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Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers Friedrich May. IS. Sonnabend, den LZ». April. 1848. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal und zwar Mittwochs und Sonnabends, in halben und rcsp. ganzen Bogen. — Bestellungen nehmen alle Postämter Sachsens an. — Pränumerations-Preis vierteljährlich 10 Ngr. — Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für jede nächste Num mer bis Tags vorher Vormittags 9 Uhr angenommen. — Eine einzelne Nummer kostet 8 Pf. — Verordnung, Vie Wahl deutscher National-Vertreter für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Verfassungswerk betreffend, vom 10. Avril 1848. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. ,c. re. finden, in Ver folg des wegen der Wahl von National-Vertretern für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende deutsche Derfaffungswerk gefaßten Bundesbeschlusses für diesmal und zu dem vorlie genden Zwecke Nachstehendes zu verordnen Uns bewogen: 1. Für das Königreich Sachsen sind Vier und Zwanzig Vertreter zu ernennen. §. 2. Behufs der Wahlen derselben ist das gefammte Königreich in die aus der Anfuge zu er sehenden 24 Wahlbezirke eingetheilt, und für jeden dieser Bezirke die vabei bemerkte Stadt zum Sitze der Bezirkswahl-Deputation bestimmt worden.*) §. 3. Diese Deputation besteht aus der nach Vorschrift von 8- 131 der allgemeinen Städteord nung gebildeten Wahldeputation des Orts unter der Leitung eines derselben zugeordneten Regierungscommissars. §. 4. Stimmberechtigt bei diesen Wahlen sind alle volljährige, selbstständige sächsische Staatsan gehörige unbescholtenen Rufes. §. 5. Diejenigen, welche als stimmberechtigt an der Wahl Theil nehmen wollen, lassen ihre Na men bei der Gemeindeobrigkeit binnen einer Frist von 3 Tagen von der deshalb ergehenden Aufforderung an, unter dem Nachweise ihrer Stimmberechtigung in ein deshalb anzulegendes Verzeichniß eimragen und erhalten einen Stimmzettel. §. 6. Die gedachte Aufforderung haben die Gemeindeobrigkeiten ungesäumt nach Publikation ge genwärtiger Verordnung in einer ihnen geeignet erscheinenden Weise zu bewerkstelligen. 8. 7. Auf je hundert der eingetragenen Stimmberechtigten wird ein Wahlmann ernannt. 8- 8. Bei größer» Gemeinden sind auf dem Stimnizettel so viel Namen zu verzeichnen, als die Zahl der angemeldeten Stimmberechtigten durch die Zahl 100 sich theilt; was mit mehr als 49 überschießt, gilt für volle 100, ein Ueberschuß unter 50 zählt nicht. 8- 9. Nach Ablauf des Anmeldungstermins bestimmt die Obrigkeit, in der Stadt mit Zuziehung der nach 8- 131 der Städteordnung gebildeten Wahlveputation, aus dem Lande mit Zuziehung eines oder deö andern Mitgliedes des Gemeinderathes, die Zahl der sonach für die Gemeinde zu ernennenden Wahl männer, und macht bekannt, wie viel demgemäß Namen auf die ausgegebenen Stimmzettel zu schreiben find; sie setzt dabei einen oder nach Befinden bsi größern Städten mehrere Tage fest für die Abgabe der letztern. 8- 10. Wenn jedoch in größern Orten die Zahl der zu ernennenden Wahlmänner mehr als dreißig beträgt, so sind für die Abstimmung soviel Abtheilungen zu bilden, als erforderlich ist, um auf einen ') Dies Verzeichniß wird alsbald nachfolgen. Dritter Jahrgang.