Statut über Entrichtung der Tanbensteuer für Zschopau. 8 l- Jeder, welcher hier Tauben mit Ausschluß vou Zimmertaubcu (d. i. vou iu Wohnzimmerir gepflegten Tauben) hält, gleichviel in welcher Anzahl und wie lange, hat dafür jährlich eine Steuer von 1 Thaler zur Arincncasse zu entrichten. 8 2. Diese Steuer ist am 1. Mai jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am 2. Mai in der Stadtcasscnexpedition zu entrichten. 8 3. Wer, ohne in diesem Termine die gedachte Steuer entrichtet zu haben, sich erst später im Laufe des Stcuerjahres Tauben anschafft, hat binnen 14 Tagen darauf den vollen Steuerbetrug zu erlegen. 8 4. Jeder Tanbcnbcsitzer ist verpflichtet, bis zum 1. Mai jeden Jahres oder, wenn er sich erst später Tauben anschafft, binnen 14 Tagen da rauf dem Stadtrathe das Halten von Tauben auzuzeigen.