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Morgen - Ausgabe «»»kt». kür Leipzig na» vor»»«, »orch «ns«« LrL«e vkJUASPkkl^k. un»S p eSitturr »mal t»»Iich in» hau» »edracht: monatlich 1.4» M.. oiert«y»l>rlich S.7» M. Sei »er Oelchan.ftell«, onsrr» Zlllalea uo» ftu.gadestellea adgrholt: mvnatiich IM., »ierteUahriich z m. Durch »le P»N: innerhalb vrutschlan». und »er »evlschen R»l»ul«u monatltch 1^0 M.. olerteliLhrlich 4.S» M., au»schli»-Uch poNdeftellgel». va» LelpzlgerLogedlatt erscheint werkta»» »mal, Sona. n. Zeierto»» »mal. 2a Leipzig, »en Uachdarortr« unü Sen Orten mit eigenen -illalrn wir» »le HdenSau»gabe noch am flden» »,« «rschelnea» tu» Hou» geliefert, berliner Neüaktlon: 2n Srnz»«t,a»7. Zrrnsprrch.ftnschluft: Moabit Nr. 447. Nr. 180. Amtsblatt des Rates rurd des polizeromtes der Stadt Lerpzls Ue-oktlo« un» OeschaftifteUe: ?»dauul»gag, Vr.». « Zerulprech-Nafchlu- Nr. 14-44. 14»43 uu» 14»44. ISS. Jahrgang « Nl» Snsrra«, au» Lmp«, uu» Umg^nug »l, . »spalng,p,titz«il»rrps„»i« Neklameeelle»M-, von ou»wLrt» rs Pf., n,Namen I.2S m., nletne Nn,eigen »le Petitzeile nur 20 Pf d.wle0rrnol.ltad., 2afrratr »on v«h»r»en im amtlichen «eil öl« petlt« zell» S0 Pf. Oesch»ft»an,eigen mit playvorschrift im Preis» «rhSht. Nadatl «ach Laris. »ellagen Oelamtaufl.5ul »«»Lausend au«schl.poNgrdühr. Nnzeigeu-Manahme 1»hanai»gass«4. dei sämtlichen Filialen »e» Leipzig»» Lagedlatte» und allen Naaonren-Lepeditiou« »e» 2n- ua» Nu»laa»e*. Orschoft»kl«U» für verlin u.»i« pr.vranSendurg virektionWalterZUegel, Serlta V i0 MorgarethenNrah« ». Zrrnsprech-NnschlnAr lüyo« »471 Vonnrrsteg. »en S. klpril. ISl-t. Das wichtigste. * Di« neubearbeitete Vorschrift über den Waf fengebrauch des Militärs hat die Eenvhmi- gung des Kaisers erhalten und wird veröffent licht. (S. bös. Art.) * Am Mittwoch verschied Gräfin von P o - sadowsky-Wehncr, die Gattin des früheren Staatssekretärs des Innern v. Posadowsky-Wehner. (S. Letzt« Dep.) * Premierminister Asquith ist in East Fife ohne Gegenkandidaten in das Unterhaus wic- -ergewählt worden. * Die albanische Regierung hat die Ent sendung einer rumänischenMilitärmission erbeten. (S. Ausl.) * Zn Leipzig wurde gestern ein luftsportlichcr Weltrekord (für Sbeiggeschwindigkeit) aufgestellt. (S. Sp. u. Sp.) sstei^svertassung unst Mecklenburg. Von Professor Dr. Stier-Lomlo. Unter allen deutschen Einzelstaaten sind die Grosjherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz in ihrer althergebrachten Grundverfassung geblieben und teilen nicht mit den übrigen deutschen Bundesstaaten die kon stitutionellen Einrichtungen. Die öffentliche Meinung hat sich innerhalb wie austerhalb der Parlamente, insbesondere des Reichstages, bei zahlreichen Gelegenheiten mit dieser Anomalie beschäftigt, und die Bestrebungen, daS geltende Verfassungsrecht in 'Mecklenburg zu ändern, sind sowohl dort als auch im Reichstage wiederholt, stets aber ohne Erfolg, unternommen worden. Für den Sachtenner ist die Frage aber nicht damit abgetan, daß man vom Standpunkte einer konstitutionellen Gesinnung auf die angeblich ab solutistischen Gebilde innerhalb des Deutschen Reiches hcrabsicht; denn in Wirklichkeit ist in Mecklenburg kein absolutistisches, sondern ein ständisches Regiment vorhanden. Jedenfalls ist so viel klar, dast alle bisherigen Versuche, auf dem Wege der Politik zu einer grundstürzeuden Aenderung zu kommen, gescheitert sind. Lässt sich vielleicht auf dem Boden der wissenschaft lichen Erkenntnis ein neuer Pfad zu einem er wünschten Ziele finden? Diesen Gedanken legt eine soeben erschienene Schrift von Johann Victor Bredt*) nahe. Es ist eine Freude, in der hcißumstrittenen mecklen burgischen Verfassungsfrage diese ruhige, aus