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Wirtjchaftrpolitik Reichsrraierung di, Rückkehr zum z«l k»ft L n d t g r n Unternehmer« u in gcsördert. Außer der Aufteilung will die Tierordnung auch die nöl- ligc Austeilung von Gc I« l l i ch a f t e n erleich tern. Diese Vergünstipuna soll nicht nur »>us Akiicngeiell- lchasten, sondern aus sämtliche ttapitalgesellschaiten angewcn- det werden. Die Borteile der Verordnung werden in der Hauptsache den G r u n d st U ck s g e I c ll s cha s i e n zugute kom men, an denen nur ein GesellsckwUer oder wenige Gesellschafter beteilig« sind und jur deren Existenz kein wirtscha-stliches Be- bürfnis besteht. Vei Auslösung solcher Gesellschaften soll völlige Befreiung von der Grunderwcrbsstencr er We'rtznwachssteiier und Einkommensteuer eintreten. 2 Die nach dem Stande vom 1. Januar 198t ersolgcnde Einheitsbewertung und Verniögenssteuerveranlagung n'ürde nach den gesetzlichen Vorschristen an sich sür ii bzw. 2 Jahre Geltung Haven Zur Zeit sind jedoch tniolge der Ent wicklung der wirlschastlichen Verhältnisse gegenüber dem l tztcn Stichtag zum Teil so erhebliche Wertminderungen elngetrcien, doch es zweiselhast erscheint, ob die Bewertung und Vermögens- lieucrveranlagnng in dieser Horm Uber das Rechnungsjahr 1981 innaus ausrecht erhalten werden kann. Jnfolgedesien sieht die Verordnung eine Ermächtigung an den Reichsminister der Fi nanzen vor, wonach durch Rechtsordnung mit steuerlicher Wir lung vom 1. April 1!>!i2 an aus dem Gebiete der Einheits - bewert ung und der Vermögenssteuer Rias,nahmen genossen werden können, die den - it den» 1 Januar 19 8 1 e i n g c t r e t e n e it Wertvcrändcrungcn Rech nung tragen. 8. Eine Erleichterung ans steuerlichem Gebiete, die von ver schiedenen Seilen mit Nachdruck gefordert wurde, wird dadurch cintreten, das; die M i n e r a l w a s s c r st e u e r vorüber gehend au her Kraft gesetzt wird. Steuerschulden, die bereits entstanden sind, müssen entrichtet werden. t. Die Wlrtschastsentwicklnng der letzten Monat« stellt die Reichs,egirrung vor die Notwendigkeit, die Wirtschaft für einen gewissen Zeitraum vom Zwang einer Bilanzierung nach den gegenwärtig geltenden Bewertunsvorschristen zu besreien. t.-chwierigkeiten der Bilanzierung ergeben sich insbesondere bei Wertpapieren, sür die regelmäßig eine Bewertung zum Kars- oder Zeitwert am Bilanzjtichtagc vvrgejchrieben ist. In folge des Börsenschlujses lagen bei «vielen Unternehmungen amt liche Kurse am Bilanzsrichtagc überhaupt nicht vor; ein sreier Wertpapierverkehr hat sich nur in rinrr geringen Zahl von Alerten abgespielt. Die Notwendigkeit von Bilanzicrungs- erlelchterungen ergibt sich andererseits auch bei Warenbestän den. Rohstoffen. Forderungen und anderen Gegenständen des Umlaufvermögens. Der Zwang, solche Bestände nach dem Markt- oder gemeinen Wert des Bilanzstichtages zu bewerten, würde ohne besondere gesetzgeberische Maßnahmen bei manchen Unternehmungen trotz guter Zukunstsaussichten eine Unter bilanz oder eine Uebcrichuldung zutage treten lassen. Den gemäß wird die Neichsrrgierung ermächtigt, die «r- sorderlichtn Erleichterungen in d«r Bilanzierung einznsiihren. Es ist beabsichtigt, di« Möglichkrit oorzusehen, llvrrtpapier« d«s limlausovermögens lbri V«rsich«rungounternehmungen auch des Anlagevermögens) im laufenden Gefchästslahr zu einem an deren als dem gesetzlich vorgeschrirbenen Maßstab zu bewert«». Daneben soll sür alle Gegenständ« des Umlaussvermögrns die Einhegung eines besonderen Entwertnngvkontos unter die Aktiven gestattet werden, um die Verluste aus «inen gröhcrc» Zeitabschnitt als das gegenwärtige Geschäftsjahr