Volltext Seite (XML)
8 I. Name und Sitz, sowie Mitgliedschaft des Verbandes. Der verband führt den Namen „Sächsischer Verband der Maschinisten und Heizer und der Bundesstaaten des Deutschen Reiches". Er hat seinen Sitz in der Stadt Lhemnitz. Die Mitgliedschaft erftreckt sich s) auf Vereine der Maschinisten und Heizer im Deutschen Reiche; b) auch können Berufscollegen, welche von dem Sitze eines dem verbände angehörenden Vereins entfernt wohnen, als selbstständige Mitglieder dem verbände beitreten. (Bestimmung hierzu SS 4, 5, 6, 7, 8, 9.) 8 1 angenommen mit Kommissionsbeschluß 10 km. 2. Der Zweck des Verbandes. Der verband hat den Zweck, die einzelnen Vereine der Maschinisten und Heizer, sowie einzelne Berufs collegen (s. 8 t) im Deutschen Reiche zu einem Ganzen zu vereinigen, um gemeinschaftlich folgende Ziele zu erstreben: a) die Hebung des Standes der Maschinisten und Heizer durch Anstrebung eines Befähigungsnachweises nach staatlicher Prüfung, ohne Berührung politischer, kommunaler und religiöser Angelegenheiten; b> Errichtung einer Sterbeunterftützungskasse auf Gegenseitigkeit (s- 8 9); c) Errichtung von Stellennachweisen (s. 8 23); ck) Erhaltung einer eigenen Fachzeitschrift. 2 wird angenommen. 8 3. Mittel zu diesem Zwecke. Die Hebung des Standes der Maschinisten und Heizer wird namentlich angestrebt: u) durch pflege der fachlichen Ausbildung und Erweiterung der Kenntnisse der dem verbände angehörenden Mitglieder in den Vereinen selbst und durch den verband; b) durch Errichtung von Bibliotheken in den einzelnen Vereinen, Schaffung und Unterstützung guter Maschinisten- und Heizerschulen; c) durch die eigene Fachzeitschrift (s. 8 13); ct) durch Unterricht und gediegene Vorträge; e) durch Pflege der collegialen Zusammengehörigkeit. Agitationsvorträge zur Gewinnung neuer Vereine für den verband sind durch den Vorstand des Verbandes einzuleiten und werden aus dem Agitationsfond gedeckt. § 3 wird angenommen. Meißen. Vertreter College Mothes muß abreisen, bittet daher die Versammlung College Friedemann als Vertreter anzu erkennen. Friedemann. Er habe seine Pflicht als Revisor gethan und könne die Vertretung übernehmen, bittet einen so alten Verein wie Meißen nicht ohne Vertreter zu lassen. Die Vertretung wird gestattet. Altenburg. 8 4 Absatz l Eintrittsgeld bei 60 Pfg. zu belassen und die Altersgrenze auf 45 Jahre festzusetzen. Charlottenburg wünscht die Altersgrenze ans 66 Jahre zu erhöhen. Königsberg wünscht die Altersgrenze auf 46 Jahre zu belassen. Meißen ist für 50 Jahre. Will Vereinsstatut dem Verbands statut angepaßt haben. Grollopp. Nehmen wir den goldenen Mittelweg 50 Jahre. Emmerich. Die vielen Anfragen welche an uns ergehen, beweisen, daß die Grenze soweit heraufgesetzt werden könne. Grollopp beleuchtet einige Fälle, wo es sich um Trennung bei bestehenden Vereinen handelte. Diejenigen Mitglieder, die über die Altersgrenze hinaus sind, sollen dementsprechend mehr Beitrag zahlen. Lichtenstein verlangt Abbruch der Debatte, was mit Majorität angenommen wird. Hofmann will Wahl zwischen Verbandsvorstandsantrag und Kommissionsantrag. Friedemann. Brenner und Motorenführer wollen auch Auf nahme finden. Zu 8 4 soll gesetzt werden: Absatz 4, ein Jahr als Heizer oder Maschinist thätig und im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte sind. Aufnahmebedingungen sind jedem einzelnen Verein zu über lassen und sind dem 8 9 unterworfen. 8 4 wird einstimmig angenommen. 8 4. Aufnahme. Jeder auf Grundlage der Verbandssatzungen sich konstituirende Verein von Maschinisten und Heizer ist zum Eintritt in. den verband berechtigt. 1. Die Anmeldung hat schriftlich bei dem Verbandsvorstand unter Beifügung der Vereinssatzungen, Protokolle und Mitgliederlisten zu ge schehen. Auch ist das Eintrittsgeld von 50 Pfg. pro Mann einzusenden. 2. Der Eintritt kann nur dann versagt werden, wenn der Verbands vorstand entscheidet, daß der betreffende Maschinisten- und Heizerverein nicht auf der Grundlage der Verbandssatzungen gegründet ist. 3. Die Berufung gegen die Versagung steht der nächsten Abgeordneten versammlung oder der Beschwerdekommisston zur Entscheidung offen. 