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5266 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 99, 1. Mai 1909 Ganzes zu bilden oder — was gleichbedeutend ist — eine Samm lung solcher in sich abgeschlossenen Werke zu bilden, wie Liefe- schatz u. dgl.). Im vorliegenden Falle steht nun fest, daß die vom Beschwerde führer zur Ausgabe bestimmten literarischen Erzeugnisse solche in sich abgeschlossene Druckschriften sind, derart, daß ohne Rücksicht auf später in der Reihenfolge erscheinende Erzeugnisse jedes für sich das Bedürfnis des Lesepublikums befriedigen soll. Die angefochtene Entscheidung, die den in Rede stehenden Druckschriften den Charakter periodischer Druckschriften aberkannt hat, verstößt daher nicht gegen das Gesetz, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen werden mußte. (nach: »Osterr.-ungar. Buchändler-Correspdz.«) Biicherzcttel. — Das Reichspostamt hat jetzt in einer Ver fügung alle Postanstalten auf das häufige Vorkommen un vorschriftsmäßiger Bücherzettel aufmerksam gemacht. In folgedessen wird solchen Sendungen eine strengere Kontrolle zuteil, so daß es sich empfiehlt, sich recht genau mit den Bestimmungen vertraut zu machen. 8 8 Absatz 11 der Postordnung lautet: »Es ist zulässig, bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke usw. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen.« So einfach diese Bestimmung beim einmaligen Lesen erscheint, sind doch vielerlei Bestimmungen darin enthalten. Solche »Bücherzettel« können sowohl in Form offener Karten als auch unter Umschlag oder Band versandt werden. Als Karten müssen sie in Größe und Stärke des Papiers im allgemeinen den Be stimmungen für Postkarten entsprechen; doch sind größere Formulare zulässig, wenn sie den Umfang einer Postpaket adresse nicht wesentlich überschreiten. Unter dieser Bedingung dürfen Bücherzettel auch die Form offener Doppelkarten haben; dagegen sind sie in der Form von dreiteiligen doppelt ge falzten Karten zur offenen Versendung ungeeignet. Formulare zu Bücherzetteln werden postseitig nicht ausgegeben. Es ist den Absendern überlassen, wie sie sich den Vordruck für ihre Zwecke einrichlen wollen. Statt zur Bestellung können die Bücher zettel auch zur Abbestellung oder Anbietung verwandt und dem entsprechend im Vordruck eingerichtet oder ergänzt werden. Die Vorderseite des Formulars ist nur zur Angabe des Em pfängers bestimmt und muß den Vordruck »Bücherzettel« enthalten, gleichviel, ob es sich um eine Bestellung, eine Abbestellung oder eine Anbietung handelt. Auf der Rückseite dürfen neben der Bezeichnung der »bestellten« oder »angebotenen« (hierauf kommt es an) Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien, sowie der Angabe des Ortes, Datumsund Namens der Firma des Absenders solche handschriftlichen Vermerke enthalten sein, die den bestellten oder angebotenen Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer »besonderen, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brief lichen Mitteilung haben«. Die Bücherzettel dürfen neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen auf Einbanddecken ent halten und zur Bestellung einzelner Zeitungsnummern und Unterrichtsgegenstände benutzt werden, wie Globen, Tellurien, Planetarien, Wand- und Reliefkarten usw. sowie zu Bestellungen auf buchhändlerische Vertriebsmittel, wie Formulare, Um- Ichläge usw. Wenn man im Zweifel ist über die Zulässigkeit einer hand schriftlichen Bemerkung auf einem Bücherzettel, so findet man stets das richtige, wenn man sich überlegt, ob der Vermerk, den man anbringen will, in sachlichem Zusammenhang mit dem be stellten oder angebotenen Gegenstand steht oder ob der Vermerk eine selbständige Mitteilung an den Empfänger des Bücherzettels darstellt. Zulässig ist z. B. bei einer Bestellung oder Anbietung »Eilig«, »Muß bis zum . . . ten in meinen Händen sein«, »Frei unter Kreuzband«, »Empfohlen«, »Unmittelbar an N.