zu verteilen. Durch die Neufassung des Artikels X Abs. 2 des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht uiw vom 19. September 1921 wird klargestellt, daß die dem Vorstand einer Aktiengeiellesckiast obliegende Pflicht znr Be richterstattung an den Aussichtsrat sowie die Ge- nehmigungspflicht im Falle einer Kreditgc>oährung aus die persönlich haftenden G.iellsthaster einer Kommanditgesellschaft aus Aktien entsprechende Anwendung finden. Durch eine rvcitcre Vorschrift wird der Prospekt betrug an Stelle der kurzen prcßgefetzlickcu Verjährung der ordentlickzen Verjährung unterworfen. Diese Regelung ist zur Reinhaltung der Wirtschaft 'wten. !>. Im Zua« der Abw», »scntwicklung der Preise, bei der der Wert des Pfennigs wieder stärker in di« Erscheinung treten soll, hält es die Reichsregicrnng sür geboten, ein ck - Psenni g- stück zu schassen. Es soll dazu dienen, den Zahlnngsver- kchr mit Psennigrcchnung zu erleichtern und soll vor allen» auch der gesamten Bevölkerung immer stärker znm Bcwiißtscin bringen, daß bei Sparsamkeit im kleinsten eine Steigerung des Sparsinncs und damit der gesunden Grundlage des Wohlstandes zu erhoffen ist. Die Ausprägung soll alsbald beginnen Bei der Ausgabe des neuen Geldstückes soll das 5-Psennigslück all mählich in entsprechendem Ausmaß eingezogcn werden V. SozmsverslcherlW llO Fürsorge Die Schwierigkeiten, in denen sich die Invaliden- und Unfallversicherung befindet sind für diese Versiche- rnngszlvcige nicht Schuld, sondern Schicksal. Für die Leistungen, die früher — zum Teil durch Jnitiativaesetze und unter falscher Würdigung der wirlschastlichen Möglichkeiten —. den Verfickze- rmigsträgern aufcrlegt wurden, reirlzcn die Beiträge nicht aus, welche die heutige Zeit auszubringen vermag. Die Verordnung sucht daher einen Weg. der die Rentenversicherung zwischen Klippen und Untiefen, ohne Gefahr sür den Bestand, hindurch führt Es ist schmerzlich, daß davon auch die Invaliden versicherung betroffen »vird. Die Verordnung läßt die Renten in ihrer Höhe und im Kinderzuschuß unberührt hält aber — in Ucbcreinstimmung mit den Gutachten der Landes versicherungsanstalten — es für notwendig und zeitgemäß, daß z. B. die Kinderzuschiisse und Waisenrenten nicht mehr Uber das 15. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, daß der doppelte und dreisache Bezug von Renten wegsällt oder wenigstens einge schränkt wird, daß die Hinterbliebenenrenten in ihrem Gesamt betrag nicht di, Hauptrent« llbersteigen und daß dir Bersorgnng von Witwen deren Männe, beim Inkrafttreten de, Reichs- verficherungsördnung (1-Januar 1812) schon invalide oder tot waren und di« nach altem Rechte überhaupt keinen Bersiche- rungsanspruch hatten, von der Versicherung wieder aus die Fürsorge übergeh». In der Unfallversicherung sallcn die kleinen Verletztenrenten weg. ihr Wert ist wirtschaftlich ohne hin gering Dagegen erhalten auf dem Gebiete der Unfallver hütung und Uttfalliibcrmachung di« Versicherten das gleiche Stimmrecht wie die Arbeitgeber. Die Verordnung besiegelt den vom Reichsarbcitsministerium vermittelten Frieden zwischen Nerzten und Kran kenkassen. läßt die Jungärzte nach und nach zur Kajjenprazis zu, schreibt aber als Gesamlvergiitung ein gegen 1989 verklei nertes und mit den Löhnen gleitendes Kopspauschale vor Um die Versicherten und ihre Arbeitgeber vor höheren Beiträgen rn bewahren, werden die Leistungen sür die Kran' nkassen und Ersatzkassen, wenigstens zeitwei'ig aus die Negelicistungen be schränkt: neue Mehrleistungen sind nur unter besonderen Um ständen und nur mit Zustimmung der Obcrversicherungsämlcr und des Rcichsversichcrungsamtcs