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Fahrradverkehr. :n maoravrer — miiym a»ca oie hagrer mir Wepaatayr- men lautende, von der Unterzeichneten Königlichen Polizei- > italenderiakreS ailttge Radfahrkarte bet sich »u führen, erfolgt die Ausstellung aus Antrag des Baters, Vormundes !alb Sachsens in einem Staate haben, i» dem Rad- eben sind, haben eine nach den dortigen Bestimmungen Ar den «Fahrradverkehr« betrcssende IV. Abschnitt der Verkehrs-Ordnung für die Stadt Dresden vom 1. December 1897, sowie dke Bekanntmachungen vom 13. Juni IN«, vom 28- April 1899 und vom 1 December 1900. de» Fahrradverkehr betresscird, werben ausgrliobc». An deren Stelle tritt Folgendes: Vierter Abschnitt. Fahrradverkehr. veschassenbeit der FahrrSder. 8 101. Radsahrtart«. Alle in Dresden wohnenden Radfahrer — mithin auch die Fahrer mit Gepackkahr rädern rc. — haben eine aus ihren Rainen lautende, direktion ausgestellte, für die Dauer des Kalen Für Personen unter 11 Jahren erfolgt oder sonstigen Gewalthabers. Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Sachsens sahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschri« giltige Radsahrkarte bei sich zu führen. Radfahrer, welche weder in Sachsen, noch in einem der vorstehend gedachten Staaten ihren Wohnsitz habe», müssen einen anderweitigen genügende» Ausweis ihrer Perlon bei sich habe». Alle diese Karten beziehungsweise Answeise sind den Aussichtsbeamten aus Verlangen vor- zuzeigcn. Militärversonen in Uniform, sowie unisormirte und mit einem Dienstabzeiche» versehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radsahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht. Die bisherige Bestimmung, wonach jedes Fahrrad mit einem Namcnsschilde ver sehen sein mußte, stillt weg. 8 105. Warnungsglocke. Jedes Fahrrad muß mit einer vom Fahrer leicht zu bedienende», hclltönenden Warnungs« glocke versehen sein. 8 106. Beleuchtung. Während der Dunkelheit, d. h. wtihrcnd der Dauer der öffentlichen Straßenbeleuchtung, sowie bei starkem Nebel, hat jedes Fahrrad eine möglichst hoch angebrachte, hell brennende Laterne zu tragen, welche so eingerichtet ist. daß sie ihr Licht durch ungefärbtes Glas nach vorn wirft. 8 107. Bremse. Jedes Fahrrad muß mit einer schnell und kräftig wirkenden, leicht zu bedienenden Bremse versehen lein. 8 Fahrordnung. 8 108. Allgemeine Bestimmungen. Die Vorschriften i» 88 20 bis 22 (Vorsicht, Wachsamkeit und Nüchternheit, Aufmerksamkeit), 8 29 (Verwendung der Peitsche), 88 36 bis 38 lRechtSsahren; Benutzung der rechten Fahrbahn: Fahren um Straßenecken), 88 39 bis 42 (Ausweichen: volles Ausweichen vor Königlichen Wagen, geschlossen marschirenden Truppenablhcilungen u. s. w., Answeichcn vor Straßenbahnwagen und vor Jcncrwchr- des Fahrens ist bei einsitzigen Fahrenden die Füße aus den Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radial,rer», Fußgänger», die befinden, VrehtranSpvrten sc. hat der Radiahrer genügend und rechtzeitig »ach rechts sahrzcugei (Umwcnde ,e>0. 8 47 sAnhallen), 8 94 (Aussichtsloses Stehenlasse») finden ans der, Fahrradverkehr enliprechende Anwendung. Geschobene und gefahrene Fahrräder nnlerlicgcii den Vorschriften für den Kleinwagen- Verkehr (88 84 und 103). 8 108-,. Neberholen. Das Ucberholen von Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern. Fußgänger», die sich ans der Fahr bahn befinden, Viehiransporten rc. seitens der Radfahrer ist nur soweit zulässig, als es ohne Verkehrsstörung erfolgen kann, und hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebe»»» Seite zu erfolgen. Das zu überholende Fuhrwerk rc. hat aus das gegebene Glockenzeichen so viel Platz srci- zulasscn, daß der Radfahrer aus der Fahrstraße ohne Gefahr vorbcisahre» kann. An Ecken und Krrnznngspnnkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhr werke rc. verengt wird, ist das Ueberholen überhaupt verboten. 8 109 Fahrgeschwindigkeit im Allgemeinen. Radfahrer dürfen in hiesiger Stadt »Uenkhalben imr mit inäsziger, dein mittleren Pserdctrabe entsprechender Geschwindigkeit fahre». Jede gröbere Geschwindigkeit ist verboten. 