geschichtlich festem Boden aufgebaute Schrift zu lesen! Sie will zeigen, welches Bild der auf mittelalterlicher Grundlage beruhende mecklen burgische Ständestaat, dem eine Zeit des ab solutistischen landesherrlichen Regiments erspart wurde, im Rahmen des Deutschen Reiches bietet. Mit sicherer Hand werden in allgemein verständ licher Weise auf dem breiteren Hintergründe der allgemeinen deutschen Entwicklung und mit ge nauer Kenntnis der mecklenburgischen Rechts verhältnisse „die ständischen Grundlagen" ge- ,zeichnet, die scheinbar widerspruchsvollen, den Äau des Ständestaates abschließenden Bestim mungen des landesgrundgesetzlichen Erbver- gleichs vom 18. April 1755 in einfachster Weise mit der Erkenntnis gelöst, daß sowohl dem Lan desherrn als auch den Ständen ein Teil des Impe riums zustand und dem eine finanziell begrenzte Belastung entsprach. Das Ergebnis ist hier, dast die ganze Ver waltung in Mecklenburg sich noch immer auf den Landesherrn, der nach außen allein her vortritt und die Einheit des Territoriums dar stellt, gründet. „Grundsätzlich hat er auch die Kosten des Landesrcgiments zu tragen. Diese Kosten aber sind grundsätzlich begrenzt. Ebenso sind die Kosten, welche die Stände für sich zu tragen haben, begrenzt. Wenn cs sich um Kosten handelt, die nach dieser Abgrenzung keinem der beiden Faktoren unterliegen, must eine gütliche Einigung zustande kommen, oder das Ganze unterbleibt." Den ständischen Staat stellt der Verfasser dem modernen Verfassungsstaat gegen über, mit der freilich nicht sehr glücklichen Wen dung, er beruhe auf der Idee des Organismus, wie der alte Staat auf der Idee der Herrschaft beruht habe. „Die organischen Bestandteile" sind der Landesherr, die Volksvertretung, die Staats bürger. Die veränderten Grundanschauungen konnten auch in Mecklenburg nicht ohne Rück wirkung bleiben. Dor 1808 nach Schwerin ein berufene sogenannte Konvokationstag führte nur zu einer Real- und Personalstcuerpflicht der Un tertanen, nicht aber dazu, die Stände zu einer organischen Vertretung der Untertanen umzu *) Br«dt, Dr. jur et phil., a. o. Professor der Rechte, Mitglied des Abgeordnetenhauses: „Die mecklenburgische Ständsverfassuna und das Reichs recht", München und Leipzig, Dun«r L Humblot, 1614. gestalten. Die Landesgesetze des deutschen Bun des — die freilich nicht, wie der Verfasser (Seite 39, 42 Anin. 4) meint, den Landesgesetzen vorangingen, da sie nur auf Grund der Ver einbarung galten, der deutsche Bund bekannt lich nur ein Staatenbund, nicht ein Bundesstaat war — bewirken aber, dast die Ständever fassung ihren privaircchtlich'u Charak.er ab streift und zu einer bewußt öffentlich-rechtlichen wird. AuS Art. 13 der deutschen Bundesakte wird gefolgert, daß die Ausübung der Stand schaft nicht Genuß von Privilegien, sondern Funktion als Organ bedeutet. Sie dient dem einheitlich gewordenen Staate. Der alte Dua lismus ist beseitigt. In Mecklenburg freilich ver treten die Stände nicht die Untertanen. Die Verordnung vom 28. November 1817 gibt den Ständen einen Rechtsweg in Angelegenheiten der Landesverfassung, der Landesgrundgesetze, sonstiger öffentlicher Verträge und ihrer Aus legung sowre Anwendung überhaupt in der Aus übung der landesherrlichen Gewalt. Spurlos geht das Jahr 1848 an den mecklenburgischen Zuständen zwar nicht vorüber, aber dauernde Wirkungen bleiben aus. Dagegen greift die Gründung des Norddeutschen Bundes, dem die beiden Landesherren beigetreten sind, tiefer ein. Auf dem Landtage von 1866 genehmigten die Stände den Beitritt, 1867 sprechen sie die Er wartung aus, daß die Landesherren für eine Zuständigkeitserwcitcrung der Reichsverfassung gemäß Art. 78 nur nach Vereinbarungen mit den Ständen