Das Formular dieser Interimsscheine unterliegt der staatlichen Ge nehmigung. Bis zu dem vom Yerwaltungsrathe bekannt gemachten Umwechslungs- Termine vertreten die Actien-Interimsscheine die Stelle der Actien. Actien-Interimsscheine, auf denen nicht die ordnungsmässige Bestätigung aller verfallenen Einzahlungen angemerkt ist, sind kein Gegenstand eines güti gen Verkehrs. §• 12. Bei Einzahlungen, welche nicht bis zum kundgemachten Fälligkeits- Termine geleistet werden, sind 6°/ 0 Verzugszinsen zu entrichten. Inhaber von Interimsscheinen, welche mit den Einzahlungen im Rückstände gehliehen sind, werden mit Angabe der Nummern ihrer Actien in der amtlichen „Wiener Zeitung“ dreimal, und zwar das drittemal unter Einräumung einer vom Tage der dritten Kundmachung laufenden dreissigtägigen Präclusivfrist zur Zahlung aufgefordert, und wenn dieselben auch nach Ablauf dieser Frist die rückständigen Beträge sammt 6% Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt haben werden, so verlieren sie sowohl ihr Anrecht auf die bereits eingezahlten Beträge, als auf ihren Antheil an dem Vermögen und Einkommen der Gesellschaft. Die bereits eingezahlten Beträge fallen der Gesellschaft zu. §. 13. Der Gesellschaft bleibt es Vorbehalten, über Beschluss der General- Versammlung und nach Erwirkung einer besonderen staatlichen Genehmigung zur Verstärkung ihres Betriebsfon des verzinsliche Schuldverschreibungen aus zugeben. III. Organe der Gesellschaft. §. u. Die Organe der Gesellschaft sind: a) der Verwaltungsrath V) die General-Versammlung. a) Der Verwaltungsrath. §. 15. Der Verwaltungsrath ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzes vom 17. December 1862 und als solcher berechtigt und ver pflichtet, die Oberleitung und Controlle aller Geschäfte der Gesellschaft zu führen und überhaupt alles dasjenige vorzukehren, was er im Interesse der Gesellschaft für nothwendig erachtet. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft den Behörden und dritten Personen gegenüber und ist im Namen der Gesellschaft innerhalb der Grenzen dieser Statuten auch zur Vornahme solcher Handlungen und Rechtsgeschäfte ermächtigt, zu welchen nach dem Gesetze besondere, auf das einzelne Geschäft lautende Vollmachten erforderlich sind. Die in den Statuten oder in Beschlüssen der General-Versammlung be gründeten Beschränkungen des Wirkungskreises des Verwaltungsrathes üben auf das Verhältniss der Gesellschaft zu dritten Personen .keine rechtliche Wirkung.