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— 212 — Die Arbeitskammern unterliegen nach dem Entwurf, unter der Voraussetzung, daß die Landesbehörde nichts anderes bestimmt, der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Damit ist ohne eine Erwähnung selbständiger Arbeitsämter den Verwaltungsbehörden ein neuer Aufgabenkreis überwiesen, der ihre ohne dies genügende Be lastung erheblich zu vermehren geeignet ist. Auch aus diesem Grunde ist die Errichtung eines selbständigen Reichsarbeitsamtes der Subordinierung unter die Behörden der allgemeinen Ver waltung weit vorzuziehen und dürfte auch am besten den Tendenzen entsprechen, welche man jetzt mit dem Vorschläge des Reichs einigungsamtes verfolgt. Die Kosten, die übrigens nicht wesent lich höhere sein werden, könnten hier nicht in Frage kommen. Nun wurde neuerdings auch im Reichstage die Schaffung einer Zentralstelle zur Förderung der Tarifverträge im Zusammen hang mit dem Ausbau der Tarifverträge verlangt. Der haupt sächlichste Zweck dieser Zentralstelle sollte sein, die Vorarbeiten für die gesetzliche Regelung der Tarifverträge zu leisten. Vom Leiter des Reichsamtes des Innern wurde allerdings diese Auf gabe als zurzeit unlösbar erklärt, da infolge der mangelnden Rechtsfähigkeit der Berufsvereine auch die Tarifverträge nicht vollstreckbar sind. Es besteht jedoch kein Zweifel, daß auch dieser Komplex von Fragen in nicht allzu langer Zeit seine Er ledigung wird finden müssen, und dieser Zeitpunkt wird um so eher kommen, wenn eine Behörde vorhanden ist, die nicht bloß von Fall zu Fast Einzelfragen schlichten kann, wie es Aufgabe des ge planten Reichseinigungsamtes sein wird, die nicht bloß wissen schaftliches Material sammelt und verarbeitet, wie es gegenwärtig bei der arbeiterstatistischen Abteilung des Kaiserlichen Statistischen Amtes der Fall ist, sondern eine Behörde, die selbständig und einheitlich, gesetzschaffend und richtend das ganze Gebiet der Arbeits streitigkeiten und des gewerblichen Einigungswesens, die Sozial politik im weitesten Umfange, beherrscht. Erst auf diesem Wege wird uns auch die Hoffnung winken, eines Tages zu der Vollendung unseres sozialpolitischen Strebens zu gelangen: zu Ausbau und Kodifikation unseres Arbeitsrechtes. Rechts- und Gesetzeskunde. Unwirksamer Verzicht eines Schuldners auf den gepfändeten Lohnteil. Pflicht des Arbeitgebers zur Befriedigung des Gläubigers seines Angestellten. Em Gewerbegehilfe, der für ein uneheliches Kind zu sorgen hatte, war dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und infolgedessen waren für fällige Unterhaltsbeiträge die An sprüche des Gehilfen gegen seinen Arbeitgeber, soweit sie den Betrag von 20 Mark wöchentlich überstiegen, gepfändet worden. Am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses schrieb der Gewerbegehilfe seinem Arbeitgeber, daß er von jetzt ab für 20 Mark wöchentlich arbeiten möchte. Darauf bezog er nur noch 20 Mark wöchentlichen Lohn, statt, wie bisher 24 Mark, und im übrigen blieb das Arbeitsverhältnis unverändert. Die Gläubigerin klagte nun gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von 4 Mark wöchentlich, und während das Gericht erster Instanz die Klage abwies, erachtete das Landgericht Frankenthal den Anspruch für begründet, indem es die Voraussetzungen des Z 3, Ziffer 1 des Anfechtungsgesetzes für gegeben erachtete, wonach Rechtshandlungen anfechtbar sind, die der Schuldner in der Absicht vornimmt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es ist allerdings zuzugeben, so heißt es in den Gründen, daß der Gläubiger kein Recht darauf hat, daß der Schuldner für ihn etwas erwirbt. Aber darum handelt es sich hier auch nicht, denn zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber liegt ein schon längere Zeit laufendes Vertragsverhältnis vor, das ein gewisses festes Einkommen des Schuldners gewährleistet, solange der Schuldner seine Arbeitskraft wie bisher verwertet. Wenn hier der Schuldner auf einen Teil seines Einkommens verzichtet, so gibt er einen Anspruch auf, der die Befriedigung der Gläubigerin sicherte und jetzt ihrem Zugriff entzogen wird. Die Vereinbarung, zwischen dem beklagten Arbeitgeber und seinem Angestellten ver