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Die »eue Bundesrairoerordnung über de« Hypothekarkredtt Don Dr. Geor, Zöp-elLetpzii Mltßlteö -er Zweiten Kammer Cb»A«ftatz anS berufener Feder bat vor elntgen Tagen in dies« BlMern die Vorzüge der neuen Derordmmg dargetan, durch -le -er Bundesrat der Notlage der Hypothekenschuldner und Hypothekenalüubiger zu steuern versucht. Nicht zu bestreiken ist, -ab mit dleßr Verordnung ein Fortschritt getan wird, doch liegen noch schwere Bedenken aus der Strecke. Das Er- gebrüs ist tn jedem einzelnen Falle, daß entweder der Gläubiger oder der Schuldner der Leidtragende bleibt. Das Gericht, das über dle Anträge zu befinden hat, wird entweder dem Schuldner die Pflicht ouserlegen, zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung zu er duld« oder den Zinsfuß zu steigern, oder es wird dem Gläubiger zumuten, zu stunden und abzuwarten. Die gesetzliche und wirt schaftliche Gefahr liegt da.in, daß Zinsen einer Hypothek, die länger als 2 Iabre rückständig sind, aus dem Nang der Hypothek hiuausfallen. Man kann nur daran Lenken, den Rang der Zinsen lür - Jahre zu sichern oder den Zinsfuß zu steigern. Mit der rsten Maßnahme, die der Bundesrat nicht gewählt hat, wäre wenigstens den Gläubigern geholfen. Mit der zweiten Maß nahme, durch die der Zinsfuß gesteigert wird, ist weder dem Gläubiger «in Dienst erwiesen noch dem Schuldner. Was nützt dem Gläubiger ein hoher Zinsfuß, wenn er doch keine Zinsen be kommt? Mas nützt dem Schuldner der hohe Zinsfuß, wenn da durch die Nachhypothek unsicher und dec Nachhypothekar zum Borgehen gereizt wird? Ruch dieser Bundesraksvcrordnung gegenüber kommt man nicht über die Schwierigkeiten hinweg, daß entweder auf Kosten des Gläubigers oder auf Kosten des Schuldners gewirtschaftet wird. Die Dinge liegen auch nicht immer so einfach, daß das Gericht 'wischen einer großen Versicherungsgesellschaft als Gläubigerin und einem Privatmann, der ausschließlich von den Zinsen jener 'ynothek lebt, zu unterscheiden hat. Es gibt zahlreiche Zwischen zen, aber nicht nur auf Seite des Gläubigers, sondern auch auf Sette des Schuldners. Dem Gerichte wird wiederum die Rufgabe gestellt, die ihm neuerdings sa unser ganzes Rechtslebcn zu ver nichten droht, anstatt Recht zu sprechen, Gerechtigkeit in die Welt zu bringen. Wer nur ein einziges Mal im Kampfe zwischen den verschiedenen Interessen vor Gericht gewirkt hat, wo die Dinge nicht ganz einfach liegen, der wird die Oual nachempfindcn, die "inem Gerichte zugemutet wird, wenn cs nach einem einzelnen Vorgang des RcchtSlcbens zwischen zwei Parteien die Gerechtig keit schassen soll. Dazu sind die Gerichte ein für allemal nicht da. Venn die Parteien keinen verständigen Vergleich finden, muß der lufall entscheiden. Das ober untergräbt auf die Dauer das An- ß-hcn der Gerichte, den Glauben an deren Unparteilichkeit, also die Grundlage dcä Skaatcs. Ruch bei uns können die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Die Entscheidungen der Gerichte können nur formales Recht, niemals immanente Gerechtigkeit sein. Der sächsische Landtag hat sich mit der Aufgabe be schäftigt, die die Bunücsralsverordnung lösen will, und dle Zweite Kammer hat ein Ergebnis gefördert, das dem Notstand steuern ! önntc, wenn sich nur unsere obersten Behörden weniger uüi der Quadratur des Kreises beschäftigen und viel mehr praktische Arbeiten lösen wollten. Die Zweite Kammer des Landtages bat >!' Heilmittel vorgeschlagen: Der Staat gewährt dem Grundbesitz den Zinsbetrag eines wahres !n der Gestalt, daß er ihn unmittelbar «'N den Gläubiger auszahlk. Für diesen Vorschuß wird ein Grund echt vor aßen übrigen Grundrechten eingetragen; das Grundrecht -lcd in 15—20jährigen Teilzahlungen, nach Ablauf des Krieges, ' « -en Stasi znriickerstattek. Der Vorschlag steht