stimmen würden. Nun setzt aber die Reichsversassung überall den organischen Staat voraus, insbesondere den Begriff des Staatsbürgers, der reichsrechtlich bestimmten Rechte, so das sog. gemeinsame Jndigenat hat (Art. 3 der Reichsverfassung), der das allge meine gleiche Wahlrecht zum Reichstage besitzt und dadurch diejenigen wählen kann, die im stande sind, auch eine Aenderung der mecklen burgischen Landesverfassung herbeizusühren.' Denn dies ist möglich durch Erweiterung der Reichskompetenz und «in daraufhin ergehendes Reichsgesetz. Ferner sind die zwar nicht in der Reichsversassung, aber in einzelnen Gesetzen gewährten Grundrechte (Freizügigkeit, Freiheit oer Person, Vereins- und^ Versamm lungsfreiheit, Preß-, Gewerbe-, Verehelichungs freiheit usw.) dem Mecklenburger als Staats bürger gewährt, obwohl seine Landes verfassung sie nicht kennt. Indem auch der Landesherr als Inhaber der Gerichts barkeit zum Organ des Staates wird, zeigt sich, daß beide, Großherzog und Stände, durch das Reich zu Organen eines über ihnen stehen den Gemeinwesens geworden sind, Tas Reich nimmt nicht nur keine Rücksicht auf den noch formell bestehenden Dualismus, sondern zwingt im Einzelfalle durch seine Gesetzgebung dre nach mecklenburgischem Rechte vorhandenen Faktoren ihrerseits so zu behandeln, daß der Dualismus unberücksichtigt bleibt. Daß die mecklenburgischen Untertanen die Stellung von Bürgern erhalten und in dieser Eigenschaft als Organe des Staates fungieren, will der Verfasser an einem wichtigen Punkte, nämlich au dem dec „Selbstverwaltung nach Reichsrecht" Nachweisen. Die Reichsver sicherungsordnung vom 19. August 1911 nämlich hat Versicherungsämter und Oberversicherungs- ümter geschaffen. Während bis dahin der Landes herr die Aufsicht über die Versicherung führte, wird nach Meinung von Bredt analog dem Kreisausschuß und Bezirksausschuß in Preußen Versicherungsamt und Oberversicherungsamt eingeführt als Selbstverwaltungskörper. Die Souveränitätsrechte des Landesherrn scheiden aus, unter dem Vorsitze eines auf reichsrecht licher Grundlage ernannten Beamten legt das Reich die Funktionen der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit hier in die Hand von staats bürgerlichen Selbstverwaltungskörpern. Eine neue vollziehende Gewalt erhebt sich neben der vom Landesherrn und Ständen in Mecklenburg vertragsmäßig anerkannten. Das sei ein gänzlich neuer Rechtssatz, der mit den Grundgesetzen in Mecklenburg unvereinbar ist. Die Reichsversicherungsordnung beruht auf der Voraussetzung, dast überall organische Staaten vorhanden sind und demgemäß die beteiligten Faktoren als dessen Organe fungieren. Mecklen burgische Untertanen hätten im Versicherungs amt und Obcrvcrsicherungsamt als «taatsbür ger teil an der Handhabung einer mecklenburgi schen Staatsgewalt. Dadurch werde die Stellung des Landesherr» verändert. Er handelt hier durch seine Beamten nicht kraft erworbenen Rechtes auf das Landcsregiment, sondern kraft einer Organstellung, die ihm durch das Reichs- recht verliehen sei. Er müsse sein Imperium jetzt mit einem staatsbürgerlich konstruierten Kol legium teilen. Man mag sich über diese Konstruktion seine Gedanken machen — ich selbst kann ihr nicht folgen. Es handelt sich hier nicht um Selbst- Verwaltungskörper, sondern um Versicherung»- bchörden, die das Reich eingesetzt hat, die cs aber zweckmäßigerweisc nicht aH Rcichsbehör- den, sondern als Landesbehörden konstruiert. Schon die Schiedsgerichte für Arbeitervcrsichc rung, die die unmittelbaren Vorgänger der Oberversicherungsämter waren, waren ja Landes bchörden und nicht Reichsbehörden. Aber sie bestanden kraft Reichsrechtes, wie ja auch unsere Gerichtsverfassung Rcichsrecht