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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M IA7, Dienstag den 3. December 1861» SS—s——-SSSSW«SSSWWSWW»«SWWSWi !! «SS«»—-- Bekanntmachung. Der zum^ Becker'schen Grundstücke gehörige, an der Ecke der bisherigen Glockenstraße und der an die Stelle der Kleinen Gaffe tretenden fortgesetzten Bosenstraße liegende geräumige Platz, welcher bisher als Garten benutzt wurde und auch nach dm übrigen Thesserr deS Becker'schen Grundstücke- zu mit besonderer Einfriedigung versehen ist, soll anderweit auf dem Wege der -icitation vermiethet lverden. Miethlustige haben sich Donnerstags den S. December d. I. Vormittags IR Uhr bei der Rathsstube einzufinden und ihre Gebote zu eröffnen, worauf weitere Entschließung erfolgen wird. Der Platz selbst kann jederzeit besichtigt werden und man hat sich deshalb an den HauSmann Kühn im Becker'schen Grundstücke zu wenden. Leipzig, dm 2S. November 1861. , DeS RathS Finanzdeputation. Bekanntmachung. Auf dem Gehau deS Cynnewitzer Reviers an der Pegauer Straße sollen Donnerstag, den S. December von IO Uhr Vormittags an 200 starke erlene Langhaufen gegen Anzahlung von 10 Ngr. für jeden Hausen und unter den im Uebrigen bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verkauft werden. Leipzig, den SV. November 1861. Des RathS Forstdeputatio«. Muetion von Reifen und Stangen. Donnerstag den S. December werden von I Uhr Nachmittags ab auf dem Gehau deS Conuelpiher Reviers an der Peaauer Straße 240 Schock Nkeifen und 12 Schock faulbaumne Stangen gegen entsprechende Anzahlung und unter dm übrigen im Termine zu verlesenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, dm 30. November 1801. DeS Nkaths Forstdeputation. Vas neue Serverdegesetz vom 15. October 1861. II. Die GoneessionSgewerbe. Da- Concrssiontwesen ist im Allgemeinen nicht zu billigen, man hat aber für nothwendig gehalten, eS in fast allen Gewerbe- 8'setzgebungen da elnzuführen, wo bloße Repressivbestimmungen allem nicht ausreichend erschienen, indem man wenigstens von vorn herein fo viel als möglich ganz ungeeignete Persön ichkeiten fem zu halten suchte. Man muß allerdings zugeben, daß gewisse Gewerbe weit mehr als alle andern theil- zur eignen Verübung, theilS zur Unterstützung von Verbrechen und Vergehen benutzt, theilS in sittlicher Benehung in einer die öffentliche Wohlfahrt beeinträchtigenden Weise benutzt werden können ES ist ferner zu bchenken, daß durch die Concesslon die Möglichkeit erreicht wird, in Fällen der Notwendigkeit den Geschäftsbetrieb ohne Weiterungen unterbrechen zu können. Die Verteidiger deS ConcessionSwesenS führen außerdem noch an, daß die bloße Möglichkeit einer Con- cession-entziehung aus Gründen, welche nicht der SicherheitS- und Sittenpolizei, sondern der Politik entnommen sind, nicht soweit führen dürfe, den anderweitigen großen Nutzen deS ganzen Systems aufzuqeden. Wir können zwar alle diese Gründe für nicht ganz stichhältig avsehen und sind auch überzeugt, daß früher oder später die Coneessionen au- den Gewerbegesetzgebungen ganz und gar ver schwinden werden, haben aber doch rühmend anzuerkennen, daß die Zahl der ConcessionSgewerbe in Sachsen ayf ein bescheiden Maß zurückgeführt ist. Nach hem Gesetze ist eine Coneession von der OrlSbehörde einzu holen: zum Betriebe von Buch« ud Kunsthandlungen, AntiquariatS- geschäften, Buch- und Steindruckereien, Leihbibliotheken, Lese- cabinetten, zpm Sammeln von Subskribenten auf Preßerzeuanisse und zum CÄpgrssren derselben; außerdem zum Betriebe von Gast höfen, Speise- und Gchankwnthschaften, Hotels garnis und rur gewerbwelsen Vermietung von Schlafstellen; endlich zum Geschäfts betriebe als Agent und Commissionatr, Gesindemäkler, Pfandver leiher, PfanAermittler, Trödler und Auktionator. Für den Betrieb deS Abdecker^ werbe-, für Theater- und Schau fpielergesellschasten ist die Bewilligung der KrelSdtrecton einzuholen; zur Fabrikation von Spielkarten die deS Finanzministerium-. Hinter gehören auch der Gewerbebetrieb im Umhtrziehen und der Hausirhandel. Vorzugsweise bezieht sich die- auf den Vieh Handel, da- Scheerenschleiftn, Siebmachen, da- Musikmachen und da- Errichten von Schaubuden. Zum Hausirhandel gehören namentlich der Handel mit Besen, Sieden, ordinairen Holz-, Stroh- und Flechtwaaren, Sensen, Sicheln, Futterklinqe», Hand- fpinngeräthschaften u. s. w. Um aber die nöthige Freiheit der Bewegung nicht zu sehr einzuschränken und den Behörden nicht zu übermäßigen Anforderungen Veranlassung zu geben, stellt da- Gesetz eine Reihe von Ausnahmen fest, die picht als zum Hmsir- handel gehörig betrachtet werden sollen. Diese sind: die Ausfüh rung von GewerbSarbeiten durch ständige Gewerbtreibende und da- Austragen bestellter Waaren, da- Anfragen der Arbeiter nach Beschäftigung, da- Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirth- schaft, deS Wald- und Gartenbaues, der Viehzucht, Jagd und Fischerei, von Victualien und Brennmaterialien, der Einkauf in ländischer Erzeugnisse und da- Sammeln von Bestellungen durch Gewerbtreibende und deren Beauftragte. Eine besondere Anmeldung ist bei den concessionirten Gewerben unnöthig; die ConkessionSurkunde vertritt die Stelle des Anmelde scheins. In dieser soll der Umfang der ertheilten GewerbSberech- tigung mit der erforderlichen Deutlichkeit ersichtlich und darin be stimmt hervorqehoben sein, unter welchen Umständen eine Zurück ziehung der Concession erfolgen werde. Sehr anerkennenSwerth ist die Verordnung, daß die iertheilung einer Concession unter der allgemeinen Clausel: „bis auf Widerruf" nicht mehr erfolgen soll. Ebenso zeigt eS von einer lobeaSwerthen Liberalität der sächsischen Regierung, daß bei der Ertheilung der nachgesuchten Bewilligungen zu den concessionSpflichtigen Gewerben nicht sowohl auf den Besitz der sogenannten bürgerlichen Ehrenrechte, sondern im Mangel der selben darauf zu sehen sei, ob die Veranlassung de- Verluste- eine solche war, welche die für da- betreffende Gewerbe erforderliche persönliche Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen läßt. Verliert Jemand, der ein ConcessionSgewerbe betreibt, diese bürgerlichen Ehrenrechte, so soll bei der Entziehung derselben von gleichen Gesichtspunkten auSgegauzen werden. Wenn diese Bestimmungen von allen Be hörden mit aller Treue und ohne Rückhalt durchgeführt werden, so verliert da- ConcessionSwesev eine feiner stärksten Schattenseiten. Jede Concession ist persönlich, sie gilt auch nm für den be treffenden Ott. Wird der Wohnort aewechselt, s» ist um eine solche von neuem nachzufuchm. Jede Concession erlischt von selbst, sobald der Concissioner sie zwei Jahre hindurch nicht benutzt hat.