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eMamherlei unziemliche Reden übek Maßregeln htS Kaisers über, den Frieden rc. erlaubt. Ließ N»«d« her Kaiserin Mutter in einem anonymen Priese augezeigt, in welchem die IS Gäste genannt «arm. Der Kaiser ließ den Gastgeber kommen, sich sämmtliche Gäste nennen und da er 16 Personen nannte, so «ar die Person deS Denuncianten entdeckt. ' ließ, der Kaiser diesen, einen Garde-Obersten, ÄensallS kommen und sagte ihmr Sie beweisen Peigung und Talent für den GenSdarmen- oder Poli- zrwtenst, wollen Sie eintreten, so mag eS sein — in der Garde aber taugen Sie nicht. Sollten Eie ganz atrst dem Dienste treten wollen, so wird Ihr Abschied fertig sein. Den Gastgeber aber entließ der Kaiser mit einigen wohlmeinenden warnenden Worten. — 6siastatt, 21 April.) Wie Scherz und allzu kühneS Selbstvertrauen oft die betrübendsten Folgen herbeiführen können, hat uns ein gestriger Vorfall «M eirchtHbMch dAvWft.^ Awei ApMekerckehülsm -MtnÄpsie »^.2^ 7^- -. AL-, erngtwyrr warm- r»e ü^oemer oiefm'Vaufe» «dir Zahnweh klagen. Einer der jungen Pcharurarmtm holte alsbald aus der nahm Apotheke, tu der er ser« virt, «in kleine« Gläschen mit Opiumtinktur, um da von der Leidenden einige Tropfen in Baumwolle auf den beschädigten Zahn zu legen, Al» diese da» Heil mittel mir dem Bemerken z«rückwitS,daßHe Wissent lich nie Gift in den Mund nehmen werde, wollte der andere junge Mann ihr durch die That beweisen, daß ein« solch kleine Qualität, wenn auch verschluckt, keine bösen Folgm Hahr, und trank daS GläSchm au». Wenige Stunden darauf war er eine Leiche — Lehrer. Wie lang ist die Ewigkeit? Schüler. Unberechenbar. Lehrer. WaS ist also ein „ewiger Fr iede?" Schüler. Ein Friede, dessen Dauer sich nicht berechnen läßt. Kladdr. Bekanntmachung. , Dorn Gesetz- und Verordnungsblatt für daS Königreich Sachsen ist da- 4. Stück von diesem Zahn erschienen, enthaltend: Nr. 19: Verordnung deS Ministerium- deS Innern, dm Hufbeschlag betreffend, vom 16. April 1856 Nr. 20: Verordnung deS Ministerium- des Innern, die RichtungSlinie der Chemnitz-Zwickauer StaatSeisen- bahn betreffend, vom 5. April 1856. Nx. 21: Verordnung des Ministeriums deS Innern, die Zwickau-Schwarzenberger StaatSeisenbahn betreffend, , vom 10 April 1856. : Nr. 22: Verordimng deS Ministeriums deS CultuS und öffentlichen UnterrichrS, die Venvmdung deS Sub- stantialeinkommenS von varanten geistlichen Stellen betreffend, vom 14. April 1856. i Nr. 23: Verordnung deS Finanzministeriums, die Aufhebung deS Verbots der Ausfuhr von Waffen und KriegSmunition aller Art betreffend, vom 17„ April. - > Dasselbe lieg« zu Jedermanns Einsicht in hiesiger RathSerpeditlon aus. Bischofswerda, am 6. Mai 1856. DerSladtrath. ^7 , , .... ... König, Brgrmstr. ' Bei der? Spar? bank werden alle Einlagen nur zu nachstehendem Zinsfüße und Kündigungsfristen angenommen: 4 pro Lent, bei 12monatlicher Kündigung von 100 Thlrn. an bis zu jeder beliebigen Summe; 3tz pro Lent, bei llmonatlicher Kündigung von 100 Thlrn. an bis zu jeder beliebjgen Summe; 31 pro Osnt, bei Imonatlicher Kündigung von 21 Thlrn. bis 99 Thlr.: - 31 pro Lent, bei täglicher Kündigung von 1 Thltzbis 20 Thlr. Rückz ahlun gen ohne Kündigung werben nach wie vor, unter Berücksichtigung der SHfen-Berhältniffe stattstydey. Ntbisfi», am 1 Mat ILSE.» < DimtMrm b« la«dstä»vifchett Ba»r.