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15 alle noch nicht ausgelosten Mitglieder auszutreten. Die Austretenden sind wieder wählbar. §. 20. Wenn die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes erledigt wird, ehe dieses die Keihe zum Austritte trifft, so bleibt es den übrigen Mitgliedern — unbeschadet der Bestimmungen des §.18 — freigestellt, für den Best der Ver waltungsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Ersatzmann zu bestellen. Die Bestätigung dieser Wahl wird der General-Versammlung Vorbehalten. §. 21. Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens aber monatlich einmal über Einladung des Vorsitzenden, oder in dessen Verhinderung seines Stellvertreters. Die Einberufung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn dies von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes schriftlich verlangt wird. §. 22. In den Sitzungen des Verwaltungsrathes präsidirt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter; in Verhinderung oder in Abwesenheit derselben aber ein aus der Mitte der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrathes zu wählendes Mitglied. §. 23. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muss vor dem Antritte seiner Function fünfundzwanzig Actien oder Interimsscheine der Wienerberger Ziegel- fabriks- und Baugesellschaft bei der letzteren hinterlegen. Die Nichterfüllung dieser Vorschrift binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Wahl, gilt als eine Ablehnung derselben, und ist ein solches Mitglied in den Verwaltungsrath einzutreten nicht mehr berechtigt. Die hinterlegten Actien oder Actien-Interimsscheine sind während der ganzen Functionsdauer unveräusserlich. §. 24. Der Verwaltungrath ist berufen und ermächtigt innerhalb der Grenzen dieses Statutes über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlussfassung der General-Versammlung Vorbehalten sind, zu berathen und zu verfügen. (§. 15.) Er ist insbesondere berechtigt, unbeschadet seiner gesetzmässigen Ver antwortlichkeit und des Vertrotungsverhältnisses nach Aussen, ein Executiv- Comitd aus seiner Mitte zur unmittelbaren Leitung der Geschäfte von Jahr zu Jahr zu bestellen, und den Wirkungskreis sowie die Bezüge dieses Comites festzustellen. Die Ernennung zum Mitgliede dieses Executivcomites ist jederzeit wider ruflich. Er ist auch berechtigt, für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung einzelner Befugnisse an einzelne oder mehrere seiner Mit glieder, oder auch an einzelne oder mehrere Beamte zu übertragen. §. 25. Es bleibt den Mitgliedern des Executivcomitäs überlassen, bezüglich der Geschäftsvertheilung und des Zusammenwirkens sich unter einander zu einigen. Es wird jedoch im Vorhinein festgestellt, dass jede wichtige Angelegenheit der gemeinsamen Beschlussfassung zu unterziehen ist.