ist, während Amts-, Land- und Oberlandesgerichic einzelstaat liche Behörden sind. Das Vcrsicheruugsaint aber ist nur reichsrechtlich geordnet, tatsächlich aber eine Landcsbchörde, die aus dem Rahmen der einzelstaatlichen Verwaltung nicht hcraussällt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist es jedoch, daß hier zum ersten Male dargetan ist, wie das Bestehen des Deutschen Reiches mit zwingen der Notwendigkeit dazu führt, die beiden Groß herzogtümer Mecklenburg nicht als das, was sie sind, nämlich als Ständestaaten überall anzu erkennen, sondern vielfach zu unterstellen, daß sic so, wie die übrigen konstitutionellen Einzel staaten organisiert sind. Wenn auch, worüber gar kein Zweifel sein kann, bei fehlender Eini gung zwischen Ständen und Landesherren in Mecklenburg dort eine konstitutionelle Verfas sung landcsrechtlich nicht zustande kommen kann, so ist es ebenso unbcstreibtar, daß das Reich, durch Ausdehnung seiner Kompetenz gemäß Art. 78 auch die mecklenburgische Verfassung än dern und sic zu einer konstitutionellen machen kann. Dast dies jemals geschehen wird, ist aber sehr unwahrscheinlich, weil dann jeder deutsche Einzelstaat Gefahr liefe, in seiner Ver fassungsorganisation durch ein von ihm nicht beeinflußbares Organ, nämlich den Reichstag, beschränkt oder geändert zu werden, und weil der Einfluß des einzelnen in dieser Weise passiv dastehenden Staates auf die Entschlie ßungen des Bundesrates nur ein begrenzter sein kann. Aus diesem Grunde wird auch Preußen wie bisher so auch künftig schwerlich im Bundes rat für eine Aenderung der mecklenburgischen Verfassung auf dem Wege der Reichsgesetzgebung wirken wollen. Also wird es in Mecklenburg ewig bei dem bisherigen mannigfach unbefriedigenden Zu stande bleiben? Doch wohl kaum. Unaufhaltsam wirkt der Einfluß der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung auf alle einzelnen deutschen Staaten, und es kann hierbei nur von der für die meisten deutschen Staaten passenden Unter stellung, sie seien organisch im Sinne des Kon- stitutionalismus gegliedert, ausgegangen werden. Demnach wird es eine friedliche, auf dem Wege der RechtSumwandluug durch die Rcichsgesctz- gebung herbeigeführte Aenderung sein, die in Mecklenburg das Gebilde des Ständestaates all mählich umgestaltet. Dann wird aber noch der letzte Schritt getan werden müssen, der in der Einführung des KonstitutionalismuS zu finden ist. Die Hauptschwierigkeit wird dann in dem Finden des richtigen Wahlsystems für die Volks vertretung liegen. Das Reichstagswahlrccht wird man nicht einführen wollen. Zwischen Jung- un- Mtliberal. Unser Berliner S-Mitarbeiter schreibt: Als in der letzten Zentralvorstandssitzung die Konkordien- formel gefunden schien, die den Häkeleien, dem ge legentlichen Hinüber- und Herüberschießen innerhalb der nationalliberalen Partei ein Ende zu machen verhieß, war die Freude allgemein. Nun droht sich, noch «he man den Frieden recht beim Schöpf faßte, der Zwist wieder zu erneuern. Die Jungliberalen haben als die Ersten erklärt, nicht mittun zu wollen, und sichtlich befreit schreibt nun das Organ der Alt- nationalliberalen: Wenn nicht, denn nicht? Gerade ihnen mag die Zustimmung zu der Entschließung des Zentralvorstandcs nicht leicht geworden sein. Jetzt, angesichts der voreiligen jungliberalen Weigerung, schallt es wie ein mühsam zurückgehaltencr Jubel aus ihrer Korrespondenz: „Damit (d. h. mit der Weigerung) wäre dem wohlgemeinten Zentral- vorstandsoeschluß der Boden entzogen, und cs ent fällt für uns jeder Anlaß, näher darauf einzugehen." So schnell fertig mit dem Wort pflegt sonst doch nur die Jugend zu sein. Gerade die atemlose Hast, mit der die „Altliberalc Rcichskorrespondenz" von