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71 Mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. Juni 1870 ist den Herren Hugo Fürst Thurn und Taxis, Franz Altgraf zu Salm-Reifferscheid, Louis Freiherr von Haber-Linsberg, Johann Liebig & Comp, und Friedrich Schwarz die Concession zum Bau und Betrieb der oben bezeichneten Linien ertheilt worden und zwar mit folgenden, durch die Concessionsurkunde gewährleisteten Begünstigungen: 1. die Befreiung von der Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupons-Stempel-Gebühren, sowie von jeder Steuer, welche etwa durch künftige Gesetze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreissig Jahren; 2. die Befreiung von den Stempeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urlumden zum Zwecke der Capitalsbeschatfung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung; 3. die Befreiung von Stempeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritäts- Obligationen mit Einschluss der Interimsscheine, sowie der bei der Grundeinlösung auflau fenden Uebertragungsgebühr. 4. das Recht zur Einhebung nachstehender Fahr- und Frachtpreise, deren Höhe folgenden Begrenzungen unterworfen ist: Maximal-Tarif per österr. Meile und zwar bei Reisenden die Person für die I. Classe 36 kr. österr. Währung, TT 97 11 11 11 * 4 11 11 11 „ „ HL „ 18 „ ,, „ „ „ IV. „ ... .(Stehwagen). ... 10 „ „ „ Bei Schnellzügen, welche mindestens aus Wagen der I. und II. Classe bestehen müssen, dürfen diese Tarife um 20 Procent erhöht werden. Maximal-Tarif bezüglich der Waaren bei gewöhnlicher Geschwindigkeit per Zollcentner und Meile. L5 kr. 1'4 kr. 1.2 „ 1-0 „ 1-0 „ 0-8 „ L Classe 1.95 kr. österr. Währung, »' 2.25 „ „ „ TTl a n v n ii Ausnahmsweise haben für folgende Gegenstände bei vollen Ladungen nachstehende Frachtsätze zu gelten: für die ersten 10 Meilen: für weitere Entfernungen: für Getreide und Salz L5 kr. „ Brenn- und Schnittholz 1.2 „ Mineralkohle „ Coaks, gepressten Torf „ Erze und Eisenflösse „ Kalk- und Bausteine Als Expeditionsgebühr werden für alle Güter 2 Kreuzer per Zollcentner eingehoben, worin die Auf- und Abladegebiihr und die allgemeine Assecuranz einbezogen sind. Wenn das Auf- und Abladen von der Partei besorgt wird, so wird die Expeditionsgebühr nur mit 1*5 kr. per Zollcentner eingehoben. Auf der Strecke Mittelwalde-Wildenschwert und auf der Fortsetzungsbahn von dieser Linie an die Pardubitz-Deutschbroder Strecke der Oesterr. Nordwestbahn darf der Bemessung der Fahrt- und Frachtpreise die 1 V 2 -fache Bahnlänge zu Grunde gelegt werden, in welchem Falle jedoch die Anrechnung einer Expeditionsgebühr entfällt. Die Regelung der Fahr- und Frachtpreise innerhalb der vorstehend fixirten Grenzen steht den Concessionären frei. Den Concessionären wurde das Recht eingeräumt, die Concession an die Oesterr. Nord westbahn abzutreten. Durch Beschluss der Generalversammlung der Actionäre der Oesterr. Nordwestbahn vom 15. Mai 1871 wurde diese Concession durch die Nordwestbahn übernommen.