zulässig. In der Fürsorge bleibt die sogenannte gehobene Für sorge für Sozial- und Kleinrentner grundsätzlich ausrechi er halten. Bei Ausmaß der Unterstützung tritt jedoch an die Stelle des ziffernmäßig vorgeschricbenen Zwanges das pflicht mäßige Ermessen der F ü r s o r g e v e r b ä n d e und die Rücksicht auf die Eigenart des Falles. VI. Weitsrechtliche Vorschüssen An den rechtlichen Grundlage»» des kollektiven Ar- beitsreckts ändert die Verordnung, in Ueberetnsttmmung mit der Auffassung des Wirtschastsbeirats, nichts. Dir Reichs regierung hält es aber, wiederum von dem Ergebnis der Be ratungen des Wirtschastsbeirats ausgehend, für erforderlich, daß bei der praktischen Ausgestaltung der Tarifverträge noch mehr als bisher drn unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Ge- tzirte und Wirtschaftszweige Rechnung getragen wird. Für diesen allmählichen Umbau des Tarifvertragssystems muß aber zunächst hinsichtlich der Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten rlnc der Lage der Tefamlwirt- schast entsprechende Grundlage geschaffen werden. Die Reichs regierung ist, auch auf Grund der Beratungen des Wirtschafts beirats. oer Auffassung, daß die erforderliche Preissenkung in vielen Wirtschaftszweigen nnr erfolgen kann, wenn die Pro duktionskosten erhcblichgrscnkt werden. Unter den Bestandteilen der Produktionskosten ist das Arbeitsent gelt von besonderer Bedeutung. Sine fühlbare Senkung der Produktionskosten kann deshalb meist nicht ohne eine entsore- chende Senkung der Löhne und Gehälter durchaesührt werden. Dabei glaubt die Reichsregierung, daß grondsäßlich aus den Stand üi einer Zeit jwrückgrgangen werden muß, in der nach Krieg, Inflation und Währungskrise ein gewisses Gleichgewicht erreicht war, d. h. aus den Stand im Anfang des Jahres «827. ohne daß dabei in alle» Wirtschaftszweigen und in allen Einzelheiten genau die Lohnregelung zu diesem Zeitpunkt wieder erreicht werden müßte oder könnte; was in der späteren Zeit »twa im Lohnsystem als «»richtig oder unzweckmäßig erkannt » nd verbessert worden ist, kann nicht wieder elngesührt »verden. Das Zurückgehen aus den Anfang des Jahres 1927 bedenket in» allgemeinen eine beträchtliche Kürzung der Löhne und Gehälter. Die Reichsregierung ermißt die ganz« Schwere dieser Maßnahmen, glaubt sie aber den Arbeit nehmern zumuten zu können, weil die Lebenshaltungskosten bereits erheblich gesnnken find, und zwar nach dem vebens- kialtungsindex unter den Stand von 1027, und weil die Reichs regierung im Gesamtergebnis von ihren Maßnahmen eine weitere bedeutende Verbilligung der Lebenshaltung erwartet, die auf die Dauer eine Senkung des Reallohns verhindert. Die weitere Verbilligung der Lebenshaltung und damit dir Er haltung des Reallohnes kann aber nur erreicht werden, wenn *ie Herabsetzung der Kesamtkosten der Wirtschaft zu gleicher Zeit cintritt; ein allmähliches Absinken der Gestehungskosten würde nach den Erfahrungen eine schleunige Preissenkung nicht derbeisühren. Der Reichsregierung war deshalb im Rahmen ihres Gesamt programms zunächst die Ausgabe gestellt, Löhne und Gehälter ver Arbeiter und Angestellten zu einem bestimmten, nahen Zeit punkt allgemein aus «inen im voraus bestimmten Stand zn f.nken. Da die Löhne und Gehälter in der großen Mehrzahl i i Tarifverträgen aus längere Zeit festgelegt sind, waren zur Erfüllung dlrser Ausgabe nur zwei Wege gegeben: Ent weder konnte aus dem Weg« der Notvrrord- ». ung bestimmt werden, daß alle Tarifverträge, mindestens soweit lie Lohn- und Eehaltsregulierungen enthalten, zu riiwin einheitlichen Zeitpunkt ablarcken. Dann wären fi» für diesen i n