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Art. 17. Vorfahren (trfma- Das Recht des Vorfahrens ist von den Rangclassen abhängig. In einundderselben Rangclasse haben den Vorrang: Die einen Personentransport verrichtenden Schiffe; Schiffe im Dienste des Wasserbaues und des Staates über haupt ; mit Gütern beladene Schiffe im regelmässigen Fahrdienst. Die Schiffe, welche von dem Rechte des Vorfahrens Gebrauch machen wollen, haben die zu überholenden Fahrzeuge durch Läuten mit der Glocke (Art. 18) mindestens 500 m vor dem muthmasslichen Kreuzungspunkte zu verständigen. Das Recht des Vorfahrens kann nicht mehr aus geübt werden, wenn das zu überholende Fahrzeug nur no ch . . . m [dürfte im Allgemeinen auf 100 m festzusetzen sein] von einer einspurigen Strecke oder Verengung entfernt ist; und wenn schon mehrere Schiffe, ihrer Weiterfahrt harrend, vor der Verengung liegen, so darf ihnen auch ein Schiff einer höheren Rangclasse nicht mehr Vorfahren. Besondere, auf den Böschungen eingepllanzte Markirpfähle be zeichnen die Grenzen, wo das Recht des Vorfahrens aufhört. Art. 18. ^ Reihenfoigebeim Das Passiren der Schleusen und beweglichen Brücken seo und beweglichen bat in derselben Reihenfolge zu geschehen, in der die Schiffe Bructen. an (j em Markirpfahle angelangt sind. Eine Ausnahme besteht nur für einzeln fahrende Dampfschiffe; diese sind vor den übrigen Schiffen zu bedienen. Von den letzteren darf je nur ein einziges über den Markirpfahl hinausfahren; alle übrigen haben hinter dem selben zu warten. Die einen Zug bildenden Schiffe, mit oder ohne Remorqueur, sind als ein untrennbares Ganzes zu behandeln und ohne Unterbrechung zu bedienen, sofern in dem die Befugniss ertheilenden Erlass nicht eine abweichende Bestimmung enthalten ist. Die Flösse zählen als ebenso viele Einheiten, als Abschnitte ge macht werden müssen. Sie haben an dem Markirpfahle zu halten, und wenn ein Abschnitt den Markirpfahl nicht schon überschritten hat, wann ein Schiff oder ein Schiffszug erscheint, so wird er erst nach diesem geschleust. Auf den Wasserstrassen, wo Tauereibetrieb oder wo grosse, mehrere Schiffe zugleich fassende Schleusen bestehen, bleiben die be treffenden besonderen Vorschriften in Geltung (s. Anhang). In Ausnahmsfällen können gewisse Schiffe ermächtigt werden, ohne Rücksicht auf die festgesetzte Rangordnung vorzufahren: dazu bedarf es aber einer besondern, auf Namen lautenden, vom Ober-