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Anzeiger. Amtsblatt des Köuigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 301. Freitag den 28. Oktober. 1850. Bekanntmachung, die Anmeldung der militairpflichtigen Mannschaften betreffend. Nach Vorschrift deS Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom I. September 1858 werden alle im Königreiche Sachsen militairpflichtigen, im Jahre L8A1V geborenen Mannschaften, welche bei unS als Stadtobrigkeit sich anzumelden haben, ingleichen auch diejenigen, welche bei der letzten Aushebung wegen zeitlicher Untauglichkeit auf I Jahr zurückgestellt worden sind, hiermit aufgefordert, im AnmeldungS- termine Dienstag den 1. November d. I. vor unserm Deputaten auf der alten Waage, am Markt Nr. 4, 1 Trevpe hoch, bei Vermeidung deS in 8. 105 ff. deS obgedachten Gesetzes angeordneten Verfahrens sich zu stellen. Die im Jnlande Geborenen haben sich mit Geburtsscheinen, die im Auslande Geborenen, aber nach Sachsen Gehörigen durch Taufzeugniffe wegen ihres Alters zu legitimiren. Dafern sich Personen aus früheren Geburtsjahren hier aushalten sollten, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet, so haben sich dieselben Mittwoch den S. November L8SS in derselben Weise, wie vorgedacht bei uns anzumelden. Leipzig, den 21. October 1859. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Günther. Bekanntmachung, die bei der Neerntirung im Jahre L8SV und L8S8 in die Dienstreserve gefetzten Mannschaften betreffend. In Gemäßheit der Ausführungsverordnung vom 1. September 18.58 zu dem unter demselben Tage erlassenen Gesetz über Erfüllung der Militairpflicht werden die bei der letzten und vorletzten ordentlichen Necrutiruug, also im Jahre 1857 und 1858 in die Dienstreserve gesetzten Mannschaften, insoweit sich dieselben hier aufhalten, hiermit aufgefordert, im Anmeldungstermine Dienstag den «. November d. I. vor unserm Deputaten auf der alten Waage, Markt Nr. 4, 1 Treppe hoch, unter Einreichung ihrer GeburtS- und Gestell scheine zur Aufzeichnung entweder persönlich sich anzumelden oder im Behinderungsfalle durch Beauftragte sich anmelden zu lassen. Leipzig, am 21. October 1859. , Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Günther. Verhandlungen der Stadtverordneten am 26. October. Die Sitzung wurde durch die Mittheilung eröffnet, daß das dem Rathe für die Vorarbeiten der Wasserregulirung fernerweit bestimmt gewesene Dispositionsquantum von 3000 Thlr. erschöpft sei und, obschon diese Arbeiten in der Hauptsache beendet, doch immer noch Ausgaben, wenn auch von geringerem Belange, zu bestreiten seien. Hierzu hat der Rath eine Summe von 2000 Thlr. bestimmt und die Zustimmung der Stadtverordneten zur verlags weisen Bestreitung dieser Kosten bis zu jener Summe beantragt. Die Zuschrift des Raths hierüber gelangte an den Ausschuß für das Bauwesen. Der Vorsteher trug hierauf folgende, vom Rathe den Stadt verordneten zugefertigte Verordnung der königl. Kreisdirection vor: „Nach angehörtem Vortrage des von dem Rathe hiesiger Stadt „über die Wahl des Buchhändlers Otto Wigand und des Kauf mann- Lorenz zu Rathsmitgliedern auf Zeit, ingleichen Wieder- „erwählung der Stadträthe Reichenbach und vr. Lippert «en. „zu derselben Function, unterm 6/7. d. M. anher erstatteten Be richts und dessen Unterlagen hat die königliche Kreisdirection be schlossen, die auf Lorenz und Reichend ach beziehentlich von „Neuem gefallene Wahl, auch, bewandten Umständen nach, dje „Wiederernennung de- vr. Lippert, wie hiermit geschieht, zu bestätigen; wogegen nach dem, wa- wider den Buchhändler Wi- „gand seit einer Reihe von Jahren, namentlich in politischer Be ziehung vorgekommen, die Regierungsbehörde erhebliches Be denken gefunden hat, dieser Wahl ebenfalls die nachgesuchte Be tätigung zu ertheilen. „Der Stadtrath wolle, wie unter Remission der eingereichten „37 Stück Acten andurch verordnet wird, demgemäß und beziehent lich nach §. 209 der Allgemeinen Städte-Ordnung das Weitere „verfügen. ,/Leipzig, den 12. October 1859. „Königliche Kreis-Direction. v. BurgSdorff. Das begleitende Schreiben des Rathe-, worin die Stadtver ordneten um Vornahme einer Neuwahl ersucht wurden, erklärte den Umstand, daß diese Mittheilung erst jetzt an die Stadtverord neten gelange, dadurch, daß der Rath gegen die Nichtbeftätigung der von ihm beifällig begutachteten Wahl Wigand's Vorstellung bei der königl. Kreisdirection erhoben, indessen darauf durch neuere Verordnung derselben beschieden und angewiesen worden sei, nun- mchro ohne w-iteren Anstand den Stadtverordnete»* die Verord nung der königl. Kreisdirection bekannt zu machen und zur un verzüglichen Vornahme einer anderweiten Wahl aufzufordern. Der Vorsteher schlug der Versammlung vor, daß e- bei dieser Mittheilung sein Bewenden habe und in nächster Sihung zu einer Neuwahl verschritten werde. vr. Heyn er dagegen äußerte sich dahin: Wigand sei ein . Mann, der allgemeine Achtung in der Bürgerschaft genieße, es freue ihn daher, daß schon der Rath parteilos für die Wahl diese-