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12p r - 's » k>. V '!! s, ^ ! t i>tl! v " >!-' !! I!> «ii k > i« 111 AwUel, der» äch m i «r weiterer Erwägung nicht h»b- abwei- rsflan sen können, MH» zll" Mcisire». Mit den Kivchenvorftanden soll und wied mM« HMrMra nach in der Kirche ein selbstständige res WeMndckedO, G»v«g»tfen weiden, acht diese Hoffnung in ErMiMy, Mnn ist es eine nothwmdige Konsequenz des Grund satzes, den die Kirchenordnung an ihrer Spitze trägt, daß den Kirchengemeinden in den wichtigsten Angelegenheiten ihrer Ver waltung durch ihre Kirchenvorstände eine größere Betheiligung zu gewähren ist, als sie jetzt haben und auch künftig nach dem Entwürfe haben sollen. Jener Grundsatz ist nun aber: die Kirche verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. Der erste Schritt zur Verwirklichung dieses Grund satzes ist in der Schöpfung der Kirchenvorstände ge- than. Nun, meine Herren, wenn ich das Eine will, so darf ich vor dem Andern nicht zurückschrecksn, ich muß dieser Conse- quenz Rechnung tragen, denn die Kirche wird um ihrer selbst will-n^ wtyn sich dieses selbstständigere, kräftigere Leben in ihr erzltOiEW^Hßt, diese größere Theilnahme der Gemeinde an ihren Angelegenheiten nicht entbehren können. Hauptsächlich bezeichne ich nun zwei Puncte der Vorlage, in denen die Kirchengemeinden sich eingreifender müssen betheiligen können, als bisher, das sind die Puncte 5 und 6, 5) Mitwirkung und Erklärung Namens der Gemeinde bei Aenderungcn in der Liturgie; 6) Ausübung der Rechte, welche bei der Besetzung der geist lichen Stellen und der niederen Kirchenämter der Kirchen gemeinde zustehen; und die damit correspondirenden hh. 42 und 43. Zunächst die Fragen der Liturgie anlangend, so muß ich bemerken, daß mir die beiden Bestimmungen in h. 37 Punct 5 und tz. 42 mir ein ander in Widerspruch zu stehen scheinen, h. 37 spricht von dem Rechte der Mitwirkung der Gemeinden in Angelegenheiten der Liturgie, und §. 42 stellt dagegen dieses Recht der Mitwirkung wiederum vollständig in Abrede und fügt nur noch hinzu: „Wo jedoch die allgemeinen Kirchengesetze und Verordnungen den Ge meinden eine Stimme zugestehen, oder die Wahl freilassen, z. B. bei Einrichtung neuer oder Aufhebung bestehender localer Gottes dienste, bei der Wahl zwischen mehreren von der Behörde geneh migten Gesangbüchern, Katechismen, Agendenformularen oder der gleichen, oder wo das Kirchenregiment sonst der Gemeinde eine Stimme über liturgische Fragen einräumen will, da ist der Kir chenvorstand zu befragen, und hat er sich für die Gemeinde zu erklären, wenn nicht die Behörde für angemessen befindet, alle stimmfähigen Mitglieder der Kirchengemeinde zu hören." Ich halte diesen h. 42 gesetzgeberisch nicht für correct, denn er läßt die wichtigsten Fragen in unklarer Schwebe. ES wird darin von allgemeinen Kirchengesetzen gesprochen, ich möchte aber fragen, wo sind sie? wo sind die Verordnungen und Gesetze, die den Gemeinden ein solche- Recht einräumen? und wenn über haupt ein solche- Recht anerkannt werden soll, warum bezieht man sich dann auf ältere, zumeist unbekannte Gesetze und Ver ordnungen, und spricht nicht gleich im Gesetze klar aus, welche Betheiltgung den Gemeinden man einräumen will? h. 42 läßt darüber völlig im Unklaren. Er ist aber auch, ganz abgesehen davon, nach der Tendenz des Entwurfes vollständig unnöthig, denn schließlich ist doch nach diesem Paragraphen Alles in das Ermessen des Kirchenregiments gestellt. Wenn nun aber nach diesem Ermessen noch Jemand gehört