stößt auch gegen § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es widerspricht dem Anstandsgefühl, wenn der Schuldner so ver werflich handelt, daß die Benachteiligung des Gläubigers geradezu den Zweck seines Handelns bildet. Für den Verzicht des Schuldners sind nicht beachtenswerte Rücksichten wie Erhaltung der Stelle, Sicherung des Familienunterhaltes und dergl. entscheidend gewesen, sondern die ausgesprochene Absicht, der Gläubigerin nichts zu kommen zu lassen. Dieses Verfahren kann unbedenklich als „Schikane" im Sinne des § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches gekennzeichnet werden. An dieser wider die guten Sitten ver stoßenden vorsätzlichen Schadensstiftung hat sich der Arbeitgeber beteiligt. Er hat seinem Angestellten die arglistige Handlungs weise ermöglicht, indem er auf seinen Vorschlag einging, er hat sich in Kenntnis des Sachverhalts sozusagen schenkungsweise zu wenden lassen, was durch Gerichtsbeschluß dem Kinde zugewiesen war. Danach war der beklagte Arbeitgeber dem Klageanträge gemäß zu verurteilen. (Nachdruck verboten.) Juristischer Briefkasten. Die Auskünfte werden gewissenhaft erteilt, jedoch eine Garantie nicht übernommen. Frage: t- Dch beziehe Invalidenrente, habe ich in diesem Lalle noch Anspruch auf Krankenunterstützung? 2. Kann ich mir auf Kosten der Krankenkasse meine Zähne plombieren lassen? I. R. Antwort: l- Die Gewährung von Invalidenrente schließt den Anspruch auf die gesetzlichen oder statutengemäßen Unterstützungen aus der Krankenkasse nicht aus. Der versicherte kann beide Unterstützungen nebeneinander beziehen. Line Entziehung des Krankengeldes ist in solchem Lalle unstatthaft. 2. In der vielumstrittenen Frage wegen Bezahlung von Zahnxlomben seitens der Krankenkasse sind verschiedene Entscheidungen ergangen. Das sächsische Dberverwaliungsgericht hat die Frage, ob das plombieren kariöser Zähne zu den Kassenleistungen gehört, für den Fall bejaht, wenn das plombieren zur Beseitigung einer erheblichen Störung des körperlichen Wohlbefindens notwendig ist. Das künstliche Gebiß zählt nicht zu den auf Grund von Z 6 Abs. z des Krankenversicherungsgesetzes zu gewährenden Heilmitteln. Doch wird von vielen Krankenkassen nach Lage des Einzelfalles ein Beitrag zu den Kosten für Zahnersatz geleistet, wenn ernstliche Gesundheitsstörungen durch den Zahnmangel zu befürchten find. In gleichem Falle gewähren auch die Versicherungsanstalten auf Ansuchen Beihilfen zu künstlichem Zahnersatz auf Grund von tz des Invalidenversicherungsgesetzes (Uebernahme von Heilbehandlung:, viel leicht bringt die neue Reichsversicherungsordnung für die Krankenkassen auch in dieser Beziehung klare Bestimmungen. Technischer Fragekasten. Fragen. lOO. Zur Einfriedigung von Gebäulichkeiten haben wir rotes Sandsteinmauerwerk. An den Steinen setzt sich nun grünes Moos an und sehen dadurch dieselben unschön aus Ich habe die Steine schon mit einer Drahtbürste abgerieben, sie werden aber nicht schön, denn es bleiben immer grüne Spuren zurück, wie und mit was kann man die Steine wieder schön sauber bringen? I. Gr. jot. In meinem Betriebe habe ich 2 Drehstrommotors. Die Sicherungen hierzu sind für so Ampere bei 550 Volt (Fabrikat A. E.-G ). Wie und wo kann man derartige Sicherungen reparieren lassen und wie hoch stellt sich die Reparatur derselben? Sind ferner reparierte Sicherungen ebenso zuverlässig wie neue? Gr. t02. Könnten mir Firmen mitgeteilt werden, welche Badewannen liefern? Ich möchte gern eine solche kommen lasten. I. Gr. tOZ. Kann mir ein Kollege mitteilen, welche Firma den waffer- transxorteur, den sogenannten „Widder", liefert? Wie weit bezw. wie hoch befördert derselbe das Wasser? Im voraus besten Dank. G. H. Antworten. gq. Die Wirkungsweise der Kolbenpumpen beruht auf der während des Kolbenhubes auf der Saugseite entstehenden Luftoerdünnung bezw. Unterspannung, in welche daswasserdurch denUeberdruckder atmosphärischen Luft gepreßt wird. Da dieser Atmosphärendruck einer Wassersäule von l0,5S m das Gleichgewicht hält, so folgt, daß selbst bei einem absoluten praktische Ltandesarbeit leisten die Aollegen, die fernstehende Aollegen für den Bund gewinnen! probennnunern, Agitationsmaterial rc. kostenfrei.