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echeu. eihofe«, rpachten. ü-irctiung i>t äsedsr res. und. iwohner, llen, ein Schule -s Ortes griff bei um sich, waS sie >em ver- Zetreide, len, daS ja auch Mangel id Geld, ! Armen h leben. Gemeinde ntgegen- ltteS. ilenbahn- m Post» n. tanstalt: mnitz. >rf. mnrtz. »rf. mnrtz. »rf. mnitz. erSgrün. ifahrt r-tsthal- wrf. chm. Abd. L 9,00 16 9,45 24 10,25 S4 10,35 SO 10AO 06 10HS 21 11,14 »0 11,22 S5 11,26 47 11,36 S5 11,43 08 11,53 15 11M 25 12,04 43 — 59 — 18 — S3 — 41 — nitz. chm. Abd. 28 6,45 S8 6A6 )2 7,28 IS 7H0 ro 8,03 44 8,18 SO 8,24 S6 8,38 05 8,45 14 8,54 22 9,08 26 9,06 S4 9,16 47 S,2S S4 S^N 14 10,14 29 10,2S )4 10FS 14 11,38 von Aue »rkehrend« iderb. »,IS ck 9,26 ün 9A6 sal 9,42 9^2 10,06 «. lfSgrün: i». Uhr 35 Uhr 25 Amts- mi- AMMM für den Abonnement oiertelj. 1 M 20 Ps. einschließl. deS »Jllustr. Untcrhaltungsbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unsern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. »r» GM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Mmgebung «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionSpreis: die lleinspallige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 51. Jahrgang. >>-— Donnerstag, den 25. Augnst Die militärischen Herbstübungen betreffend. Anläßlich der im Herbste dieses Jahres im diesseitigen Verwaltungsbezirke statt findenden militärischen Uebungen wird folgendes bestimmt: 1) Zur Vermeidung von Unfällen sind alle Gerätschaften, die solche verursachen könnten, wie Pflüge, Eggen, Walzen, Wagen und dergleichen von den Feldern während der Manövertage zu entfernen und in den Gehöften aufzuheben. Steinbrüche, Gruben, tiefliegende Teiche, Torfstiche, Moraste oder andere gefährliche Stellen sind durch schwarze Flaggen oder durch weithin sichtbare Stangen, an deren Spitzen Strohwische zu befestigen sind, kenntlich zu machen oder durch Strohseile abzustecken. 2) Das Publikum hat sich nur an die geordneten Wege zu halten; das Betreten und Ablaufen der Fluren wird wegen der dadurch entstehenden Flurschäden u. s. w. ausdrücklich untersagt. 3) Den Anordnungen der zur polizeilichen Aussichtsführung befehligten Königlichen Gendarmen und der durch Ringkragen von weißem Metalle mit Königlichem Wappen in Gelb kenntlichen Feldgendarmen ist unweigerlich Folge zu leisten. 4) Zur möglichsten Einschränkung der Flurschäden wollen die Besitzer und Pächter von Grundstücken in ihrem eigene« Interesse dafür sorgen, daß a. bis zum Beginne der Uebungen das Abernten der Getreidefelder und das Einbringen des Grummets, soweit irgend möglich, beendet ist, und daß Getreidepnppe« nicht unnötig auf den Feldern stehen bleiben. b. die mit besonders wertvollen Früchten bestandenen und von den Truppen deshalb tunlichst zu schonenden Fluren, wie Rogs-, Kraut-, Flachs-, Rüben felder u. s. w. durch Ansstcckcn zahlreicher Strohwisch« schon in die Ferne hin kenntlich gemacht werde«; eine Ausdehnung dieser Maß regel auf Flurstücke, deren Betreten nur geringen Schaden verursachen kann, insbesondere auf kleinere Kartoffelfelder, Wiesenstücke u. s. w. em pfiehlt sich nicht, da diese Felder vielfach von den Truppen nicht umgangen werden können. c. junge Holzanpflanzung«« (Schonungen), wie überhaupt alle von der Benutzung durch Truppenübungen ausgeschlossenen Grundstücke, wie Pflanz gärten, land- und forstwirtschaftliche Versuchsstationen u. s. w., deren Kultur zustand nicht schon von Weitem für Jedermann deutlich erkennbar ist, durch Anbringung von Warnungstafeln noch ganz besonders bezeichnet werden. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das recht zeitig« Abernten «nterlafle« haben, begründen nach dem Gesetze keinen Anspruch aus Vergütung. Ebensowenig begründen Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten wissen mußten, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden würden, einen Anspruch auf Schadloshaltung. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter 1 bis 3 werden mit Geld strafe bis zu 60 Mk. oder Hast bis zu 14 Tagen geahndet, falls nicht dadurch nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sein sollten. Schwarzenberg, am 20. August 1804. Königliche Amtshauptnmmischast. 