werden soll, so ist es selbstverständlich, daß, wenn nicht die ganze Gemeinde zusammengerufen werden soll, die Kirchenvorftände an deren Stelle zu hören sind. Kann ich daher mit h. 42 schon der Fassung wegen nicht übereinstimmen, so kann ich es noch viel weniger dem Geiste nach. Derschweiaen wir eS uns nicht, daß die Fragen über Angelegenheiten der Liturgie die tiefeinschneidend sten sind, womit das kirchliche Gemeindeleben sich zu befassen hat. Ich will nur erinnern an die leidigen Gesangbuch- und Katechis- musftreite. Es wird Niemand in Abrede stellen, daß mit der Entziehung eines liebgewordenen Gesangbuchs oder eines hoch und eilig gehaltenen Katechismus, um dafür etwa- Neues ohne Zu- immung der Gemeinde an die Stelle treten zu lassen, eine üble Saat gesäet werden würde, deren Früchte ich für meinen Theil nicht ernten möchte. Ich brauche mich hier auf einzelne Vorgänge nicht speciel! zu beziehen, sie sind allbekannt. Solcheü Nabeln muß aber vorgedeugt werden! Dies kann aber auch vollständig und leicht geschehen, denn damit werden keme wohlerworbenen Rechte verletzt. Ich halte es daher für durchaus nothwendig, daß bei Einführung neuer Gesangbücher und Katechismen und dergleichen Fragen der Liturgie der Gemeinde eine größere Mitwirkung ein geräumt werden müsse, als dies die §h. 37 und 42 wollen. Weit schwieriger läßt sich dagegen dieselbe Frage lösen in Beziehung auf Punct 6 §. 37 und den damit correspondirenden tz. 43 *) Ich *) g. 43, Absatz 1, de- Entwurfs lautet: Zu 6. Der Kirchenvor-, stand hat darüber zu wachen. daß nack Erledigung eines geistlichen Amtes dessen Wiederbesetzung rechtzeitig erfolge. Er hat, wenn die Destanation zu einer geistlichen Stelle durch die Eollaturbehörde oder den Eollator erfolgt ist. nach gehaltener Piobepredigt Namens der G.meindc zu er klären. ob g«g>n teS Dtßgnirten Person, ?el>.e. Wandel und abgelegte st fühle da- Gewicht dieser Frage gewiß ebe» so wie Sie, ich erkenne da- Patronat-recht als eines der kostbarsten Ehrenrechte an, und weiß eben so gut, daß i» diesem Rechte zugleich die allerschwierig- ften Pflichten enthalten find Das Patronat der Stadt, die ich hier vertrete, sowohl städtisches als ländliches, ist vielleicht eines der umfassendsten im ganzen Lande, und Sie werden mir gewiß zutrauen, daß ich nicht leichtsinnig an diesem Rechte zu rütteln beabsichtige. Aber ich muß auch hier wie in anderen Fragen meiner selbsteigenen Ueberzeugung folgen, ich kann nicht ander-! Ich thue Das Niemandem zu Gunst oder Ungunst, es gilt der Sache! Ich will hier nicht versuchen, auf eine historische Ent wicklung de- Patronatrechtes einzugehen, ich will nicht Bezug nehmen auf Das, was selbst Luther in dieser Beziehung in seiner Schrift an den christlichen Adel deutscher Nation bemerkt, indem er sagt: „denn alle Christen flnd wahrhaftig geistlichen Standes und ist unter ihnen kein Unterschied, denn des Amtes halber allein. Demnach sind wir allesammt durch die Taufe zu Priester» ge weiht", und weiter: „Etliche müssen aus dem Haufen hßrfür- gezogen werden, daß sie anstatt der Gemeinde das Amt führen und treiben, das sie alle haben", obschon aus diesen Worten nicht ohne Grund gefolgert weroen konnte, daß das Amt des Pfarrers ii» Aufträge der Gemeinde geführt we.de, daß also schon um des willen der Gemeinde eine größere Mitwirkung zustehe, sondern ich will vielmehr rückhallslos den Satz anerkennen: das Patronatsrecht ist ein wohlerworbenes, wohlbegründetes Recht! Und dessenungeachtet muß ich doch auf das Dringendste anrathen, von