8 lOOn. Fahren im Schrittmafte. Im Schrittmafte, und zwar derart, daß dabei die Geschwindigkeit eines Fuftgängers nicht wesentlich überschritte» wird, ist von den Radfahrern zu fahren a) auf unübersichtlichen Wegcstellen, k) um Straßenecken und über Straßenkreuzungen, e.) beim Vorüberfahlen an sichenden Straßenbahnwagen, ä) an besonders verkehrsreiche» oder sonst gefährlichen Stellen. 8 109 K Sofortiges Anhalten und Absteigen. Sobald eine Gefährdung des übrigen Bcrkchrs cintritt, sowie außerdem immer aus Zuruf oder gegebenes Zeichen der Polizcibeamten, haben die Radfahrer sofort anzuhalte» und abzufteigcn. Werden Thicre ans der Straße unruhig, Io hat der Radfahrer nach Bedarf und namentlich, wenn der Führer derselben es verlangt, zu halten oder vom Rade abznstcrgeu und das letztere vor- bcizusühren oder vor dasselbe zu lrcte». 8 NO, Glockenzeichen. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichlung flehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerke», Reiter rc. durch aus reichlich bemessener Entfernung zu gebende Glockenzeichen ans das Nahen deS Fahrrades nnimerksam z« machen, ebenso hat er rechtzeitig Glockenzeichen zu geben, wenn er unrrber- Nchllichen Wegstellcn, Straßenecken oder Straßenkreuzungen sich nähert. Mit dem Glockenzeichen ist so lange svrtznsahren, als Veranlassung hierzu borlicgt, cs üt icdoch sofort damit ausznhvren, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden. Unmittelbar vor oder hinter Fußgängern, Reitern oder Fuhrwerken darf mit dem Glockenzeichen nicht begonnen werden. Zweckloses oder belästigendes Länten ist zu unterlassen. ,8 lll Befahren abschüssiger Straftcnthcile. Bor stark abwärts führenden Strecken, deren Vcsabrnng nicht mit völliger Sicherheit molgci^kann. ist abzusteigcn und ans solchen Strecken das Rad zu führe». soweit beim Bergabfahren das Rad benutzt wird, darf nur mit mäßiger, ein schnelles und vchcres Halten z,«lassender Geschwindigkeit gefahren werden. Die Bremsvorrichtung muß hierbei ttets in Bereitschaft gehalten und, soweit nöthig, benutzt werden. «112 Stellung der Fülle. Das Entfernen der Fülle von den Pedalen während Fahrrädern unbedingt verboten. Bei mehrsitzigen Fahrrädern muß mindestens einer der Pedalen habe». 8 112a Festhalten der Lenkstange. Das gleichzeitige Entfernen beider Hände von der Lcnkslangc wahrend der Fahrt ist ausdrücklich untersagt. 8 113 Ausweiche« die sich ans der Fahrbahn . , . . , .. . ' auszu weichen : falls die Oertlichkeit oder die sonstige» Umstände dies nicht gestalten, hat er so lange anzuhalte», bis die Bah» frei ist. Das entgegenkommende Fuhrwerk w. Hai dem Radfahrer so viel Platz srclzulasscn. daß er ans der Fahrstraße ohne Gefahr rechts nuswcichen kann. 8 >11 Bcnntzung der Fahrwege. Radfahrer dürfen nur aus den Fahrwegen und Nadralirbalinen verkehre». Die Benutzung der Reit. Fuß- und Promcnadcnwege ist den Radfahrer» untersagt Insbesondere sind beim Eur- und Ausfahren in beziehungsweise aus Grundstücken die Fahr räder über den Fullweg zu führen. 8 115 Hinter- und Nebeneinandersnhrcn. Beim Hintcreinanderfahren müssen die Radfahrer Abstände von mindestens 5 Metern einhalte». Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Ausweichen und Ueberholen haben dieselben jedcnsalls hintereinander zu fahren. Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutze». 8 116. Wettfatzre». Tummeln und Neben. Tie vsscntlichcn Straßen und Plätze zrun Wetlsahrc», sowie als Tummcl- oder Ucbungsvlätze zum Radfahren zu benutze», ist verboten. 8 117. Mitsühre» von Personen. Das Mitsnhren von Personen, insbesondere von Kindern, aus hierzu nicht bestimmten Fahrrädern aller Art ist verboten. 8 117» Rücksichtnahme aus die Radfahrer. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen Beslrmmungen zu beobachten wie gegenüber den Fuhrwerke». Muthwilligc Belästigungen oder sonstige Ungcbühriichkeilcn gegenüber de» Radfahrern sind verboten. O. Verkehrsbeschränkungen. 