<«, »Ein gebunden«, »Mit den Kupfern«, »Gegen bar«, sowie etwaige Preisangaben. Sind solche Vermerke bereits vorgedruckt, so ist auch in solchen Fällen zulässig, das Gewünschte zu unterstreichen oder das Nichtgewünschte zu durchstreichen. Unzulässig sind alle Vermerke, die nicht zur Bestellung, An bietung oder Abbestellung von Büchern, Zeitschriften, Bildern und Musikalien dienen, vielmehr besondere briefliche Mitteilung de Absenders des Bücherzettels an den Empfänger darstcllen, gleichviel, ob sie handschriftlich angebracht sind oder durch An streichen geeigneten Vordrucks zum Ausdruck kommen. Z. B. ist auf einem Bücherzettel unzulässig, auf irgendwelche Art mit zuteilen, daß das bestellte Werk nicht geliefert werden könne, oder daß es erst in einigen Tagen zur Ausgabe gelange, oder daß ein Neudruck vorgenommen wird, oder daß es nur gegen bar oder Nachnahme usw. versandt werde. Alles dies sind Ver merke, die sich nicht auf die Bestellung des Absenders be ziehen, sondern auf die Ausführung seitens des Bücher zettel-Empfängers. Ebenso unzulässig ist es, wenn auf einem Bücherzettel mitgeteilt wird »Abbestellung angenommen« oder ähnlich, oder in bezug auf eine Anbietung der Antwortbescheid »Kommen gelegentlich darauf zurück« oder ähnlich. Antworten auf Bücherzettel sind nur dann wieder auf Bücherzetteln zu lässig, wenn sie auf eine Anbietung eine Bestellung ent halten, in allen anderen Fällen stellen Antworten auf empfangene Bücherzettel stets briefliche Mitteilungen dar, für die das er mäßigte Bücherzettelporto nicht in Anspruch genommen werden darf. Den postbestimmungsmäßigen Charakter trifft eigentlich die Bezeichnung »Subskriptionszettel« besser als »Bücherzettel«, denn unter den Begriff »Subskription« fällt alles, was auf einem »Bücherzettel« zulässig ist, man braucht nur noch die Bestellung und die Abbestellung hinzuzufügen. Gänzlich unzulässig ist, aber mehrfach beobachtet, auf einem Bücherzettel Inserate aufzugeben oder Inserate zu bestätigen. Erfahrungsgemäß benutzen Schweizer Firmen gern dazu den Bücherzettel. Da aber unzulässige Bücherzettel an den Absender * Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. — Dec Verbandsvorstand lädt zu der hier bereits gemeldeten Außerordentlichen Abgeordnetenversammlung, am Freitag den 7. Mai 1909, 3 Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause in Leipzig (vgl. Nr. 89 d. Bl.), außer den Abgeordneten der Vereine auch alle Buchhändler, in besondere die Verleger ein. Tagesordnung: Der Entwurf der Verkaufsordnung. (Vgl. die Anzeige auf Seite 5269 d. Bl.) * Verein Berliner Buchhändler. — Der Verein Berliner Buchhändler hält seine Mai-Sitzung, bestehend in einem gemeinsamen Abendessen, am 12. Mai, abends 8 Uhr, im Hotel Excelsior, Berlin, Königgrätzerstraße 112/113, gegenüber dem »Anhalter Bahnhof«, ab. Der Verein würde sich freuen, diejenigen auswärtigen Kollegen, die auf der Rückkehr von der Kantate-Messe Berlin berühren, an diesem Abend als Gäste bei sich begrüßen zu können. Der Vorstand bittet um gefällige An meldungen an den Schriftführer Herrn S. Karger, Berlin, Karlstraße 15. Geschäftsjubiläum. Den ehrenvollen Gedenktag hundert jährigen gesegneten Wirkens begeht am heutigen 1. Mai die angesehene deutsche Buchhandlung Johannes Müller in Amsterdam. Am 1. Mai 1809 eröffnete Johannes Müller, geboren am 21. Oktober 1786 in Crefeld und durch A. ter Mer dort zum Buch händler ausgebildet, in Amsterdam eine deutsche Buchhandlung, womit er dem Wunsche der vielen dortigen Deutschen, auch der einheimischen Gelehrten und Gebildeten entgegenkam. Er hatte die Genugtuung, zu sehen, wie sein junges Unternehmen sehr bald an Ausbreitung gewann und eine gute Zukunft ver hieß. Im Jahre 1811 übernahm er gemeinsam mit Isaak Tirion unter der Firma I. Müller L Co. das dort von Friedrich Arnold Brockhaus gegründete »Comptoir für Literatur und Kunst«, und in weiterer Folge der Jahre fügte er dem Sortiment einen wert vollen Verlag hinzu. Nach vierundvierzigjähriger persönlicher Leitung seines großartig aufgeblühten Geschäfts starb er am 11. Oktober 1853. Das Gesellschaftsverhältnis mit Isaak Tirion hatte schon vorher, am 31. Dezember 1836, durch Ausscheiden I. Tirions sein Ende erreicht; die Firma I. Müller L Co. wurde