Volltext Seite (XML)
IS 754 Statut über Entrichtung des Schankzinses von Gast- und Schankwirthschaften fttr Aschopau. 8 Jeder, der eine Gast oder Schankwirthschaft in hiesiger Stadt betreibt, hat außer den nach der Abschätzung für die Comuiunanlagen zu entrichtenden allgemeinen cvminuulichen Steuern vom Jahre 1872 ab noch einen besonderen vom Stadtrathe bei der Ertheilnng der Concessivn znm Betriebe der Gast- oder Schankwirthschaft zu bestim menden jährlichen Schankzins von 3 bis 20 Thalern in halbjährlichen Terminen in der 1. Woche des Januar und des Juli jeden Jahres praenumorainto zur Stadtcasse zu entrichten. 8 2. Bereits bestehende bisher von Schankzinscn befreite Gast- und Schankwirthschaften sind vom Stadtrathe nach Inkrafttreten dieses Statuts mit Schankzinscn zu belegen. 8 3. Die Höhe dieser von den einzelnen Gast- und Schankwirthen zu entrichtcuden Schankzinscn ist aller 2 Jahre nm Anfänge jeden Jahres,