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Fernsprecher: Ami Siegmar Nr. 244. Reichkilvmild. Siegmar, Neustadt. Rabenstein und Rottluff. Anzeigen werden in der Expeditton tReichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von dm Herren Friseur Weber in Neichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Ravenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzetle mit 15 Psg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bei öfterm Wiederho.ungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzcigen-Anuahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags L Uhr. vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags S Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. As 21 Sonnabend, den 29 Mai ISIS Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmars Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 27. Mai 1915. Bekanntmachung. Auf Grund von 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und Art. 68 des Gesetzes vom 16. April 1871, betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches, verbiete ich. Pferde aus dem Bereich des stellv. Generalkommandos XIX. A. K. außer mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Polizeiamt. Stadttat), auszuführen. Der Bereich des stellv. Generalkommandos XIX. A. K. umfaßt die Kreishauptmannschaften Leipzig. Chemnitz (ohne Amts hauptmannschaften Flöha und Marienberg) und Zwickau. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen mit Gefängnis oder Geldstrafe geahndet. Leipzig, am 12. Mai 1915. Stellv. Generalkommando XIX. A. K. Der kommandierende General, v. Schweinitz Am 1. Juni ». v. wird der 2. Termin der Gemeindeanlagen und des Schulgeldes auf 1915 fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach Ablauf der für die Bezahlung zugelassencn 14lägigen Frist gegen Säumige das Mahn- bcz. Pfändungsverfahren eingeleitet Reichenbrand, am 27. Mai 1915. Der Gemeindevorstand. Eröffnung des Volksbades betreffend. Das hiesige im Teiche des Gutsbesitzers Bruno Hörtzsch befindliche Volksbad wird am 30. Mai geöffnet und kann während der folgenden Zeiten benutzt werden: In den Monaten Mai, Juni und Juli an den Wochentagen nachmittag von 1—9 Uhr, im Monat August von I—8 Uhr und im September von I—' Uhr; an Sonn- und Festtagen vormittags von 7 Uhr bis nachmittags 2 Uhr. Für männliche Personen ist das Bad innerhalb der genannten Zeit Dienstags, Mittwochs, Freitags, Sonnabends und Sonntags, für weibliche Personen Montags und Donnerstags geöffnet. Außerhalb der angeführten Zeiten ist das Baden in genanntem Teiche strengstens verboten. Im übrigen wird darauf aufmerksam gernacht, daß das Betreten der angrenzenden Feld- und Wiesengrund stücke unbedingt zu unterlassen ist. Eltern sind für den durch ihre Kinder verursachten Schaden haftbar. Reichenbrand, am 26. Mai 1915. Der Gemeindevorstand. Impfung in Siegmar. Die öücmlichen imcMgeststchm Impfungen für Siegmar finden statt: Für Wiederimpfung» Dienstag, den I. Juni 1915, nachmittags 1/28 Uhr, für Erstimpflinge Mittwoch, den 2. Juni 1915, nachmittags Vs3 Uhr, in der Schulturnhallc, Kronprinzenstraße. Die Nachschau findet statt: Für Wiederimpflinge Dienstag, den 8. Juni ISIS, nachmittags 2 Uhr, für Erstimpflinge Mittwoch, den 9. Juni 1915, nachmittags 2 Uhr, Jmpfpflichtig sind im laufenden Jahre: 1. diejenigen Kinder: a. , welche im Jahre 1914 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnis die natür lichen Blattern überstanden haben, b. , welche in früheren Jahren geboren sind und der Impfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impnrng vorläufig befreit oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worden sind. 2. diejenigen Zöglinge öffentlicher Lehranstalteil und Privatanstalten und Privatschulen, mit Aus nahme der Fortbildungsschulen, a. , welche im Jahre 1903 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben, b. , welche in früheren Jahren geboren sind und der Impfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wiederimpfung vorläufig befreit oder in den letzteil beiden Jahren erfolglos wicdergeimpft worden sind. Alle Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von hiernach Jmpfpflichtigen werden hiermit aufgefordert, mit ihren Kindern in den anberaumten Impf- und Nachschauterminen behufs der Impfung und ihrer Kontrolle zu erscheinen oder die Befreiung der Impfung durch ärztliche Zeug,risse nachzuweiscn. Diese Zeugnisse sind spätestens im Impftermine aufzuweisen. Gleichzeitig werden auch die Vorsteher vorhandener Schulanstalten aufgefordert, mit denjenigen Schulzöglingen, die von ihnen in den Verzeichnissen bez. Listen aufzuführen gewesen sind, in den anbe raumten Impf- und Nachschauterminen zu erscheinen. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach. Diphtherie, Krupp, Keuch husten. Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impf linge zum allgemeinen Impftermine nicht -rscheinen bez. nicht gebracht werden. Diejenigen, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen durch Privatärzte impfen lassen, haben bis 12. Oktober d. I. mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung hier nachzuweisen, daß die Impfung erfolgt ist oder aus einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Alle diejenigen, welche im Impsjahre 1914/15 mit nicht hier geborenen Kindern zugezogen sind, bet denen der Impfpflicht noch nicht Genüge geleistet worden ist. sind verpflichtet, die Kinder bis Montag, den 31. Mai 1915 im hiesigen Rathause — Meldeamt — zur Anmeldung zu bringen. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird nach 8 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. Siegmar, den 12. Mat 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 1. Juni diese» Jahre» ist der N. Termin der Gemeindeaniagen und de» Schul- geide» für das laufende Jahr fällig. Zahlung hat bis spätestens 2 Wochen nach Fälligkeit unter Vorlegung des Steuerzettels an die hiesige Gemeindekassenverwaltung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 27. Mai 1915. Der Gemeindevorstand. Gemeindeanlagen und Schulgeld. Am l. Juni d. I. wird der H. I-rmln der diesjährigen Senielndrnnlagen und das Schöl te» aus das l. Halbjahr 1815 fällig. L- wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gedrachl, daß diese Anlagen zur Vermeidung de- Zw-ngsvoUItreckung.versahren» und der damit verbundenen Kosten lpateften» bis zum I». Juni 1915 an die hiesige s-meindekaff- pünktlich abzufllhren find. Der Semslndevorftan» zu »ab.nft.in, am 27. Mai ISIS. Bekanntmachung, öffentliche Impfungen betr. Auf Grund von 8 11 Absatz 4 der zum Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 erlassenen Aus führungsverordnung vom 14. Dezember 1899 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die diesjährigen öffentlichen unentgeltlichen Impfungen für den Impfbezirk Neustadt lm hiesigen Gast hofe wie folgt stattfinden: Erstimpfungen: 3. Juni nachmittags r/<3 Uhr; Nachschau: 10. Juni nachmittags V43 Uhr; Wiederimpfungen: 3. Juni nachmittags b/F Uhr; Nachschau: 10. Juni nachmittags V§3 Ahr. Impfpflichtig sind im laufenden Jahre: 1. diejenigen Kinder: 2-, welche im Jahre 1914 geboren find und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern Aus einem Hause, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse ansteckende Krankheiten, wie Scharlach. Masern. Diphtherie, Krupp, Keuchhusten. Flecktyphus, rosenartige Entzündungen Vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Impftermine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung und Nachschau entziehen oder die behauptete Befreiung von der Impfung durch ärztliches Zeugnis nicht Nachweisen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft dis zu 3 Tagen bestraft. Neustadt, am 25. Mai 1915. Der Gemeindevorstand. Familien-Unterstützuug. Die Auszahlung der Reichsunterstützung an bedürftige Familien der zum Heeresdienst einbe- rufenen Mannschaften für den Monat Juni soll Donnerstag, am 3. Juni d. I. von vorm. 8—12 Ahr für die Markeninhaber 1—230 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 231—500 im hiesigen Rathaus erfolgen. Mietzinsbücher sind mitzubringen und soweit Antrag auf Änderung der Bezirks- und Ge- meindeunterstützung gestellt wird, auch die Lohnbücher. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 27. Mai 1915. Gemüse-, Kartoffeln-, Herings- re. Verkauf. Der Einzelverkauf von Graupen 1 Kg 60 Pf. Reis I 1 kg 80 Pf. Kakao Vs Kg oder 1 Büchse — 220 Pf. Montag, den 31. Mai d. I., nachm. 2—5 Uhr in der Brauerei (Johs. Esche). Marken werden daselbst an demselben Tage vorm. 10—11 Uhr aus gegeben. um den Andrang zu regeln. Die Marken. Gesäße und abgezähltes Geld sind mitzubringen. Kartoffeln zu Vr und 1 Zentner und Heringe werden jeden Dienstag und Freitag nachm. 4—6 Uhr ebenda verkauft. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 27. Mai 1915. Impfungen in Rabenftein. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in Rabenstein mit den beiden Rittergütern Nieder- und Oberrabenstein finden durch den Impfarzt. Herrn Or. ineä. Heinemann wie folgt statt: I. Die Erstimpfungen: Mittwoch, den 2. Juni 1915 von nachmittags 3 Uhr für die Impflinge der Anfangsbuchstaben X —X des Familiennamens, (Nachschau: Mittwoch, den 9. Juni 1915 nachmittags 3 Uhr) und Donnerstag, den 3. Juni 1915 von nachmittags 3 Uhr für die Impflinge der Anfangsbuchstaben I. — 2 des Familiennamens, (Nachschau: Donnerstag, den 10. Juni 1915 nachmittags 3 Uhr) in Köhlers Restaurant, hier, Talstrahe 8. H. Die Wiederimpfungen der Bolksschüler: Montag, den 31. Mai 1915 vorm. II Uhr für die Knaben in der Zentralschule, (Nachschau: Montag den 7. Juni 1915 vorm. 11 Uhr) und Dienstag, den I. Juni 1915 vorm. 11 Uhr für die Mädchen in der Zentralschule» (Nachschau: Dienstag, den 8. Juni 1915 vorm. II Uhr). Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 20 Mai 1915. Gemüse- rc. Verkauf in Rottluff. Mittwoch, den 2. Juni 1915, nachmittags von 2 bis 5 Uhr erfolgt Verkauf von Vollreis I Vs Kg 40 Pfg., Graupen Vs Kg 30 Pfg., Kaffee — gebrannt — Vs Kg 1 Mk. 75 Pfg., Isländer Heringe das Stück 10 Psg. an die vrtseinwohner in der hiesigen Schule Zimmer Nr. 1. Jeder Haushaltung der Gemeinde wird wegen in Aussicht stehender Beschlagnahme de» Reise» in Posten von über 1 Zentner dringend angeraten, sich für spätere Zetten einen sogenannten eisernen Bestand zu sichern und. den köpfen der Haushaltung entsprechend. Nel» bi» zu 1 Zentner am obengenannten Zeitpunkte einzukaufen. Für den Verkauf müssen von 11 —Vsl Uhr Marken im Meldeamtszimmer des Gemeindeamtes Diese Marken sowie die erforderlichen Gefähe und abgezähltes Geld sind mitzubringen Rottluff, am 26. Mai 1915. Der Gemeindevorstand.