den Einigungsbemühungen Abschied nimmt und sie hart und kalt zu den Töten wirft, sollte, scheint uns, die Kritiker vor den Toren veranlassen, ihr Urteil noch einmal zu prüfen und sich zu fragen, ob denn wohl dem Gesamtliberalismus ein Dienst geschieht, wenn man höhnt: die „Fuhrmann-Gruppe" hätte auf der ganzen Linie einen Sieg erfochten und die Jung liberalen aufgestachclt, sich ja nicht lumpen zu lassen und auf keinen Fall klein beizugeben. Der dies schreibt, hat den Jungliberalismus von seinen Anfängen her mit starken Sympathien be gleitet. Er hat in den Jahren, die man die jüngeren heißt, selber ihm angehört und auch seither seine Lebensäußerungen mit Aufmerksamkeit und ver stehender Teilnahme, wenn auch nicht immer mit gleicher Freude, verfolgt. Gerade aus solcher Kennt nis und inneren Fühlung heraus aber möchten wir hier aussvrcchen: der Jungliberalismus als Sonder organisation hat sich überlebt. Was an ihm wert voll und beachtlich war, hat sich längst durchgesetzt, ist. von gewissen Enklaven abgesehen, Gemeingut der Partei geworden. So hat cs dem Junglibcraus- mus in den letzten Jahren an den eigentlichen Auf gaben gefehlt. Häufig genug hatte man — auch aus Gründen, auf die wir nicht erst eingehen möchten — die Empfindung, daß er weder recht zu leben noch zu sterben vermöchte. Vollends töricht ist es, wenn von Leuten, die den Dingen fern stehen, es jetzt so dargestellt wird, als ob der Jungliberalismus einen starken Einfluß auf die Politik der Reichstags fraktion gehabt hätte und die. nachdem solche Stütze ihr geraubt würde, rettungslos den nach rechts strebenden Strömungen verfallen müßte. Das sind Gebilde aus Märchenland. An der Politik der Reichstagsfraktion wird sich nicht» ändern, auch wenn es keinen jungliberalen Reichsvcrband und keine „jungliberalen Blätter" mehr geben wird. Viel leicht wird auch die Politik der Abgeordnetenhaus fraktion bei ihrer dermaligen Zusammensetzung im wesentlichen die bisherigen Züge tragen. Aber es wird doch aufhören, daß die „Altliberale Korrespon denz" ein- bis zweimal wöchentlich über den natio nalen Liberalismus zu Gericht sitzt und den konser vativen Agitatoren bequemes Material liefert. Daß sich die Männer, die nach rechts tendieren, auch nach der Auslösung der gegenwärtigen Organisation zu- sammcnfinden, wird man freilich schwer hindern können. Hier und da, wo die provinziellen oder ört lichen Verhältnisse das unterstützen, werden sie s am Ende gar zu einer Truppe bringen. Aber «ine Partei in der Partei werden sie nicht mehr bilden, nicht Gelder zu sammeln und Führer zu bestellen ver mögen für Zwecke, von denen ein so gemäßigter Mann wie Herr v. Krause in der letzten Zcntralvorstands- sitzung urteilte, daß si« dem Parteifricden nicht eben förderlich seien. So spricht jede ruhige Ucberlegung dafür, einen ehrlichen Versuch zu machen mit der Verwirklichung der Anregungen des Zentralvorstandcs und zunächst einmal darauf hinzuarbeiten, daß im September der Kölner Vertretcrtag die Auflösung der SonLerorga- nisationcn beschließt. Man braucht darum von sol chem Beschluß noch nichts Ueberschwengliches zu Hof fen. Richtungen wird es in der nationalliberalen Partei natürlich immer geben: das liogt schon in der Geschichte ihrer Entstehung aus nicht durchaus gleich artigen Bestandteilen, und ihrer Verbreitung über fast alle Gegenden des Reiches begründet. Wir für unser Teil bringen es auch nicht fertig, gelegentliche Nuancen und Schattierungen schon für ein U«b«l zu halten. Eine liberale Partei, und noch dazu eine liberale Mittelpartei, wird in diesen Stücken immer ein« gewisse Freiheit walten lasten müssen. Nur so weit darf dies« an sich durchaus erwünschte Freiheit