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172 Eberhard Windecke. XII. Auch soll Niemand bei der genannten Strafe des Halses einen Menschen morden oder abthun ohne redliche Ursache, es gelte denn den rechten Ketzern und deren Helfern. XIII. Wenn die bevollmächtigten Hauptleute ihr giltiges Geleit geben, so soll das bei der genannten Strafe von Jeder mann gehalten werden. XIV. Wenn die Hanptleute oder ihre Bevollmächtigten Wachen, Postenstehen oder irgend etwas anderes befehlen, so soll jeder bei der obengenannten Buße ohne Gefährdung ge horsam sein. XV. Es soll auch Niemand außer den dazu gesandten Ab theilungen anfbrechen, vor oder nach sdem Hauptcorpsj ziehen^); und wen die Hauptleute befehligen, voraus oder hinterdrein zu reiten, zu marschiren oder sonstwie zum Sturm und Kampfe zu ziehen, zu laufen oder zu stehen, der soll bei der Buße dein allem gehorsam sein. XVI. Alle Kurfürsten, Fürsten, Herren und Städte sollen für Steinmetzen, Büchsenmeister, für Steine, Schilde, Taras- büchsen, Leitern und für andere gute Ausrüstung sorgen. XVII. Jeder Kurfürst soll aus seinen Städten und Ländern zweihundert Schützen zu Fuß oder zu Wagen bringen oder schicken, ausgenommen die Bischöfe von Trier und Köln, von denen jeder hundert bringen soll. XVIII. Die Kurfürsten haben von der einen, der Herzog von Sachsen von der andern, die Fürsten und Herren ans Schlesien von der dritten, Herzog Albrecht und Friedrich von Oestreich von der vierten Seite her anzurücken, und das Alles hat auf einen Tag zu geschehen. XIX. Die böhmischen Herren,-') welche noch brav sind, sind zu Lesenden, ob auch sie einen Feldzug machen wollen, und Ver abredungen sind mit ihnen zum Besten zu treffen. 1) A. R.: „oder Ausreiten" und weiter unten: „ohne Widerrede". — 2) A. R noch „es sei denn in Anwesenheit einer dazu entsandten Abtheilung". — 3) „Und die andern".