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tungsrechte nach Maßgabe der Gesetze Ln Anwendnn- kommen <8- l8). ^ ^ . Demzufolge können die Verwaltungsbehörde«, solbaG sie auf Anrufen de« Patentinhaber« die ang«ei-te BseinttLchtiLNNg er- -rtett und davon, daß wirklich ein Eingriff in da« Au-schlie- ßung-recht desselbm erfolgt sei, Ueberzeugung gefaßt haben, dm Contravenienten mit Geldstrafen bedrohm, solche im Wiederho lungsfälle einbringen und verdoppeln, auch wohl die bei dem Csn- travenienten Vorgefundenen nachgeahmten Gegenstände (Maschinen, Werkzeuge u. s. w.) mit Beschlag belegen. Weiter erstreckt sich aber die Wirksamkeit der Verwaltungsbehörden nicht. Den« so bald der Patentinhaber von der seinem Privilegium zuwiderhan- delnden Person Schadenersatz verlangt, so wird er von diesen Be hörden auf de» Rechtsweg verwiese» und er ist dann auf dem Gebiete der SchLdenklagr angelangt, welche« ftlbst der verstän digste und aufmerksamste Sachwalter mit Besorgniß vor einem ungünstigen AuSgange betritt, da bekannten Erfahrungen zufolge ein sehr großer Theil der Schädenklagen von dem Schicksale der Abweisung betroffen wird. Diese Besorgniß müßte verschwinden, wenn die Hohe Staatsregierung die Regulirung beS dem Inhaber de« Privilegium- Seiten de« Contravenienten gebührenden Schaden ersatzes sich zur Aufgabe gemacht und mit tzm Ständen ein dahin adzielende« Gesetz vereinbart, dann aber solche- zugleich mit der ein gangsgedachten Verordnung publicirt hätte. Einsender erinnert sich eine« Falles, in welchem einem Patentinhaber die dieSfallsigr Lücke in der Gesetzgebung ziemlich fühlbar wurde; denn gewährten ihm auch die Verwaltungsbehörden den erbetenen Schutz, so ging er doch mit leeren Händen au«, als er sich auf dem Rechtswege Schaden ersatz auSbat. So wenig auch die Gründe der von dm Justiz behörden ausgesprochenen Abweisung nach demjenigen, wa« früher in Betreff der Substantiirung von Schädenklagen Rechten- war, einer Anfechtung unterliegen, und so wenig verkannt werden mag, daß der Kläger bei der Wahl eine- noch aufmerksameren und vor sichtigeren Sachwalter-, der die Klippe, an welcher so viele Schä denklagen scheitern — Mangel schlüssiger Begründung — ver mieden hätte, auch auf dem Rechtswege nicht ganz sachfällig ge worben wäre, so bleibt immerhin der Wunsch gerechtfertigt, daß dem Richter bei Beurtheilung der Verbindlichkeit zum Schaden ersätze ein weiterer Spielraum gelassen werde. Der Fall, der uns zu gegenwärtiger Mtttheilung veranlaßt, ist folgender. Dem Schlosser war von dem königl. Ministerium des Innern unter dem 18. Juli 1853 auf eine verbesserte Einrichtung von Blitzableitern nach Maßgabe de- bei gedachter Behörde nie dergelegten Modelle- unter allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in der Verordnung vom 30. Januar 1853 angegeben sind, auf fünf Jahre ein Erfindung-patent ertheikt und er hierdurch zur ausschließlichen Anfertigung neuer, so wie zur Jsoürung alter Blitzableiter nach der von ihm erfundenen Me thode berechtigt worden. Wie jedoch jetzt überhaupt da- Streben nach Erreichung unerlaubten Gewinne- und die Sucht, in kür zester Zeit mit wenig Bemühungen reich zu werden, im Gewerbe- und Handelsstande mehr und mehr überhand nimmt, so hatte dem Patentinhaber bald genug ein aufmerksamer Aunftgenoffe die, vielleicht durch langes Nachdenken und kostspielige Versuche errungenen Vortheile abgesehen und fertigte und isolirte auf Be stellung