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1882, M. 18, W. Mciinann's Organ für Färberei, Druckerei, Bleicherei, Appretur, Farbivaaren-, Duntpapirrssbrikation und Drogucnhandrt. Redacteur und Herausgeber 111. W. Ileimarm, Privatdocent der Färberei-Wifsenschaftc» in Berlin. Organ des „Allgemeinen Mrber-Bereins" nnd der „Färber-Akademie" zn Berlin. ». Mai. Dreizehnter Jahrgang. i»«2. Ausgabe in srsnMschcr Sprache: „touensl äs l'öintuee lls 1^. Nsim-mn." Zahrlich erichei»!» 18 Wochen Nummern, zur Halste mit natürlichen Stoffmustern versehen, auch Maschinen-Zeichnnngen in lithogr. tafeln und Holzschnitten. Preis des Jahrgangs 2t» Mark —25 Francs —10 Rubel <Lanknoten) iS fl, o. W, — i Pfd, Lterl, 7 Dollars unter direkter Zusendung durch die Expedition srei in o Haus, Bei allen Buchhandlungen nnd Postämtern zum gleichen Preise, Einzelne Nummern l Mark. Insertionsgebühr SO Psennige für die einmal gespaltene Nonpareilzeile oder deren Raum. Alle Zuschriften sind an den Redacteur, Herrn l)r, M. Reimann, Berlin, Holzmarktstraße Ecke Andreasstraße, zu richten. biaclnlruek mul eeiior Artikel äieser ^eset^Iieli äsxouirten Kummer niitoi^iisst. Inh Farben für Bekleidungsgegenstände 173 . Nachrichten 174 Correfpvndenz 175 Deutsche Patente 175 Färber-Akademie 175 Die Färberei in der Heilkunde 176 Die Zeugdruckerei des Elsaß 176 Färberei der losen Wolle 178 alt. Färberei vou Strohhüten und Strohgeflecht . . 179 Druckerei der Baumwolle 179 Kurze Berichte aus der Fachliteratur . . . . 179 Fragen zur Anregung und Beantwortung . . . 180 Frage-Beantwortung 180 Farblohn-Preiscourant 180 Vacanzen-Liste 181 Karben für Bekleidnngsgegenstände. Die in Nr. 17 unserer Zeitung S. 162 angeführte Fassung der Verordnung über die Verwendung giftiger Farben ist, wie wir in zwischen erfuhren, nicht vollständig. Dieselbe war der hiesigen „VossischenZeitung" vom 21. März c., Abend-Ausgabe, wörtlich entnommen. Der Ent wurf lautet indessen, wie wir seitdem in Er fahrung brachten, wie folgt: 8 1. Giftige Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden. Giftige Farben sind alle diejenigen Farbstoste und Zubereitungen, welche Antimon (Spießglaiui, Arsenik, Baryum, Blei. Chrom, Cadmium, Kupfer, Quecksilber, Zink, Zinn, Gununigutti oder Pikrinsäure enthalten. Ausgenommen bleiben je doch: Schwerfpath (schwefelsaurer Baryts, reines Chlomv- vryd, Zinnober. § 2. Die Aufbewahrung und Ver packung von zum Verkaufe bestimmten Nährungs- und Genußmitteln i» Umhüllungen, welche mit giftigen Farben gefärbt sind, sowie in Gefäßen, welche unter Verwendung giftiger Farbe derart hergestellt sind, daß ein Uebergang des Giftstoffes in den Inhalt des Ge fäßes stattfinde» kann, ist verboten, § 3, Die Ver wendung der im 8 l bezeichneten giftige» Farben, mit Ausnahme von Zinkweiß und Chromgelb (chromsaures Bleis in Firniß oder Oeifarbs, zur Herstellung von Spielwaaren ist verboten, 8 4. Die Verwendung arsenikhaltigee Farbe zur Herstellung von Tapeten, inglcichen der mit Arsenik darge stellten .Kupferfarben und der solche Farben enthaltenden Stoffe zur Herstellung von Be- kleidungSgegenständen ist verboten. 8 5. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Fcilhalten von Nahrungs- iind Genußmitteln, welche den Vorschriften der 8Z 1 nnd 2 zuwider hergestellt, anfbewahrt oder verpackt sind, sowie von Spielwaaren, Tapeten und Bekleidungö- gegenständcn, welche den Vorschriften der 88 !k und 4 zuwider hergestellt sind, ist verboten. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem I, Januar 1883 in Kraft. Die Notiz in der „Vossischen Zeitung" mußte alarmirend auf die Färberkreise wirken, und so entstand nach jener Veröffentlichung eine gewaltige Agitation unter den hiesigen Färbern zur Abwendung der Gefahr einer Beschränkung