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Die ledige Tagearbeiterin Christiane Richter von hier hat sich auf eine hier wider sie erstattete Anzeige zu verantworten. Da der gegenwärtige Aufenthaltsort derselben hier unbekannt ist, wird die Richter hierdurch öffentlich geladen, spätestens bis zum 15. September d. I., Nachmittags 2 Uhr, sich an hiesiger Gerichtsamtsstelle einzufinden und ihrer Vernehmung gewärtig zu sein. Alle Behörden und Polizeiorgane aber werden ersucht, die Richter auf diese Vorladung aufmerksam zu machen, sie hierher zu weisen und vom Erfolge Nachricht anher gelangen zu lassen. Bischofswerda, am 31. August 1877. Königliches Gerichtsamt daselbst. Manitius Schl. Die öffentliche Vorladung des Dienstknechtes Andreas Pölschke aus Förstchen in Preußen vom 12. März d. I. wird hiermit erneuert, und ernannter Pötschke anderweit vorgeladen, nunmehr spätestens bis zum 29. September, 1877, Nachmittags 2 Uhr, Behufs seiner Vernehmung an unterzeichneter Amtsstelle sich einzufindcn, oder seinen Aufenthaltsort hier anzuzeigen. Alle Behörden werden hiermit ersucht, p. Pötschke im Betretungsfalle auf diese Vorladung auf merksam zu machen und anher zu weisen. Bischofswerda, am 30. August 1877. Das Königliche Gerichts» mt. Manitius. vr. Höcker. Vom unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen den 1. October 1877, von Vorm. 11 Uhr an, in dem Spinnereigebäude Herrn Moritz Richters in Harthau und Gen. zwei Spinnmaschinen, sechs Krempeln und ein Wolf öffentlich an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung verkauft werden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Königliches Gerichtsamt Bischofswerda, am 1. September 1877. Manitius. Bevorstehenden 15. September d. I. ist die Gewerbe- und Personalsteuer auf den 2. Termin d. I. nach des vollen Jahresbetrages zu bezahlen, was andurch in Erinnerung gebracht wird. Stadtrath Bischofswerda, am 7. Septbr. 1877. — Sinz. Auf Antrag des König!. Standesbeamten im hiesigen StandeSamlsbezirk wird hierdurch nochmal« zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle Geburtsfälle innerhalb einer Woche, wenn aber ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, spätestens am Tage nach der Geburt beim Standes beamten anzuzeigen sind, und daß die Anzeige entweder 1) durch den ehelichen Vater, oder 2) durch die bei der Niederkunft zugezogen gewesene Hebamme, oder 3) durch den dabei zugezogen gewesenen Arzt, oder 4) durch jede andere dabei zugegen gewesene Person, oder 5) durch die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haftstrafe zu erfolgen hat, daß jedoch die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Persone'. nur dann eintritt, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist, sowie daß jeder Sterbefall spätestens am nächsten Wochentage bei ebenmäßiger Strafe durch das Familienoberhaupt der betroffenen Familie, und wenn ein solches nicht vorhanden, oder dasselbe an der Anzeige verhindert ist, durch denjenigen, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat, angezeigt werden muß, endlich aber, daß die Geschäftszeit des Standesbeamten hier auf die Stunde von 11 bis 12 Uhr, Vormittags, festgestellt worden ist. Stadtrath Bischofswerda, am 6. September 1877. , Sin» , Diejenigen Eltern, welche ihre Kinder in die Herrmann'sche Kleinkinderbewahranstalt ausge nommen zu sehen wünschen, haben dieselben bis zum15. d. M. bei dem zuerst unterzeichneten Administrator (Bürgermeister Sinz) unter Beibringung von Impfscheinen für die betreffenden Kinder anzumelden. Auf nahmefähig sind nur Kinder, welche die öffentliche Schule noch nicht besuchen, doch müssen dieselben das zweite Lebensjahr überschritten haben. Bischofswerda, am 3. Sept. 1877. Die Administratoren der Herr in an n'schen Stiftungen. sSinz. Meißner Huste