen ist, wer der, nach den nachstehend unter T abgedrucklen Paragraphen 9 und ihm obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt over die Anzeige länger al« 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder e« unterli Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Bautzen, am 18. August 1881. Die Königliche Amt-Hauptmannschaft. In Stellvertretung: O. K; pfer Bekanntmachung. Im Hinblick auf frühere Vorkommnisse findet sich die unterzeichnete Amtthauptmaonschast veranlaßt, betreff- der in der Zeit vom 2. bi- 16. nächst« Monat« innerhalb de- hiesigen Bezirks in der Gegend von Bischofswerda stattfindenden Truppenübungen darauf aufmerksam zu machen, daß dem zuschauenden Publikum nicht gestattet ist, hierbei fremde Grundstücke, insbesondere Gärten, Wiesen oder bestellte Lecker zu betreten, daß dasselbe vielmehr die Passage lediglich Weg«, zu nehmen und beziehendltch daselbst sich aufzustellen hat. Zuwiderhandlungen hiergegen werden in jedem einzelnen stalle mit Geld bi« i« «0 Mark oder entsprechender Haft bestraft werden und ziehen, da der Militär-Fi-cu« für derartige Flurschäden nicht aufzukommen hat, die Ersatzleistung de« angerichteteu Schaden« Seiten der Lomraveniertten, nach sich. Im Uebrigen ist den bezüglichen Weisungen der bei re» fragl. Hebungen zur Verwendung ge langenden civilen oder militärischen Aufficht-organen von Jedermann bei Vermeidung der Arretur unweigerlich Folge zu leisten. . " " Bautzen, den 20. August 1881. ' " ° ' Königliche AmtSh auptmaaaschaft. Ja Stellvertretung: -v. Kupfer. Bekanntmachung. lernen GruMt^ein?""^E"^litz-r Herr Heinrich Gnanck zu vurkau beabsichtigt in dem unter Nr. 60 de» Brand-Versicherung«-Eataster» für Burkau A - Schlächterei » H» errichten. Sn Gemäßheit 8 N der Reich-gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird die« mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht »m» »dm. 14 °°° ^«° Bautzen, am 18. August 1881. Die «öot gliche «mt-hauptmaunscha ft. . . i " In Stellvtttretung: O. Kupfer. Der Besitzer von Hau-thieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in 8 10 angeführten Seuchen unter seinem Biehstande und von alle» Verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Au«bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch da« Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Di« gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung de» Besitzer» der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Tran-porte lbefindlichen Thier« dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. /, „ .. , Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verjfflichtet, welche sich gewerb-Mßlg tnkk UMMUL.)MT-ikrM- kuude beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, BerwerlhMg oder Bearbeitung thierischeic Catcher »der thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor rin polizeiliches Einschreiten stattgefuaden hat, von dem Ausbruche einer der uachbenaanteo Seuche» »der von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eine« Leuchenau-bruch- begründen, Kenntniß erhalten. 8 10. - ..... Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (8 9) erstreckt, sind folgende: 1) der Milzbrand; 2) die Tollwuth; " L > 3) der " - -- 4) die 5) die 6) die 7) die 8) die ..... Der Reichscanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen