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Amts- M AiMM für den Gkjirk des Amtsgerichts Eibenstock MZE und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. " "" — 44. Jahrgang. S-L. DomtkrslU, dcu 25. Fcbmar I8NS. Erlaß, das diesjährige Wusterungsgeschäst in den Ausheöungsöezirken Schwarzenberg und Schneeberg vetr. Unter Hinsweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der König!. Amtshauptmannschast Schwarzenberg ausgestellten Geschäftsplan werden a) die Militärpflichtigen des Jahrganges 1877 und b) diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine end- giltige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen vor der Ersatz-Com mission pünktlich und im reinlichem Zustande zur Vermeidung der Zwangsvorführung und der in 8 26 der Wehr-Ordnung angedrohten Strafen und Nachtheile zu erscheinen, während das persönliche Erscheinen in den Loosungsterminen den Militärpflichtigen freigestelll bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene, im Loosungsscheine vermerkte Ent scheidung ist nicht endgiltig, erst von der König!. Ober-Ersatz-Commission wird im Aushebuntzstermine entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver hindert sind, haben ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der aus stellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbehörde zu beglaubigen ist (8 62,i der Wehr-Ordnung.) 3) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung mel den uns dadurch auf ihre Loosnummer verzichten, können zivar nicht mit Be stimmtheit darauf rechnen, beiin Aushebungsgeschäft demjenigen Truppentheil über wiesen zu werden, zu welchem sie vorgemustert sind, sie können dagegen bestimmt darauf rechnen, am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt zu werden, oder überzählig zu bleiben. Es haben daher Militärpflichtige, welche gern eingestellt sein wollen, den Ver zicht aus ihre Loosnummer bereits im Mustcrungstermine zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhören zu lassen, oder ein Zeug- niß eines beamteten Arztes beizubringen (8 65,» der Wehr-Ordnung.) Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Musterungstermine vor- znlegen. 5) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, Anträge auf Zu rückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (88 32 und 63,? der Wehr-Ordnung.) Die bezüglichen Anträge sind alsbald anher einzureichen. Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann auf Grund des eingcreichten Zurückstellungsantrags der eine zurückgestellt und spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahrcs, bei gleich zeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes eingestellt werden. (8 32,» der Wehr-Ordnung) Stützt sich ein Zurückstellungsantrag auf die Arbeils- bezw. Aufsichtsunfähigkeit der Eltern ,e. des Militärpflichtigen, so mutz solches durch ärztliche Untersuchung im Mnfternngstermine be stätigt werden und haben sich die Betheiligten persönlich mit einzufinden. (88 33,5 und 63,7 der Wehr-Ordnung.) Zeugnisse, welche zum Behufe der Befreiung vom Militärdienste oder wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthen, Bürger meistern oder Gemeindevorständen — ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse der darin Nachsuchcnden, oder auf ein gezogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückstellungsanträge, welche die Ersatz-Commission für unbegründet befindet, werden der König!. Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen, von dem Tage angerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz-Commission für publi- cirt anzusehen war, bei der König!. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen erhoben werden. Die Ortsbehörden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen; die mit der Stammrollenführung beauftragten Personen haben die Rekruten zu begleiten und die Rckrutirungsstammrollen nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringen. (88 61,» und 106 der Wehr-Ordnung.) Schwarzenberg, am 14. Februar 1897. Der Civillmsitzcndc der Echtz-Commission in den Aushebungs bezirken Schwärzende^ und Schneeberg. Geschäftspla«. - I. Mustcrungstermine. 1) Aushebungsbezirk Schwarzenberg: L. im Wukerungsorle im Mat-Haufe dalelbll von Vormittags '/,10 Uhr an: den 1. März 1897 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Breitenbrunn, Breiten hof, Jugel, Steinbach, Steinheidel, Wittigsthal und Johanngeorgenstadt; b. im Muk erunns orte im Made Ättenllein dalelbll von Vormittags 8 Uhr an: den 2. März 1897 für die Militärpflichtigen aus Beierfeld, Bernsbach und Bockau, den 3° März 1897 sür die Militärpflichtigen aus Bermsarün, Crandorf, Erla, Grün hain, Grünstädtel, Langenberg mit Förstel, Markersbach mit Unterscheide, Mittweida mit Obermittweida und Ncuwelt mit Unlersachfenfeld, den 4. März 1897 sür die Militärpflichtigen aus Lauter, Obersachsenfeld und Raschau, den 'x März 1897 für die Militärpflichtigen aus Pöhla, Rittersgrün, Tellerhäuser, Waschleithe, Wildenau und Schwarzenberg. 2) Aushebungsbezirk Schneeberg: a. im Wukerungsorle LIKvnmtovlL, in der Mekailration zum IcldlchlöhHcn dalelbll von Vormittags 9 Uhr an: den 8. März 1897 für die Militärpflichtigen aus Blauenthal, Muldenhammer, Neid- hardtsthal, Schönheiderhammer und Eibenstock, den 9. März 1897 sür die Militärpflichtigen aus Schönheide, Carlsfeld mit Weiters- glashütte, Wildenthal und Wolfsgrvn, den 10. März 1897 sür die Militärpflichtigen aus Hundshübel, Neuheidc, Oberstützen grün, Sosa und Unterstützengrün; d. im Wukerungsorle im Hlat--aulc dalelbll von Vormittags 9 Uhr an: den 11. März 1897 für die Militärpflichtigen aus Alberoda, Dittersdorf, Grüna, Niederaffaltcr, Niederlößnitz, Niederpfannenstiel, Oberaffalter, Oberpfannen stiel, Streitwald und Lößnitz; 6. im Wukerungsorle ^11«, im Hall-ofe zum blauen Engel dalelbll von Vormittags 9 Uhr an: den 12. März 1897 für die Militärpflichtigen der Jahrgänge 1877 und 1876 aus Aue, den 13. März 1897 sür die übrigen Militärpflichtigen aus Aue und für die Militär pflichtigen aus Auerhammcr, Albernau, Neudörfel und Zelle; ä. im Wukerungsorle im Hallhofe Stadt Leipzig dalelbll von Vormittags h',10 Uhr an: den 15. März 1897 für die Militärpflichtigen der Jahrgänge 1877 und 1876 aus Schneeberg, den 16. März 1897 für die übrigen Militärpflichtigen aus Schneeberg und diejenigen aus Neustädte!, den 18. März 1897 für die Militärpflichtigen aus Burkhardtsgrün, Griesbach, Lindenau, Niedcrschlema, Oberschlema, Schindlers Werk und Zschorlau. II. Loosungsterminc. 1. den 6. März 1897 von Vormittags 8 Uhr an sür die Militärpflichtigen des Jahr ganges 1877 aus dem Aushebungsbezirke Schwarzenberg im Made Ättcnllcin in Schwarzenberg: 2. den 19. März 1897 von Vormittags '/ZO an für die Militärpflichtigen des Jahr ganges 1877 aus dem Aushebnngsbezirke Schneeberg im Hallftole Stadt Leipzig m Schneeberg. Erlaß, das Zurülkkekungsverfatzren der Hleserviken, Landwetzrkeute, GrsaHreservisten und LandkurmpMchligen vetr. Nach den Bestimmungen in 8 64 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in Verbindung mit 88 118,», 120,» und 122 der Wehrordnung vom 22. November 1888 können aus Anlaß ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse sür den Fall einer Mobilmachung oder nothwcndigen Verstärkung des Heeres n. Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, b. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, sowie in besonders dringen den Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr uveitcn Aufgebots, e. Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in be sonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots, <1. Ersatzreservisten hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz-Reserve, sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und e. Üandsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse des Landsturmes zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn ». ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter bez. seines Großvaters oder seiner Großmutter mit denen er dieselbe Feuerstätte bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung zustchende gesetzliche Unterstützung der dauernd« Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte,