Volltext Seite (XML)
152 Stimmzettel nicht mehr als dreißig Namen zu bringen; die Abstimmenden sind aber bei der Aufzeichnung an dir Wählbaren ihres Bezirks nicht gebunden. 8. 11. Wegen der kleinern Gemeinden, in welchen, hundert Stimmberechtigte nicht angemeldet find, reichen die Obrigkeiten di« aufgenommenen Verzeichnisse sofort nach Ablauf des Anmeldungstermins an die Wahldeputation deS Bezirks ein, welche dann Wahlabtheilungen von durchschnittlich hundert Stimm- berechtigten bildet, deren jede einen Wahlmann zu ernennen hat. 12. Die Bezirkswahl-Deputativn macht die gebildeten Wahlabtheilungen bekannt und bestimmt fiir jede diejenige Obrigkeit, bei welcher die Stimmzettel abzugeben find. 8- 13. Letztere macht sodann den Tag bekannt, an welchem die Stimmzettel bei ihr einzureichen find. 8- 14. Jeder Stimmzettel kann nur von dem Stimmberechtigten persönlich abgegeben werden. 8- 15. Zum Wahlmann wählbar ist jeder nach 8- 4 in der Gemeinde oder der Wahlabtheilung Stimmberechtigte. 8- 16. Ueber die Ernennung zum Wahlmann entscheidet die relative Mehrheit der eingegange- nea Stimmen. 8- 17. Die Obrigkeit, welche das Wahlgcschäst der Gemeinde oder der Wahlabtheilung leitet, Mit dem ernannten Wahlmann, wenn gegen seine StimmIerechtigung nach 8- 4 ein Bedenken nicht vor waltet, eine Legitimation über die erfolgte Ernennung aus, und meldet die Vollendung des Wahlgeschäfts der Bezirkswahl-Deputativn. 8- 18. Sobald die Wahlmänner-Ernennungen im Bezirkt zu Stande gekommen, macht die Be zirksdeputation die Tage bekannt, an welchen die Wahlmänner des Bezirks am Sitze der gedachten Depu tation sich persönlich einzufinden und durch die ihnen ausgestellte Legitimation auszuweisen haben, um einen Wahlzettel zu erhalten, welchen sie mit dem Namen eines für den Bezirk zu ernennenden National-Ver- treters ausfüllen und in das dazu bestimmte verschlossene Gefäß einlegen. 8- 19. Zum National-Vertreter wählbar ist jeder volljährige selbstständige deutsche Staatsange hörige unbescholtenen Rufs. 8- 20. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel bestimmten Tage werden die eingegangenen Stimmzettel bei der Wahldeputation des Bezirks ausgezählt, und es ist derjenige für gewählt zu achten, welcher die relative Stimmenmehrheit für sich hat, seine Wählbarkeit vorausgesetzt. 8- 21. Bei Stimmengleichheit entscheidet allenthalben das Loos. 8- 22. Der Erwählte hat sich binnen drei Tagen über die Annahme der Wahl zu erklären, so wie auch der etwa in mehrern Bezirken Erwählte darüber, welche der Wahlen er annehmen will. 8- 23. Sollte aus irgend einem Grüne e der in einem Bezirke für erwählt zu achtende Natio nal-Vertreter ausfallen, oder auf längere Zeit behindert sein, so tritt statt seiner derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte. 8- 24. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, sowie über das Verfahren ent scheidet in Ansehung der Urwähler und Wahlmänner die die Urwahl leitende Obrigkeit und Wahldeputation für den vorliegenden Fall definitiv, wegen eines National-Vertreters die Bezirkswahl-Deputativn, vorbehält lich eines dem Erwählten gegen eine abfällige Entscheidung an das Ministerium des Innern nachgelassenen KecurseS. 8- 25. Vom schlüßlichen Ergebnisse der Wahl ist dem Minister!» des Innern Anzeige zu machen, bei welchem dem erwählten National-Vertreter die erforderliche Legitimation ausgefertigt wird. 8. 26. Ueber das für die Ausführung obiger Vorschriften in formeller Hinsicht noch Erforder liche die nähern Bestimmungen zu treffen, bleibt den Bezirkswahl-Deputationen überlassen, und es sind die selben, wie alle bei dem Wahlgeschäfte betheiligten Obrigkeiten für schleunigste Besorgung der ihnen oblie genden Geschäfte verantwortlich. 8. 27. Wegen der den National-Vertretern zu gewährenden Reise- und Tagegelder wird sich weitere Bestimmung Vorbehalten. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieser nach 8- 88 in Verbindung mit 8- 89 der Verfassungs-Urkunde erlassenen Verordnung beauftragt. Gegeben zu Dresden, am 10. Llpril 1848. Friedrich AugilH. Dr Alexander Karl Herrmann Brann. »IMF Ur Lndwig Carl Heinrich von der Pfordtcn. Robert Georgi. Martin -Oberländer.