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Wochenblatt für ' Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers Friedrich May. 91. Sonnabend, den LL Deeember. 1848 Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal und zwar Mittwochs und Sonnabends, in halben und resp. ganzen Bogen. — Bestellungen nehmen alle Postämter Sachsens an. — Pränumerations-Preis vierteljährlich 1« Ngr. — Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für jede nächste Num mer bis Tags vorher Vormittags 9 Uhr angenommen. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Ngr. 5 Pf. An unsere Leser. Der sächsische Erzähler, welcher mit der nächsten Nummer seinen dritten Jahrgang schließt, wird auch im neuen Jahre wöchentlich zwei Mal (Mittwochs und Sonnabends) erscheinen, zu dem Preise von 10 Ngr. vierteljährlich. Derselbe wird auch ferner dem entschiedenen Fortschritt huldigen und nach Kräften beitragen, daß nicht nur die bereits errungenen Freiheiten erhalten werden, sondern daß auch auf dem Fundamente des Gegebenen gesetzlich fortgebaut werde. Er wird es sich angelegen sein lassen, stets die neuesten und interessantesten Zeitereignisse in faßlicher Kürze mitzutheilen, sowie lei tende Artikel zur Belehrung und Unterhaltung. Wenn es nun die Aufgabe eines jeden öffentlichen Blattes ist, tief in's Volk einzudringen, die Zustände desselben zu besprechen, so ist es unbedingt nothwendig, daß es vom Volke unterstützt werde, d. h. daß man der Redaction Mittheilungen zugehen lasse, daß man die Mängel und Gebrechen, welche noch in allen sockalen, gewerblichen und ökonomischen Verhältnissen sich vorfinden, scho nend aufdecke,— die Presse ist dann das sicherste Mittel, sie zu beseitigen. Die Presse ist frei; man benutze sie auf eine würdige Weise, und sie wird der größte Hebel zur Wohlfahrt und zum Glücke des Volkes sein. Mit diesen Worten laden wir zu neuen Bestellungen auf den sächsischen Erzähler ergebenst ein. Redacteur und Verleger Friedrich May.. Verordnung, die Einschärfung der bei Beerdigung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen erforderlichen Maßregeln betreffend. Es ist zu bemerken gewesen, daß bei den jetzt in manchen Gegenden dtsLandes epidemisch vorkommen den Nerdenfiebern (Typhus) und andern theils ansteckenden, theils die Lust in der Umgebung deS Kranken und des Verstorbenen schnell verunreinigenden Krankheiten die Vorschriften des Generale, die bei Beerdigung der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln betreffend, vom 13.Februar 1801, nicht überall gehörig beobachtet worden sind, und daß selbst den von den Todtenbeschauern in Gemäßheit ihrer Instruction getroffenen Anordnungen stiller Begräbnisse entgegengehandelt worden ist. Da hierdurch theils gefährliche Erkrankungen der bei den Leichenbegängnissen derartig»! Personen Be- Dritter Jahrgang.