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— 57 — werden muß, nämlich daß das Ganze der politischen Organisation aus gleichmäßig organisirten Theilen zusammengesetzt werde, indem man nur dabei die alten Mißbräuche vermindert, und verhindert, daß diese Theile sich unrechtmäßiger Weise Gewalt anthun, daß sie mit einander in Wider streit stehen, oder wenigstens zu scharf abgegrenzt sind, um in ein Ganzes zusammen zu schmelzen, der persönlichen Kraft freie Entwickelung zu ge währen und die Verfügung über das Eigenthum nicht zu sehr zu er schweren. Mit einem solchen Anschließen an das Alte nun stimmt die im Vorigen von der zu errichtenden Verfassung ausgestellte Idee überein. 2) h- 21. Der Geschäftskreis der ständischen Behörden im Allgemeinen (denn der jeder einzelnen richtet sich natürlich nach der Ausdehnung ihrer be sonderen Thätigkeit) begreift, dem ausgeführten allgemeinen Zwecke nach, Folgendes unter sich: 1) Die Uebernehmung solcher Geschäfte, die, als Angelegenheiten der einzelnen politischen Theile der Nation, nicht eigentlich zum Ressort der Regierung gehören, sondern nur unter ihrer Oberaufsicht stehen müssen. Welche Grenzen diese verwaltende Thätigkeit haben muß, kommt weiter unten vor. Die Verbindlichkeit, der Regierung, wo sie dazu aufgefordert werden, Rath zu ertheilen, und die Befugniß auch unaufgefordert Vorschläge zu machen. lieber die Schranken der letzteren wird auch erst in der Folge geredet werden können. 3) Die Ertheilung oder Verweigerung ihrer Zustimmung. 4) Das Recht der Beschwerdeführung. tz. 22. Der dritte Punkt erfordert offenbar die sorgfältigste Erwägung und Bestimmung', da es bei ihm eigentlich darauf ankommt, wie viel der Landesherr von seinem, sonst allein ausgeübten Rechte nachgeben, oder mit anderen Worten, um wie viel weniger die Verfassung rein monarchisch sein soll. Verweigerung der ständischen Zustimmung, tz. 23. Eine verfassungsmäßige Monarchie kann mau nur diejenige nennen, welche geschriebene Verfassungsgesetze hat. Ohne solche ist es überhaupt sehr schwer, nur den Begriff einer Monarchie festzuhalten. §- 24. Der erste Schritt weiter ist es, wenn es außer dem Könige und seinen Behörden, Behörden der Nation giebt, welche das Recht haben, nach gesetzmäßiger Beratschlagung, auszusprechen, daß eine Maßregel der Verfassung widerspricht. Die Beobachtung der Verfassung unterliegt als dann dem Urtheile der Nation; es sei nun, daß der Ausspruch ihrer Be hörde die verfassungswidrige Maßregel, auch wenn der Landesherr darauf bestände, unverbindlich für die Nation mache, und mithin der Landesherr nicht einseitig die Verfassung abändern und aufheben könne, oder nicht.