8 118. Allgemeine Bcrkchrsvcrbotc. Aus alle» Straßen und Plätzen, aus denen Märkte abgchcrlten werden, ist für die Tauer der Marktzeit das Radfahren nicht gestattet. Bei größeren Truppcnzügen. Leichenbegängnisse» oder sonstigen feierlichen Umzügen und überhaupt überall dort, wo ein größerer Zusammenfluß von Meirichen stattfindct, dürfen die hiervon berührte» Straßen »nd Plätze nicht befahren oder gekreuzt werden. 8 >19. Verbote des Verkehrs mit Fahrrädern aller Art für einzelne Ocrtkichkeiten. Die nachstehend arrigesührten Lerttichkeucn dürfen mit Fahrrädern aller Art nicht be fahren werden: a. in Dresden - Altstadt: Tie kleine Kirchgasie, der Kgl. große Stallhof. die a»er über den Theaterpiatz führenden Fabrstraßen, so lange die Gendarmerieposte» während der An- und Abfahrten bei den Borslellunacn im Opernhause auf dem Theatervlatze ausgestellt sind, der Kgl. Zwingcrhos, die Queigäßche» zwilchen kleiner Brüder- und Zahnsgasse, die Seettraße von abends 8 Uhr an. sofern im Minislerhotel Fest lichkeiten stattsinde», die Gärtnergasse zwischen Frciberger- und Rosenslraßc. die östliche Fahrbahn der Weißentzstraße vormittags bei lebhaftem Mnrklveilehrc, der Weg zwischen den Grundstücken Drcschcrhänscr 2—9 und 14—20. b. in D r esd c n - N en st a d t: das Alleegäßchen, die Anfahrtsrnmpcn zum Ncilstädter Hoslhcater, der Turncrwcg zwischen Anton- und Hellcrstraße, der Alaunplap. e. in D resd en - A l t - und Neustadt: die Droschkenitandplätze vor den Personenbahnhöfen. er 8 II9a. Verbote des Durchgangsverkehrs. Durchgangsverkehr von Fahrrädern aller Art ist verboten durch die westlich der Prager Straße gelegene Anfahrlsslraße zum Hauplcingange des Personen- Hauptbahnlwses, durch die längs der Nordhallc desselben von der Prager Straße »ach der Wrlkcstraßc hinsnhrcnde Fahrstraße »nd durch die längs des Nenstädter Bahnhofes von der Antonstraße nach der Maschiiicnhausstraßc hin- sührcndc Fahrstraße. 8 12" Verbote des Berkel,rs mit Zrvcirädern für einzelne Ocrtkichkeiten. Außerdem dürsen mit Zweirädern von «; Uhr früh bis 11 Uhr abends u l ch t be fahren werden: die Augustusbrücke» und weder befahren noch gekreuzt werden: -r) der Strafte«;»» vom Pirnaische» zum Post-Platze» airsschlicftlich dieser Plätze selbst <d. i. König Johann-Strafte, Altmarkt, nördliche Fahr bat,». Wilsdruffer Strafte). >,) der Straftcnzug Gcorgcnthor (cinschlicftlich) bis Sidonicnftraftc td. i. Schloft- stralle. Altmarkt, Rattzhausscite, Sccstrasre, Prager Strafte). 8 121 Jahren und Schieben von Fahrrädern. Ans de» Zngangswegcn zu der zwilchen der Albrechlstraße und der Lcnnästraße gelegenen städtischen Nadfabrbahn sind die Räder zu sichren, insoweit die Ein- und 'Ausfahrt nicht aus einigen Zngangswegcn durch besonders angebrachie amtliche Tafeln srcigegcbcn ist. 8 l2I» Fahrradverkehr im Königlichen Grossen Garten. Bezüglich des FahrradverkehrcS im Königs. Großen Garten gelten die in Gemeinschaft mit der Königl. Gartenverwaitnng erlassenen Belanntmachungcn vom 21. Juni 1895. vom 3. Juli 1899 und vom 7. Mai 1901. Die Bestimmungen der VerkehrS-Ordnnng für die Stadt Dresden in den 88 177 (Befolgung polizeilicher Weisung, 180 (LtrasvcstimmnngciO, 181 (Strasgnittnngen» und 182 «Anzeigeerslallnngj gelle» m ihrem ganzen Umfange auch in Zukunft bezüglich aller Radfahrer. Tabei wird »och besonders daraus hingcwicjcn, daß nach 8 180 der nnrgcdachteii Verkehrs- Ordnung Zuwiderhandlungen gegen die letztere und mithin auch gegen den vorstehend ersichtlichen IV. Abschnitt derselben, insoweit nicht allgemeine Strasborschrislen Anwendung finden, mit Geld strafe bis zu 00 Marl oder mit Hast bis zu 11 Tagen sür jeden Fall bestraft werden. Dresden, am 29. Mai 1901. Die Königliche Polizei-Direktion. Warum in die Ferne schweifen. Wenn das Gute liegt io nah'! Pspslüeszsileii ückeilliitr. Atckmt WO» ÄiWWgs'MMmI. Herrlicher Garten! Wunderbare Fernsicht! VÄV II«ute 8t. 8srte>> - erlittst 8«Mksk MabrclM. 10 Mi», von der Haltestelle Stetzsch, 10 Mi», von der Wc!tcmnhlc. Schönster Ausflugsort mit prächtiger Fernsicht. und Grsher Elite-Ball. V1« neuesten VLnre t 8eline1ckt8»tv ülnaltc 1 , lmnination des Et Iiopvnl»»«eo. Speisen und Getränke in bekannter Güte. 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