sehr einfach aus. setzt aber natürlich, um verwirklicht zu werden, eine gewaltige organisatorische Tätigkeit voraus. Der Staat wird nicht ohne weiteres den Vorschuß geben können, sondern wird eine Rentcnbank dazwischen schieben müssen. Er wird auch nicht an jeden Grundbesitz den Vorschuß gewähren, sondern nur an den, der bis zum Kriege gesund war. Den Ilmfang des Bedürfnisses fcslzustellen ist eine gewaltige Aus gabe, die im voraus geleistet werden muß. Auch die Mittel auf- zubrtngen, wird nicht so einfach sein. Da die Hingabe des Zins betrages keine Verbesserung des Grundstücks darstellt, so kann nach H 118 des Eins. Ges. zum BGB. nicht der Etnzelskaat, sondern nur der Bundesrat das Vorrecht für die Rente schassen. Der Vorschlag geht davon aus, daß innerhalb Jahresfrist der Friede geschlossen, oder doch der Kriegszustand aufgehoben ist. Trifft dies nicht zu, so müßte dir Maßnahme wiederholt werden. Der Vorschlag der Deputation in der Zweiten Kammer hat entscheidende Vorzüge vor allen anderen Hilfsmaßnahmen, die er örtert und auch gcfüyr! worden sind. Vor allem sind die L a st e n richtig verteilt, ohne daß den Beteiligten sinnwidrige Opfer zugemutel werden. Ursache für den Notstand ist der Staat, er hat also auch dafür cinzutrcte». Alle Zwangsversteigerungen gegen den wirklich erhaltungswürdigen Grundbesitz werden aus gesetzt. Dle Gläubiger behalten ihre Sicherheit, dem Schuldner wird kein inhaltsloses Opfer zugemutet. Die Vorgänge bei Ab lösung der Grundrechte auf bäuerlichem Grundbesitz zeigen, daß der Plan verwirklicht werden kann, okne daß schließlich die Ge samtheit Schaden leidet. Die Hilfe wird allerdings wesentlich dem städtischen Grundbesitz zugute kommen, der mag ja bei unseren Behörden nicht gleichermaßen gut ungeschrieben sein, wie der ländliche, aber erhaltungswürdig erscheint er immerhin. . Hauvt- erforderniS ist. die Organisation zu schassen, die dle Hilfe des Staates vermittel!; dazu gehört allerdings e'ner der inekr ver steht, als Brot essen. Die Notwendigkeit eines Von Rechlsanwall Dr. Bauchwitz - Leipzig. CS wird nicht an Leuten fehlen, die die Schaffung neuer Rcichsämter zum mindesten für erlüßlich halten. Anderseits aber wird ihnen die Mehrheit entgegenstehcn, die init Recht nur in der Zentralisation eine starke Kraftquelle erblicken, eine Verein fachung des Verkehrs erwarien und die Ueberwachung durch das Reich selbst begrüßen würde. Eine besondere zentrale Reichs behörde für dle Förderung der Entwicklung und den Schutz von Handel, Industrie und Schiffahrt dürfte vor allem erstrebenswert, wenn nicht geradezu notwendig sein, weil die Zeit vor dem Kriege daigetan hat, daß dem deutschen Handel im Wettbewerbe mit der Auslandskonkurrenz nicht immer die nach drückliche, vom Bureauschcma entfernte Unterstützung zuteil ward, und well n a ch dem Kriege und während der Uebcrlcitung unserer Wirtschaft zu Fcicdensverhällnissen eine energische, zielbcwuhlc, lediglich den Gesamtinlercsseu zugewandle Reichsochörde die deut schen Mcrkantilbestrcdungen fördern und schützen kann. Denn wenn man auch die von unseren Feinden ausgcrufcne Drohung, diesen Krieg auf dem Gebiete des intcrnatlonalen Handels gegen uns sortzusctzen. nachdem erst einmal die Kanonen verstummt sind, nicht immer allzu ernst nehmen soll, so lehren doch die Ereignisse, daß Bereitschaft das beste Vorbcugungsmitlel ist. In die Bestrebungen, Handel, Industrie und Schlsfohct durch ein selbständiges Reichsamt in oberster Kompetenz ver treten zu lassen, fäll! das Erscheinen einer kleinen Schrift von Herrn Dr. Johannes März: „Der achte Staatssekretär für Handel, Industrie und Schiffahrt' fBerlin, RcichSvcrlag), das, in ausgezeichneter Weise das Material zusammenstelll, daS crforder- lich ist, um die für unsere Industrie so wichttge Frage zu verstehen und