abzufchllrßen gowosen. Die andere Möglichkeit war die k'eukung der Löhn« und Gehälter in der ftotvrrordnung selbst unter Aufrechterhaltung der Tarifverträge im übrigen. Ein« solch« Maßnahme eriorderte weiter die Verlängerung der lausenden Tarifvetrüge für einige Zeit, damit eine Beruhigung des Arbcitslebens cintreten und die ersorderltck-e teste Grundlage für den Wiederaufbau des Wirtsck»astslebcns und die ihm «nisprechcnde Verfeinerung des Tariivertragssystems geschaffen werden kann In der Verordnung ist der zweite Weg gewählt worden, weil es zweifelhaft erschien, ob der Abschluß neuer Tarifverträge in allen Wirtschaftszweigen sich für einen nahen, bestimmten Zeitpunkt durchführen lassen würde Die Verord nung schafft deshalb mit Wirkung vom 1. Januar 1922 un mittelbar eine Senkung der Löhne und Gehälter, un- zwar grundsätzlich aus den Stand am 18. Januar 1827. indem sie sür die Zeit vom 1. Januar 1982 an die damaligen geldlichen Lohn oder Gehaltssätze an Stelle der heutigen als im Tarifverträge vrreinbart gelten läßt. Da in den meisten Wirtschaftszweigen die Löhne und Gehälter seit Ihrem Höchststand bereits einmal oder mehrere Male gekürzt worden sind, würde die ausnahms lose Zurllckjührung auf den Stand vom 18 Januar 1927 im Durchschnitt noch eine Kürzung von etwa 19 bis 15, v. H. aus machen. In einer Reihe von Wirtickzastszweigen würde die Kürzung aber erheblich über dieses Maß hinausgchcn, was die Reichsregierung nicht für erträglich hält. Die Verordnung be stimmt deshalb, daß im Höchstsäll Senkungen um 18 o. H. und in den seltenen Ausuahmesällen, in denen seit dem 1. Juli 1981 keine Kürzung eingetreten ist, um 15 v. H cintreten dürscn. Dieselben Hnndertsätze der Lohn- und Gehaltsjenkung gelten auch sür die Wirtschaftszweige, in denen am Stichtag, dem lO. Januar 1927, kein Tarifvertrag bestand Sir gelten ferner sür die Senkung der Löhne und Gehälter der Arbeiter und An gestellten des Kohlen- und Kalibergbaus, wo die besonders schwierige Wirtschaftslage und die veiondcre Bedeu tung des Lohn- und Gehaltskontos sür die gesamlwirtlckmstlich notwendige Preisherabsetzung zu einer einheitlich bestimmten Lohn- und Gehaltsscnkung nöligen. Bei einer derartigen allgemeinen und schematijchep Senkung VII. Sicherung 1. Wie bereits ausgesührt, ist die Reichsregierung gezwun gen, dir Umsatzsteuer zu erhöhen, um die Haushalte der össentlichrn Hand ficherznftellen und damit die erste Voraus setzung für dir Erhaltung wichtigster wirtschaftlicher Allgemeiu- interessrn zn schassen. Wenn dadurch der Preisfenkungstendenz gewlsir Hemmungen entstehen, so erwartet die Reichsregierung, daß diese bei dem fich ans der Gefamttage ergebendei Druck, soweit irgend angängig, überwunden werde«. Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 wird die Umsatz steuer 2 v. H betragen. Dabei wird Im Interesse der Volks- ernährung trotz der entacgenstchcnden oerwaltungstechnischen Bedenken das wichtigste Nahrungsmittel, das Brot, von der Umsatzsteiirrrrhöhung ausgenommen. Das gleich« gilt für Ge treide. Mehl. Schrot oder Klrir aus Getreide sowie ddn anderen daraus hrrgettrllten Backwaren. Bei diesen bleibt der Steuersatz unverändert, so daß auch jede Veränderung des der Löbne und Gehälter läßt sich die Entstehung gewißer Unklar heiten in dem neuen Ausbau der Löhne und Gehälter nickt ver meiden, die schnellstens beseitigt werden müssen, uin Reibungen im Fortgang der Arbeit auszufchaltcn Die Verordnung sieht deshalb vor daß der neue Lohn- oder Gehalts' stand unverzüglich bis ins einzelne festgelegt wird. Zu Vielem Zweck treten die Parteien jedes Tarifvertrages bis zum 19 De zember 