Volltext Seite (XML)
55 drungen, was eine faktisch unrichtige und in sich ungeziemende Idee sein würde; noch als durch den Zeitgeist unabweisbar gefordert, was eine ver derbliche und im Grunde sinnlose Phrase ist, da man doch nur dem ver nünftigen Zcitgciste folgen könnte und man alsdann lieber die ihn selbst leitenden Vernunftgründe an die Stelle dieses unbestimmten Wortes setzt; noch als ein der Nation zum Lohne ih«r vaterländischen Anstrengungen gemachtes Geschenk, da eine dergestalt motivirte Verwilligung dieser Art den Pflichten des Königs entgegenliefe, und die Nation Recht haben könnte, ein so gefährliches Geschenk abzulehnen; noch als eine Erklärung, daß die Nation nun zur Vertretung ihrer eigenen Rechte mündig geworden sei, da die Mündigkeit zu ständischen Verfassungen leicht ehemals größer als jetzt gewesen sein möchte, weil wenigstens gewiß in vielen Orten ein kräftigerer und thätigerer Gemeinsinn herrschte; noch endlich ein gemachtes Versprechen, wenn sich dies nicht auf noch jetzt fortdauernde, und also für sich selbst redende Gründe stützte. Durch nichts von Allem diesem kann weder von dem Könige, noch seinen Ministern, noch selbst von dem Volke die Einführung einer ständischen Verfassung motivirt werden, sondern bloß durch die innere Ueberzeugung, daß eine solche dahin führen wird, dem Staate in der erhöhten sittlichen Kraft der Nation, und ihrem belebten und zweckmäßig geleiteten Antheil an ihren Angelegenheiten, eine größere Stütze und dadurch eine sicherere Bürgschaft seiner Erhaltung nach außen und seiner inneren fortschreitenden Entwickelung zu verschaffen. Dieses Motiv wird entscheidend, wenn sich zeigen läßt, daß ständische Einrichtun gen zu diesem Zwecke unumgänglich nothwendig sind, wie denn dieses in der That hervorgeht aus der Nothwendigkeit, unter den verschiedenen Provinzen, ohne Vernichtung ihrer Eigenthümlichkeiten, Einheit und festen Zusammenhang zu schaffen, aus der Gefahr, den Staat bei llnglücksfällen, die immer wiederkchren können, gewissermaßen bloß der Vertheidigung durch physische Mittel zu überlassen, ohne auf die moralischen, auf schon an regelmäßiges Zusammenwirken mit der Regierung gewöhnte Kraft des Volkes, die von dem bloßen guten Willen noch sehr wesentlich verschieden ist, rechnen zu können, endlich aus der immer anschaulicher werdenden Ge wißheit, daß das bloße Regieren durch den Staat, da cs Geschäfte aus Geschäften erzeugt, sich mit der Zeit in sich selbst zerstören, in den Mitteln immer unbestreitbarer, in seinen Formen immer hohler, in seiner Be ziehung auf die Wirklichkeit, die eigentlichen Bedürfnisse und Gesinnungen des Volkes, minder entsprechend werden muß. §. 16. Hiernach ist nun aber auch die Einrichtung selbst zu machen. Es muß nicht einseitig bezweckt werden, Stände, als Gegengewicht gegen die Regierung, und diese letztere wieder, als den Einfluß jener beschränkend zu bilden, und so ein Gleichgewicht von Gewalten hcrauszubringen, was oft vielmehr in ein unsicheres und schädliches Schwanken ausartet; sondern die gesetzgebende, beaufsichtigende und gewissermaßen auch die verwaltende Zhätigkeit der Regierung muß dergestalt zwischen Behörden des Staates und Behörden des Volkes, von ihnen selbst, in seinen verschiedenen politi schen Abtheilungen und aus seiner Mitte gewählt, vertheilt sein, daß beide, immer unter der Oberaufsicht der Regierung, aber mit fest geson derten Rechten, sich in allen Abstufungen ihres Ansehens zusammenwirkend begegnen, daß von jeder Seite zum höchsten Punkte der Berathung über