selbstverständlich nicht gohen, daß man innerhalb des selben Parteioerbandes gegeneinander in Glaubens haß und Glaubensstreit erbrennt. Dem entgegenzu wirken ist aber, unseres Erachtens, gerade der Be schluß des Zentralvorstandes geeignet. Dabei war das Verheißungsvollste an ihm vielleicht die Gesinnung, aus der heraus man ihn faßte. Man ist des Gezänks, des Haders, des ewigen Beckmestertums, herzlich müdc. Das läßt uns hoffen, daß in Zukunft auch die Schnüff« Irr nach dem allein echten nationalliberalen Glauben sich bei den Wählerschaften nicht oben beliebt machen werden. Und so raten wir ernstlich, die Anregung ohne Leidenschaft und ohne Vorurteile zu prüfen. Sie bedeutet noch nicht die Einheit des nationalen Liberalismus. Aber sie ist doch ein erster Schritt zu ihr. Auch der Gefamtlibevalismus, di« gemeinschaft liche Arbeit mit dem Fortschritt, die uns am Herzen liegt, kann von dieser Vereinheitlichung gewinnen... Vie Vorschriften über -entvaffen- gebrauch -es Militärs. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" meldet: Die neubearbeitete Vorschrift über den Waffen gebrauch des Militärs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen hat die Aller höchste Genehmigung erhalten und wird demnächst an die Truppen zur Ausgabe gelangen. Diese vom preußischen Kriegsminister aufgestellte Vorschrift hat für die unter preußischer Heeres verwaltung stehenden Truppen nach Prüfung der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden gesetzlichen Unterlagen die Zustimmung der be teiligten Bundes stauten und des Statt halters in Elsaß - Lothringen erhalten. Ebenso haben Bayern. Sachsen und Württemberg ihr Einverständnis damit erklärt, daß diese Vor schrift auf ihre in den Reichslanden stehenden Truppenteile Anwendung finde. Wie wir hören, erscheint die neue militärische Dienstvorschrift auch im Buchhandel bei Mittler <L Sohn. Bei ihrer Abfassung handelte es sich lediglich um eine übersichtliche Zusammenfassung der den einzelnen gesetzlichen Anordnungen des Reiches und der Bundesstaaten entsprechenden Rechte und Pflichten des Militärs, um der Truppe und dem einzelnen eine einwandfreie Grundlage für ihr Verhalten zu geben. Soweit in einzelnen Bundes staaten auf Grund landesherrlicher Verordnungen oder Gesetze übrigens nur sehr geringfügige Er gänzungen erforderlich waren, sind diese nicht in die allgemeine Vorschrift ausgenommen worden. Viel mehr werden im Einverständnis mit d<n betreffenden Regierungen die Generalkommandos und Truppen teile entsprechende Anweisungen erhalten. Bei der Fassung der Vorschrift ist zunächst vermieden, aus den Wortlaut einzelner Gesetze und Verordnungen Bezug zu nehmen, da sich dieser in den einzelnen Bundesstaaten nicht deckt. Der erste Abschnitt behandelt den Waffen gebrauch des Militärs „Auseigenen Rechte n", dec zweite die Verwendung des Militärs zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze; der dritte Abschnitt Han del: vom Kriegs- »und Belagerungszu- st a n d. Wafsengebrauch des Militär» „ans eigenen Rechten". Im ersten Abschnitt werden unter I) die Bestim mungen des preußischen Gesetzes vom 20. März 18N7 über den Wafsengebrauch des Militärs (Wachen, Posten. Patrouillen und alle anderen Kommandos, wicdergegeben. Dieses Gesetz ist im wesentlichen in allen in Frage kommenden Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen eingeführt. Unter Ziffer kl) ist das Recht und die Verpflich tung des Militärs zum Waffengebrauch nur aus genommen, soweit es erforderlich ist zur Beseitigung einer Störung seiner dienstlichen Tätigkeit oder, um einen Angriff auf das Militär und mitt« tärischcs Eigentum abzuwchren, deren wichtig ster allgemein anerkannter Teil das militärische