1981 zulammcn, um die noch den Vorschriften der Ver ordnung ab 1. Januar >982 gellenden Sätze in einen» Nachtrag zum Tarifvertrag sestzulegen Dabei werde»» sie Gelegenheit baden, etwa durch die Lohnherabietzung entstandene Uneben heiten des Tarifvertrages iin übrigen durch Vereinbarung zu beseitigen. Falls die T a r > f v e r I r a g s p a r l e i e n in sreier Ver- bandlung nicht zu der Festlegung gelangen z. B weil dir Aendcrung der Lohn- oder Gehaltssätze gleichzeitige Acnöernn- gen von Beslimwungen des Aianteltarifveriragcs naheleai über sie sie sich nicht zu einigen vermögen, muß die Klarstellung des Ergebniises der Kürzungsvorschristen der Verordnung durch eine Behörde erfolgen. Die Verordnung sieht hierillr d i e Schlichter als die geeigneten Stellen vor. Sie trejsen ihre Festfetzungen endgültig und bindend gegenüber allen Beteiligten, Jin allgemeinen werden sie lediglich die Sätze scitzviet-cn baden, die sich aus den entsprechenden Vorschriften nninittelbar ergeben. In der Ausführung des Zweckes der Verordnung, den allieweinen Lohn- »nd Geipiitsstand vom IN Januar 1927 wieder cin- zusührcn können sic aber in Ausnahwesäilcn die etwaigen Wider' jprüche bereinigen die sich aus inzw>ick>«n eingetretenen Acnde» rungen des Snstems der Entlohnung ergeben können Sie können <z. B. bei der Festsetzung der Sätze berücksichtigen, daß die Löhne oder Gehälter des Wirlschailszwriges iw Januar 1927 unter der Voraussetzung des Bestehens von Sozialzulaocn beilinimt waren, die heute nicht mehr vorgesehen sind; sic können weiter beispielsweise Alkordberechnungsmethoden ändern, die iw Man- tcltarifverrrag mit Rücksicht ans die heutigen Lobniäpe verein bart sind, sür die neuen Sätze ober osfeniichtlick nickt mehr vasien. Die Scklickter haben auck die Möglichkeit, in Fällen, in denen am in. Januar 1927 lein Tarifvertrag beitand und deshalb nach der Verordnung eine Kürzung der Löhne oder Gehälter von zehn oder fünfzehn v. H. cintreten muß, von diesen Kürzungsjätzen abznweichen, »venu durch ihre unmittelbare Uebernahme eine mit dem allgemeinen Lohn- und Gchaltsitand im Januar 1927 ofsentsichtlich nicht vereinbare Regelung geichas- scn würde. Sie können schließlich auch die Lausdoner der Tarif verträge in einem gewissen Ausmaß bis znm 89 Septem ber 1982 - verlängern, wenn das für die ruhige Fortentwick lung des Wirtschaftszweiges erforderlich erscheint und die Ver- hältnine genügend übersehbar sind Um den Schlichtern ihr Eingreifen. laweii ec- nach den Vorschriften der Verordnung notwendig ist ni ö g l i ch st frühzeitig zu ermöglichen haben die Tansver»ragsparleieu ihnen unverzüglich Kenntnis zu geben, falls sie ie>bii zu keiner Festlegung kommen Recht und Pslickt des Schlichters znw Ein greifen in diesen Fällen werden jedoch durch die Unterlassung der Anzeige nicht berührt. Einigen sich die Parteien nachträglich aber vor der Festsetzung durch den Schlicktcr io hat es dabet sein Bewenden: eiir unnötiges Eingreifen der Behörden soll vermieden werden Vor der Fest setzung muß der Schlichter sich Gewißbeii über die Aniiaisnng der Parteien verschaffen, in aller Regel durch eine Verhandlung mit ihnen. Da durch die Herabsetzung der Löhne und Gehälter un Lauf des Tarifvertrages keine Aenderuna cintreten soll, rufst die Verordnung auch Vorsorge dafür, daß die neuen Sätze mit größter Beschleunigung im Nahmen eines im übrigen allgemein verbindlichen Tarifvertrages ebenfalls allgemeinverbindlich wer den Sie beschränkt dieses verkürzte Verfahren der Alla mcin- verbindlich«rklärung aber aus die Fälle, in denen dem Reichs- arbeitsministcr von der Aendcrung »invcr-üglich Kcnntni- ac- geb«n »vird; andernfalls müssen die Parteien das regelmäßig« Verfahren In den Kaur nehmen. Das geschilderte Verfahren der Lohnsenkuna ailt nicht iür die Arbeiter und A u g r st c l l t c n. deren Löhne oder Ge hälter nach den Vorschriften der Verordnung bereits im Zusam menhang mit der Kürzung der Beamtengcbältcr gelenkt werden. Von einem Eingreisen in die nicht tariflich sondern ledig lich im Einzclardeitsvertrag geregelten Löbne und Gehälter hat die Verordnung abgesehen, weil hierzu nach der Anssasiung der Reichsregierung keine zwingende Notwendigkeit bestand. Zur Aenderuna dieser Entgeltsregclungen wäre also i gegcbencnjalls nach den im übrigen geltenden gesetzlichen Vor- s fchriften zn verfahren. Aus Grund der durch die Verordnung erreichten allgem-inen ! Auslassung der Löhne und Gehälter an die veränderte Wirt- ' schaftslage wird alsdann die anfangs erwähnte auch im Wiri- j schaftsbeirat erörterte Verfeinerung des Tarisver- f tragssnstcms anznslrcben sein. Zu diesem Zweck müssen j nötigenfalls einheitlich« Tarifverträge in getrennte Vereinba rungen sür einzelne Gebiete oder Wirtschaftszweige zerlegt wer« ' den. In den Tarifverträgen sollte ferner in geeigneten Fällen ! die Möglichkeit geschaffen werden, eine vorübergehende besondere Notlage einzelner Betriebe angemessen zu berücksichtigen. Die zeitliche Dauer der tarifvertraglichen Bindung muß den Bedin gungen des Einzelsalles vorsichtig angepaßt werden So wert voll langsristige Abschlüße zur Cchassung sicherer Produktions- grundlaqen der Wirtschaft und zur Sicherung des Lebensbeoarss der Arbeitnehmer sind, so notwendig «richcint cs andererseits im beiderseitigen Interesse, in Zeiten schwerer wirtschaftlicher Erschütterungen die rechtzeitige Berllckiichtioung unvorherge sehener wichtiger Aenderungen der Verhältnisse zu ermöglichen. Diese Grundsätze werden in erster Linie von den Tarif« vcrtragslmrtcien selbst bei ihren Verhandlungen in die Praxis zu überführen sein. Der Reichsarbcitsminiitcr wird zwar auch die Cchlichtungsbehörden mit entsprechenden allgemeinen Nicki linien versehen, ihnen darin aber auch nnhelegcn, die Verant wortung sür die tarifvertragliche Reqeluna noch mehr als bis her den Beteiligten selbst z» überlassen. Insbesondere soll die Verbindlichkeitserkltirung eines Schiedsspruches in der Regel nur da erfolge», wo wichtige gesellschaftliche Inter essen zur Anweirdung dieses letzten staatlichen Mittels nötigen, wo di« eine Seite tarifvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich ablehnt oder wo die Befürchtung gerechtfertigt ist. daß ein lariivertragioser Zustand zu unerträglichen sozialen Härten oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen wurde. der Haushalte Getreide-, Mehl- oder Brotpreises dadurch vermieden wird. Neu «ingesührt wird im System der deutschen Umsatzsteuer die Besteuerung des Einbringen» von Gegenständen in das Inland. Damit folgt Deutschland dem Beisviel aller anderen Länder, die eine Umsatzsteuer haben und die bisher allgemein auch die Ein fuhr mit Umsatzstencr belegen. Diese Steuer dient nur dem Ausgleich der Belastung der deutschen Waren, die eine Umsatzsteuer tragen, mit den elngesührtcn Gegenstän den (Ausglcichssteuer). Die Steuer wird zum allgemeinen Satze von 2 bzw. bei Getreide, Mekl und Backwaren von 9,8.'» v. h- zusammen mit dein Zoll von den Zollämtern erhoben. Aus genommen von oer Ausglcichssteuer sollen nur bestimmt« Roh- und Htlssstofje werden, die für die deutsche Proouttion I erforderlich sind und im Inland» nicht oder in nicht ausrelchen- i der Menge erzeugt werden Neben der Arnderung de» Umjatzsteucrfatzr» ist di« «ich-