646. II. I. Sff: I»r Jant, Regierungsassessor. Sch. Flurschäden betreffend. Die Abschätzung der durch die bevorstehenden Truppenübungen entstehenden Flur schäden wird vom 20. September ab erfolgen. Alle Grundstückseigentümer oder Pächter, welche Entschädigungsansprüche erheben wollen, haben diese bei dem Gcmeindevorstande oder Gutsvorsteher anzumelden. Eine Aberntung der beschädigten Feldfrüchte ist nur erlaubt, nachdem sie von dem Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher ausdrücklich gestattet worden ist. Erfolgt die Ab erntung ohne diese Erlaubnis, so laufen die Eigentümer Gefahr, für die behaupteten Be schädigungen keine Vergütung zu erhalten. Es haben deshalb die Beschädigten unmittelbar nach Eintritt der Beschädigung die Entscheidung des Gemeindevorstands (Gutsvorstehers) darüber einzuholen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder stattzufinden hat. Die Aberntung wird dann angeordnct werden, wenn bei dem Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde. Ordnet der Gemeindevorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Einschätzungs kommission an, so wird von ihm unter Zuziehung zweier unparteiischen Ortseingesessenen der Umfang des Schadens fcstgestellt. Erst nachdem diese Feststellung erfolgt ist, darf mit der Aberntung begonnen werden. Da übrigens erfahrungsgemäß die sichtbaren Spuren minder schwerer Beschädigungen besonders in Kartoffeln und Klee innerhalb zweier Wochen zuweilen fast völlig verschwinden, empfiehlt es sich, namentlich vereinzelte beschädigte Stellen in großen unübersichtlichen Flur stücken sofort nach Eintritt der Beschädigung durch Stangen, Strohwische, Pflöcke und dergleichen kenntlich zu machen. Schwarzenberg, den 20. August 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. I. A.: Jani, Regierungsasscssor. Sch. Herr Kaufmann Gustav Emil Schlegel hier hat als Grundstücksanlieger Antrag aus Einziehung des zwischen Gartenftratze und Reugass« hierselbft liegenden Gäßchens, Nr. 69 des Flurbuchs, gestellt. Nachdem von den städtischen Kollegien die Einleitung des Wegeeinziehungsverfahrens beschlossen worden ist, wird der Einziehungsantrag gemäß Z 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Wegebaupflicht, vom 12. Januar 1870 mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß etwaige Einwendungen gegen di« Wegeeinziehung innerhalb drei Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab gerechnet, unter Begründung des Widerspruchs bei dem unterzeichneten Stadtrate schriftlich anzubringen sind. Stadtrat Eibenstock, den 20. August 1904. Hesse. Müller. Bekanntmachung. Nach Z 17 der revidierten Städteordnung sind zum Erwerbe des Bürgerrechts be rechtigt alle Gemeindeinitglieder, welche 1) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2) das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3) öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4) unbescholten sind, 5) eine direkte Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6) auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuern und Gcmeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, 7) entweder u. im Gemeindebczirk ansässig sind, oder d. daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder e. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürger rechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche a. männlichen Geschlechts sind, b. seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben und c. mindestens 9 Mark an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Diejenigen Einwohner hiesiger Stadt, welche nach vorstehendem entweder berechtigt oder verpflichtet sind, das Bürgerrecht Hierselbst zu erwerben, werden hierdurch ausgefordert, sich hierzu bis zum 10. Septemker 1904 schriftlich oder mündlich in der Ratsregistratur zu melden. Die Unterlassung der Anmeldung seitens der zum Erwerbe des Bürgerrechts ver pflichteten Personen zieht eine Geldstrafe von 15 Mark bez. entsprechende Haftstrase nach sich. Stadtrat Eibenstock, am 24. August 1904. Hesse. Müller. Versteigerung. Sonnaöend, den 27. August 1904, Dormitlag 11 Hlyr sollen in der Restauration „Zum Stern" hier folgende daselbst eingestellte Pfänder, als ein Herren-Fahrrad und eine goldene Damenuhr mit 1k«tte und Etui an den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Eibenstock, den 18. August 1904. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Japanische Leistungsfähigkeit. Der gegenwärtige Stand der Ereignisse in Ostasien bildet nach der, wie es scheint, fast völligen Vernichtung der russischen Flotte einen vorläufigen Abschluß der japanischen Flotteniätigkcit. Wenn die voraussichtliche Ruhe sür da» Gros der japanischen Flotte sich vielleicht auch nur auf einige Monate erstreckt, so wird die Flotte doch in der Lage sein, von einer Anspannung und einer Leistung auszuruhen, die in der Seekriegsgeschichte völlig ohne Beispiel dasteht. Die japanische Flotte befindet sich seit dem Februar, d. h. seit einem Zeitraum von sechs Monaten, fast un ausgesetzt unter Dampf und in Schlachtbcreitschaft. Was da« heißen will, läßt sich kaum in wenigen Worten zusammcnfassen. Deutschland hat seinerseits in Seekriegen noch kaum eine Er fahrung. Wenn aber etwa« zum Vergleich herangczogen werden kann, so ist es vielleicht die Blockade der ostasrikanischen Küste während Les Jahre» 1889 unter Admiral Deinhardt. Hier war von einer dauernden Gefechtsbereitschaft, von einem dauernden Unterdampfhalten de» Kreuzergcfchwadcr« zwar keine Rede, wohl aber von einer fortgesetzten Anspannung der Offiziere und Mann schaften durch Kreuzfahrten mittel« der Barkassen und Boote zur Unterdrückung des Sklavenhandel«. Jeder, der an dieser Blockade teilgenommen hat, wird sich der außerordentlichen Anstrengungen erinnern. Ungleich größer ist die Leistung, welche die japanische Gesamtflotte hinter sich hat. Inwieweit da« Flottenmaterial darunter gelitten hat, ist nicht zu übersehen und wird kaum jemals der Oeffcntlichkcit über geben werden. Daß die üblen Einwirkungen auf die Schiffe trotz der gewaltigen Anstrengungen nicht so groß gewesen sind, wie man glaubte fürchten zu müssen, scheinen die letzten Ereig nisse sowohl beim Geschwader de« Admiral« Togo wie beim Ge schwader de« Admiral« Kamimura zu beweisen. Ja, selbst die Einbuße an Geschwindigkeit scheint nicht so groß gewesen zu sein, wie man mit Recht glaubte annehmen zu dürfen. Es kann vorausgesetzt werden, daß die Schiffe einzeln aus dem Geschwader verband gelegentlich herausgezogen worden sind und in den japa nischen Staatsdock« wenigsten« die notwendigsten Ausbesserungen, Kessel- und Bodenreinigungen erfahren haben. Immerhin aber läßt sich au« der bisherigen Tätigkeit der japanischen Flotte die Lehre ziehen, daß die bi« zum höchsten Maße angespannte Feuer wirkung der großen Schiffsgeschütze eine geringere Wirkung auf die Schiffskörper ausgeübt hat, al« man glaubte fürchten zu müssen, und daß ferner die auf den japanischen Schiffen zur Verwendung gekommenen Kesselshsteme ihre Gewaltprobe außer ordentlich gut bestanden haben. Es mag dabei bemerkt werden, daß ein Teil der japanischen Kriegsschiffe mit einem von dem japanischen Flotieningenieur Mihabara erfundenen Kesselsystem versehen sind. Eine der wichtigsten Fragen sür ein Geschwader, die Kohlen übernahme, ist in Japan in mehr al» hervorragender Weise ge regelt. Nagasaki gehört zu den drei Welthäsen, in denen die Kohlenübernahme am schnellsten und einfachsten sich vollzieht. Diese drei Häsen sind Nagasaki, Port Said und St. Thoma«, wobei Nagasaki die Führung behauptet. Weit höher als die Widerstandsfähigkeit de» schwimmenden Material«, ist der Geist der japanischen Bemannung vom kom mandierenden Admiral bi« zum letzten Schiffsjungen herunter einzuschätzen. Bi« zu einem gewißen Grade erklärlich wird dieser durch den Umstand, daß Japan in viel höherem Grade wie Eng land eine sür die See geborene und mit ihr vertraute Bevölker ung besitzt. Da» erklärt sich ziemlich einfach au« dem Umstand, daß infolge der japanischen Ernährungsweise und de» außerordent lich starken Verbrauch« on Fischen die Fischcrbevölkerung unge mein viel größer ist, al« beispielsweise in England. Wer jemals japanische Fischer, Robbenschläger und Seehundsjäger bei der Arbeit oder heimkehrend gesehen hat, bedarf hierüber keiner Be lehrung. Nicht ohne Interesse ist c« mit Rücksicht auf die körperliche Widerstandsfähigkeit der Japaner und zwar nicht nur mit Bezug