Blitzableiter nach der von A. erfundenen verbesserten Ein richtung in großer Zahl. Der Letztere suchte unter Anzeige der diesfallsigen Zuwiderhandlungen Schutz bei der Verwaltungsbe hörde, welche auch dem Denunciatttl, der des ihm Schuldgegebe nen geständig war, jede weitere Storung des patentirten Befug nisse- bei 20 Thlr. Strafe untersagte, den von dem Kläger gleich zeitig erhobenen Schadenanspruch aber auf den Rechtsweg verwies. In der nunmehr bei der Justizbehörde eingereichten Schäden klage macht der Kläger alle von dem Gegner bereits zugestandenen Contraventionsfälle namhaft und sucht unter Aufstellung einer sehr speciellen Rechnung nachzuweisen, welchen Nettogewinn er bei jeder betreffenden Anfertigung eines neuen, beziehendlich Ab änderung eines alten Blitzableiters erzielt haben würde. Die hier nach sich ergebende Summe forderte er als luoruw eesssn» (ent zogenen Gewinn) von dem Beklagten, welcher jedoch die Statt haftigkeit und Schlüssigkeit der Klage bestritt und in der Thal die Abweisung des Klägers in der angebrachten Maaße erlangte. Das dlesfallslge bezirksgerichtliche Erkenntniß wurde auch in zweiter und dritter Instanz — dem k. Appellations-Gericht zu Leipzig und dem k. OberappellationS-Gericht zu Dresden — bestätigt. Die zweite Instanz hob in den Entscheioungsgründen hervor, die Klage könne allerdings nicht aufrecht erhalten werden, da eine gesetzliche Bestimmung, daß dem Inhaber eine- Erfindungspatente« außer dem ihm in der vorbemerkcen Verordnung h. 18 gegen Eingriffe in das nach h. 6 damit verbundene Ausschließungsrecht zugesicherten odrigkeultchen Schutze auch in jedem vorkommenden Uedertretungsfalle der Nettogewinn der ihm bei Ausführung der betreffenden, von dem Contravenienten gelieferten Arbeit verblieben sein würde, zuzusprechen sei, nicht existire, folglich der erhobene Schädenanspruch, wenn er als gehörig sudstantiirt sich darstellen solle, sich zunächst auf da- Ansühren habe stützen müssen, daß die Personen, für welche Beklagter Blitzableiter neu gefertigt, resp. verändert halbe, die betreffende Bchelk barm, wer» DMagter solche Nicht <jber»v«>ne», ihm WberrraM Halden wtckr», die Bezugreahme auf dhje LhaMche ab«, »r weiche keine Vermu- thung hreche, die Zklatz» gDnzlich v«mWkn laffe, mithin weder von der beaNtra-ten Velurthsilung, »sch von einem Jaterlocute auf Beweis die Rebe sein, sondern i»r die Abweisung der Klage erfolgen könne. Die dem »rtheil de- k. Oberappellations-Gericht- beigegebenen Gründe lanßr» also: „Von Hörigen Instanzen ist in der Ansicht beizupfllchten, daß die bloße Thatsache de- von Beklagtem sich zu Schulden gebrachten Eingriffes in die dem Kläger durch Erlangung de- in der Klage erwähnten Patente- erworbenen Rechte noch keineswegs zur Be gründung eine« Anspruch- auf Entschädigung wegen entzogenen Gewinne« hinreiche, vielmehr beim Mängel ausdrücklicher ge- setzlicher Bestimmungen, wodurch der Störer eine- patentirten Befugnisse- ohne Weitere- dem Inhaber de« letzter» für dm Nettogewinn aufkommen müßte, welchen der letztrre dadurch eingebüßt, daß nicht er, sondern der Coutravenirende die betreffende Arbeit geliefert, der Nachwei« de- Causalzusammenhange« zwischen der Entziehung de« Gewinne« und der widerrechtlichen Handlungs weise de« Beklagten, ebenso wie bei jedem andern Schädenanspruche, au« einer widerrechtlichen Handlung hinzutreten müsse, und daß ein solcher Causalnexu« eben nur dann angenommen werden könne, wenn Kläger