ihre Lösung gutzuheißen. Die Lektüre dieser Schrift wir- am schnellsten über die Notwendigkeit der Abtrennung des geforderten neuen Reichsamtes von den bisher zuständigen Stellen, di« historische Entwicklung der Handelsvertretung beim Reich, die ent- sprechenden Behörden im Ausland und daran anschli.eßend über den Plan zur Ausgestaltung des deutschen Reichshandeltamtes im Einzelnen unterrichten. Daß die Bemühungen, das Reich über die privaten Wtrtschaftsoerhältnisse zu setzen, nicht neu sind, lehrt die Tatsache, daß schon früher die Schaffung eines wirtschaftlichen Generalstabes gefordert worden ist, daß dann die Errichtung eines Rcichswirlschaftsamkes für zweckmäßig gehalten wurde, und dazz vor allem damit zu rechnen ist, daß die jetzt mit der Regelung aller in dle hier fraglichen Gebiete fallenden Verhältnisse betrauten Be hörden so stark Überlastet sind, daß es ihnen kaum möglich sein dürfte, auf die Dauer dem wichtigsten Zweige unserer Weltwirt schaft, nämlich dem Außenhandel, ihre i ncin zeschrünkle Aufmerksamkeit zu widmen. Es handelt sich nicht nuc darum, eine Stelle zu schaffen, an die sich der in irgend einer Form im Außenhandel bedrohte oder geschädigte Kaufmann wenden kann, sondern vor allem darum, daß eine Reichsbehörde eingesetzt wird, die den am Außenhandel interessierten Firmen jederzeit Richt linien für ihren kommerziellen Verkehr mit dem Auslands geben kann, dergestalt, daß der deutsche Außenkausmann in der Lage ist, seine Handelstätigkeit jenseits der Grenzen mit einer gewissen Sicherheit zu bestimmen. Was darüber hinaus noch dem Amtsbezirke dcs Reichs- handelsamtes anzugehören häkle, kann bei -er Kargbcit des zur Verlügnng stehenden Raumes kaum anacde,ttr werden. Einige Skicbworte wollen längere Ausführungen crs tzcn. Die berechtigte Gestaltung des internationalen Handcl''vcr:re! ' s. die Vordere!- tung handelspolitischer Maßnahmen, die L.qanisalion der welt wirtschaftlichen Bezicyungen unter genauester Untersuchung der ErporlverhLttnisse dürsten vor allem wichtige Programmpu r':!e sein. Daneben dürfte als besonders aktucll zu gelten lmb.'n oie Befassung mit der Sicherstellung der deutschen Prinalsorderungen lm Auslande und der Vorbereitung von Maßnahmen zur AbwAr des Handelskrieges, soweit ein solcher wirklich drohen sollte. Es werden von ernsthaftester Seite Bemühungen gemach?, um die Schaffung des Rcichshandelsamtes etwa mit der soeben kurz be zeichneten Kompetenz herbelzuführcu. Vieles und Rems dürste hlnzukommen, wenn die Schaffung dieses Amtes gelingt, das in direkt auch in mancher Beziehung auf internationale HandclS- rcchtsvsleqe heilsam und vor allein entwirrend wirken könnte. Deshalb dürste die Gründung der neuen Behörde mit Freuden zu begrüßen sein. Die Blockade Griechen-a »Vs Don Oberlandesgerichtsral Dr. Nöldcke-Hamburg .England hat Völkerrechtsbruch auf Völkerrechtsbruch ge häuft und in der Vergewaltigung der Neutralen jede Grenze über schritten,' so hat unsere Regierung in ibrer letzten Note den Vereinigten Staaten erklärt. Die weitere Entwicklung der Dmge bestätigt diese Beschuldigung auf das schärfste. Die jetzt von unseren Gegnern über das kleine Griechenland verhängte Blockade bildet einen weiteren Schlag in das Gesicht des Völkerrechts. Denn Griechenland lst ein nenlraler Staat, der die ausgesprochene Absicht hat, seine Neutralität aufrecht zu erhalten. Und cs ist einer der wichtigsten Grundsätze des Blockadcrechts, daß die Blockade aus die feindlichen oder vom Feinde beschien Häscn und Küsten beschränkt werden muß, ein Satz, der den ersten Artikel -er Londoner Erklärung bildet. Mlk großer Einsäiiedcn- helk ist bisher stets der Gedanke vertreten worden, daß über n c u- träte Küsten und Häfen eine Blockade nicht verhängt werden darf. Wenn unsere Gegner den Verkehr über holländische und