diesem Rechte etwas zur rechten Zeit zu opfern um der Kirche willen. Ja meine Herren! um der Kirche willen, sage ich! Sie werden mir zugeben, ja es kann nicht angezweifelt werden, daß in einer Gemeinde, in welcher ein wirkliches kirchliches Gemeinde leben erwacht ist, ein Pfarrer nur dann segensreich wirken kann, wenn er mit den Wünschen und Anschauungen der Gemeinde in Uedereinstimmung sich befindet, wenn er nicht gegen den Willen der Gemeinde eingesetzt ist. Sie werben mir vielleicht ein halten, daß zeither, wo das Patronatsrecht ganz unbeschränkt ausgeübt wurde, Derartiges sich nicht bemerkbar gemacht, ja daß man Ver suche in dieser Richtung nur mit dm übelsten Erfahrungen ge macht habe. Angenommen, die- sei richtig, so dürfen wir hierbei Nicht ver gessen, daß bisher in unseren Gemeinden, wenn fie auch sonst ihren kirchlichen Sinn bethätigt haben, doch ein wirkliches kirch liches Gemeindeleben nicht existier hat. Sobald dies aber geschaffen sein wird, und das wollen wir doch, werden auch dikfe Verhält nisse sich völlig umgestakten. Allem ftkbst bei den dermaligen Zuständen stehen doch die Fälle nicht vereinzelt da, wo, wenn ein Geistlicher gegen den Wunsch seiner Gemeinde in dieselbe berufen worden, Monate lang die Kirche verwaist geblieben ist. Und das ist des Uebels mehr als zu viel! Nun, meine Herren, wäre auch nur ein einziger solcher Fall nachzuweisen, dürfen wir dann noch daran zweifeln, daß wir zur rechten Zeit gewisse Zugeständnisse in dieser Beziehung machen müssen um der Kirche willen? Mir, meine Herren, will ein solcher Zweifel weder zu Kopf noch zu Herzen. Dessenungeächtet bin ich weit entfernt, auf die Bahn einzutreten, welche mein geehrter Herr Vorredner attgebrUtet hat, indem er von einem radikalen Umstürze der Verhältnisse sprach. Ich habe die Richtung, die ich eingeschlagen wissen will, zunächst blos angedeutel und wünsche nicht- anderes, als daß diese An deutungen bei einer künftigen Vorlegung der Kirchenordnung weitere eingehende Erwägung erfahren haben mögen, denn ich verkenne keineswegs, daß die Lösung dieser Frage zu den schwierigsten ge hört, sie muß von allen Seilen vorbedacht und vorberathm werden, ehe man die letzte formelle Entschließung darauf faßt und darum, meine Herren, bringe ich für jetzt nur einen allgemeinen Antrag ein, welcher dahin lautet: „Zu h. 37, 5. Und 6. ' Punct 5 und 6 in H. 37 und die damit correspondirenden §. h. 42 und 43 abzulehnm und die hohe StaatSregierung zu ersuchen, bei anderweiter Vorlegung der Kirchenordnung Bestimmungen in dieselbe über eine direktere Mitwirkung der Kirchengemeinden bei Fragen der Liturgie und bei Be setzung geistlicher Stellen, als diese der vorliegende Entwurf , r r gewährt, aufzunehmen." Hch bitte um Unterstützung dieses Antrags und erlaube mir noch das Eine hinzuzufugen: Möchten wir in richtiger V-rau-stchr dessen, was meiner Ueberzeugung nach unabweisbar kommen wird, zur rechten Zeit die Zugeständnisse machen, die un- später doch nicht erlassen bleiben! Der Antrag fand in der Kammer nicht die ausreichende Unter stützung Und existirte daher strkUggenürümen nicht Hüc die Debatte. Dessenungeachtet gingm alle späteren Redner darauf ausführlich ein, in dessen Folge sich eine lebendige Diskussion entwickelte, die den Antragsteller zu mehrfachen Gegenreden, in denen er seine nur Probe etwas Erhebliche- einzuwtnden sei und wenn er Einwendungen z« machen findet, solche gehörig zu begründen. Es steht ihm auch frei. Namens d-r (Gemeinde auf die Ablegung einer Probe zu verzichten.