Volltext Seite (XML)
198 amt, das auch wir bei der Mehrzahl der von uns durchgeführten Rekurse beklagen. Folgendes Material ist unbedingt erforderlich: 1. Die Rentenbescheide der Berufsgenossenschaft (Landes versicherungsanstalt). 2. Eine Abschrift der Berufungsklage an das Schiedsgericht, 3. Eine Abschrift der eingcholten ärztlichen Gutachten, auch etwaiger anderer Gutachten, 4. Das Urteil des Schiedsgerichts, 5. Abschrift der Rekurs- (Revisions-) Schrift gegen das Urteil des Schiedsgerichts oder, falls 6. die Genossenschaft beim Schiedsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Rente gestellt hat oder Rekurs bezw. Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichtes von der Genossen schaft bezw. Versicherungsanstalt eingelegt ist: die Schrift sätze der Berufsgenossenschaft bezw. Landesversicherungs anstalt. In letzteren Fällen ist auch die Abschrift der Gegenschrift des beklagten Rentenbeziehers bezw. Renten bewerbers beizufügen. 7. Um schnell den Tag der Zustellung der Schriftstücke an den Rentenbewerber seitens der Genossenschaft (Landes versicherungsanstalt) bezw. des Schiedsgerichtes feststellen zu können, möge man die Kuverts aufbewahren und mitsenden. Das Rentenfestsetzungsverfahren und die Rechtsinstanzen im Jnvalidenversicherungsgesetz. Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist nach Einreichung der zur Begründung derselben dienenden Beweisstücke, d. h. einer Bescheinigung der Erwerbs unfähigkeit (bei der Invalidenrente) oder des Geburtsscheines (bei der Altersrente) und (bei beiden Renten) der letzten Quittungs karte sowie der Aufrechnungsbescheinigungen der abgelieferten Quittungskarten bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten, und wenn er solchen im Inland nicht hat, bei der für seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort zu ständigen unteren Verwaltungsbehörde, d. i. dem Landrat und ähnlichen, für die Zwecke des Rentenverfahrens bestimmten Be hörden, oder aber in Bezirken, für welche eine sogenannte Rentenstelle errichtet wurde, bei dieser letzteren anzumelden. Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klar heit des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit einer gutachtlichen Aeußerung der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. Glaubt der Vorstand der letzteren die für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der unteren Verwaltungs behörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage, ob die die Gewährung einer Rente beanspruchende Person der Versicherungspflicht der Invalidenversicherung unterliegt, bezw. ob sie durch freiwillige Versicherung oder durch freiwillige Fortsetzung eines erworbenen Versicherungsverhältnisses das Versicherungsrecht erlangt hat, oder aber, wenn es sich um das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers handelt, an die untere Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer der betnffenden Stelle zurückzugeben, falls letztere noch nicht gehört sind. Wird der ungemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist. Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist der selbe durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe und der Beginn derselben fest gestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf schieds gerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine auf schiebende Wirkung. Die Entscheidung über die Berufung liegt demjenigen Schiedsgericht ob, das für den Bezirk der unteren Verwaltungs behörde oder der Rentenstelle zuständig ist. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides bei diesem Schiedsgericht einzulegen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist. Letztere hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und das für die Berufung zuständige Schiedsgericht enthalten. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbewerber sowie dem Vorstande der Versicherungs anstalt zuzustellen. Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat dasselbe — in besonderen Ausnahme fällen — den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach an erkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vorläufige Rentenbeträge unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand die Höhe und den Be ginn — sofern dies nicht bereits früher geschehen ist — fest zustellen. Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen. Die Beisitzer weiden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschüsse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Teilen, in getrennter Wahlhandlung, von den Arbeit gebern und den Versicherten nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt, nicht Vertreter der Arbeitgeber oder der Versicherten bei einer unteren Verwaltungs behörde und nicht Beisitzer einer Rentenstelle sein. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Arbeitgeber und je zwei Versicherte befinden müssen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb dreier Wochen nach ihrer Verkündigung den Parteien zugestellt sein. Die Zu ziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Teilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision des Vorstandes der Vollziehungsanstalt hat aufschiebende Wirkung insofern, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 1. daß die angefochtene Entscheidung auf die Nichtanwendung oder auf die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten beruht; 2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. Fehlt die Angabe solcher Gründe, oder ergibt sich aus der Prüfung, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nicht anwendung oder der unrichtigen Anwendung des bestehenden