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76 Eberhard Windccke. handelt, daß allen den Leuten, welche der König dein Herzoge abgenommen Hütte oder über die der Herzog seine Gewalt selbst aufgegeben hätte, von Seiten des Königs und des Herzogs durch Schreiben kund gethan würde: Wer beim Reiche oder beim Herzoge bleiben wolle, dem solle es von beiden Fürsten nicht verdacht werden und derselbe nicht daran gehindert werden. In Folge dessen er klärten sich viele Städte für den Herzog, viele blieben auch beim Reiche?) Daher kam die Herzogin von Oestreich zum Könige?) und bat seine Gnade, ihr ihre Morgengäbe und Witthum wieder zu geben. Als der König fragte, was ihr Witthum wäre, er- ^ widerte sie, man hätte ihr noch keins angewiesen, worauf der König entgegnete: „So bittet Euren Herrn, Euch eins anzuweisen." , ^ Da sagte die Herzogin: „Mein Herr hat ja selber nichts; Ew- ^ > Gnaden ist jetzt mein Herr," und der König lachte, nahm sie ' freundlich in den Arm und sagte: „Meine liebe Frau, wir wollen > es gut mit Euch meinen," denn sie war eine Herzogin von Braun- ^ schweig und eine gar feine und liebliche Frau. Darauf gab ihr ^ der König Ensisheim, Maasmünster, Diebolsheim, Dattenried, ^ Altkirch und Pfirt im Elsaß mit allem Zubehör. 90. Wie der römische König mit großer Macht nach Hagenau ^ kam und der Herzog ihm durch seinen Läufer Briefe dahin sandte und wie er darauf sselbst kamj und ehrenvoll mit der Geistlichkeit § empfangen wurde. b Darauf zog der römische Kaiser durch das Elsaß und be-' suchte die Reichsstädte Mühlhausen, Kaisersberg, Ober- und v Niederehnheim, Landsberg, Zabern, Kalmar, Schlettstadt, Weißen burg und kam dann nach Hagenau, ^) wo er einen ganzen Monat blieb. Darauf schickte der Herzog Friedrich von Oestreich zu ihm und bat ihn um eine Urkunde darüber, daß es mit seiner Be willigung geschähe, wenn Städte und Schlösser, Land und Leute wieder vom Könige und dem Reiche zum Herzoge übertreten 1) Namen derselben bei Aschb. II, 349 und Kap. 90 Mitte. — 2) Nach Hagenau ir" Juni 1418. Vcrgl. Aschb. II. 350, 25. — 3) Weiteres über diesen Aufenthalt s. Kap. 94 Ende-