darauf sich zu beziehen vermocht hätte, daß diejenigm Personen, für welche Beklagter Blitzableiter nach der dem Kläger patentirten verbesserten Methode verfertigt oder bezüglich abgeändert, diese Arbeit, wofern sie Beklagter von der Hand gewiesen hätte, ihm, dem Kläger, übertrage» haben würden. Für diese Thatsache würde sich vielleicht eine Präsumtion geltend machen lassen, wmn die betreffenden Personen, für welche Beklagter Blitzableiter nach der von Klägern erfundenen Methode gefertigt und isolirt, diese Methode gekannt und au-drücklich verlangt hatten, daß nach der selben die von ihnen bestellten Blitzableiter angefertigt oder die bereü« auf ihren Gebäuden vorhandenen verändert würden, indem solchenfalls nahe läge, daß sie sich an Klägern gewendet haben würden, wenn Beklagter, wie diesem allerdings in Hinsicht aus da- dem Kläger errheilte Erfindungspatent oblag, sich geweigert hätte, nach der bemerkten Methode die Blitzableiter zu fertigm oder resp. zu verändern; allein Kläger hat sich in der von ihm erhobenen Klage hierauf nicht bezogen, ja selbst nicht einmal im Allgemeinen behauptet, daß die Arbeitsbesteller sich an ihn mit ihren Aufträgen würden gewendet haben, wenn Beklagter solche nicht übernommen hätte. Es läßt daher allerdings die erhobene Klage den logischen Zusammenhang de- erhobenm Schadenan spruch« mit der — wenn schon an sich widerrechtlichen — Hand lungsweise des Beklagten vermissen, dessen Ergänzung vermittelst Anwendung einer faktischen Präsumtion jedenfalls um so bedenk licher fallen müßte, al« Kläger die zu präsumirende Thatsache selbst gedachtermaßen nicht einmal behauptet, noch weniger auf die obenbemerkten Voraussetzungen für da- Dasein derselben Beziehung genommen hat" rc. (Schluß folgt.) Noch ein Wort für die Matthäus-Passion. Wahrscheinlich hat der Verfasser de- Artikel- „Ein Wort für unsere Passionsmusik", al« ihm bald darauf wohlmeinmd Unter stützung gespendet wurde, bei sich gedacht: „Der Himmel behüte mich nur vor meinen Freunden!" Denn die herzlich tactlose Beziehung auf unfern verdienten Dirigenten mußte begreiflich an maßgebender Stelle alle« Andere, al« die beabsichtigte Berück sichtigung der au-qesprochenen Wünsche veranlassen. Wa« von dieser Seite im gestrigen Blatte fü r den Paulu« angeführt wurde, war in dem ersteren Artikel al« an und für sich ganz berechtigt anerkannt, und nur die auch jetzt noch feststehende Behauptung ausgesprochen worden, daß die Passion durch ihre kirchliche Be deutung ein unvergleichliche« Kunstwerk und al« solche« jedem andern Oratorium vorzuziehen ist. Nicht weil der Text dem Feiertage entspricht — denn dieselben Worte könnten bei gleicher religiöser Bedeutung auch sehr schwach componirt sein — sondern weil durch ihn Bach's Musik zu einer ganz einzigen Schönheit erhoben wird, muß jeder Tausch mit einem Verluste verknüpft sein. Die vielseitig ausgesprochene Bitte um Beibehaltung der Passion möge den geehrten Vorstand de- Orchester-Witwen-Fonds selbst deurtheilen lassen, ob die Hoffnung auf eine größere Einnahme durch den Paulus wirklich eine gegründete und ob nicht, in Erinnerung an den im vorigen Jahre doch recht zahlreichen Besuch der Passion, ein Nachgeben im Interesse de- Institut« noch jetzt rathsam ist! OesfentUche Gerichtssitzung. Den Gegenstand der am 4. d. M. unter Vorsitz de- Herrn Gerichtsrath vr. Herrmann abgehaltenen Hauptverhandluna bil dete eine von dem Vertreter der k. Staatsanwaltschaft Herrn