4. Jeder Bezirksvercin darf nur neue Mitglieder aufnehmen, welche das 20. Lebensjahr erreicht und Nachweisen können, daß sie als Maschinist oder Heizer 1 Jahr thätig sind, das 50. Lebensjahr nicht über schritten haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Anleitung zur Aufnahme der Mitglieder in die Vereine. In die Vereine können außer Maschinisten und Heizern ausgenommen werden: Maschinenmeister, Schiffsmaschinisten und -Heizer, Führer von Urahnen mit Motorenbetrieb, Heizer in Gasanstalte», Papiermaschinen führer, Motorenführer, gleichviel ob in Staats-, Kommunal-, Gesell schafts- oder Privatbetrieben. Dem verbände neu beitretendc Vereine haben keine Altersangabe ihrer Mitglieder zu machen, da eben der Verein in seinem Bestände ausgenommen wird. Jedoch mit der Aufnahmeerklärung tritt die Altersgrenze in Kraft. Linzelmitglieder haben bei der Anmeldung die Aufnahmegebühr von 3 Mk. zu entrichteti, ferner ein Zengniß, daß sie Maschinist oder Heizer sind, sowie den Beweis, daß sie das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be finden, zu erbringen. Der Betrag, sowie die Schriftstücke sind an den Vorstand einzusenden. Falsche Angaben haben den Ausschluß zur Folge ohne Rechte auf die bereits eingezahlten Beiträge. 8 5 Absatz a Zusatz: bei Austritt 2/z Mehrheit, wird ein stimmig angenommen. 8 5. Ausscheiden. Der Austritt aus dem verband kann nur erfolgen: st durch 2/z Mehrheitsbeschluß des selbstständigen Bezirksvereius unter Angabe der Begründung und schriftlichen Abmeldung beim Verbandsvorstaiid, wobei jedoch die verbandsbeiträge bis dato zu entrichten sind. Hierzu bedarf es einer halbjährigen Kündigung. Derselben muß ein ausführliches Protokoll bcigesügt sein. In selbigem muß die Abstimmung klar zu ersehen sein. Zu einer Austrittserklärung müssen sämmtliche vercinsmitglicder brieflich mit voller Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Bestimmung ist dem Bürger lichen Gesetzbuche angepaßt. Die halbjährige Kündigung gilt gleich für Mitglieder eines Vereins des Verbandes, die sich vom Stamm verein separiren, uni selbstständig an einem anderen Drte einen Verein zu gründen, vom Stammverein separirende Vereine, können, wenn die Mitgliederzahl nicht unter 20 beträgt, mit den im ver bände bereits erworbenen Rechten vom Stammverein überwiesen und vom verbände als Bezirksverein ausgenommen werden; dl durch Ausschließung auf Beschluß des Abgeordnetcntages mit 2/z Mehrheit, sobald die Lezirksvereine die satzungsgeinäßen Ver pflichtungen nicht erfüllen. Hierunter ist auch die Tendenzbestimmung zu verstehen. In beiden Fällen verliert der Verein jedes Anrecht an dem ver mögen des Verbandes. Austritt resp. Ausschluß der Einzelmitglieder. Der frei willige Austritt ist gestattet, auch die Ueberweisung an einen Bezirks- Verein. Beim Austritt ist es Pflicht, den: Verbandsvorstand denselben anzuzeigen und die laufende (Puartalsrate mit zu begleichen. Der Ausschluß hat zu erfolgen u) bei Nichtinnehalten der Zahlungstermine, b) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, *c) bei eingetretenem Konkurs und eventl. gerichtlichen Pfändungen. In diesen beiden Punkten tritt der verband nicht haftpflichtig ein. Ist der Konkurs oder die Pfändung gerichtlich geregelt, kann eine Aufnahme in die alten Rechte nachgesucht werden, es sind aber die Nachzahlungen zu leisten. 8 6 wird einstimmig angenommen. 8 6. Pflichten der dem verband angehörenden Vereine. Die zum verband gehörigen Vereine sind verpflichtet: 1. den verbandssatzungen und satzungsgemäß verfaßten Verbands beschlüssen nachzukominen; 2. den festgesetzten verbandsbeitrag, HZ 4 und 7, pünktlich an die Verbandskasse abzuführen. Säumige Vereine erhalten, wenn keine Zahlung erfolgt, Erinnerung im Verbandsorgan. wenn dann nicht Zahlung erfolgt, wird nach tz 5 Absatz b verfahren. Diese Bestimmung ist gleichmaßgebend für die Einzelmitglieder. 8 7. verbandssteuer. u) Die verbandssteuer beträgt pro Mitglied für ein (Puartal 90 pfg., resp. monatlich 30 Hfg. Hierbei sind die Beiträge für die Frauen und für die Zeitschrift (siehe 8 13) eingeschlossen. * Diese Bestimmung c entspricht den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieses unter Punkt c Gesagte ist gleich maßgebend für die Bezirks vereine als Nachtrag in die vereinsstatuten. Es tritt noch hinzu: Durch Ableben eines Mitgliedes besteht der Verein unbeschadet fort.