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2o1, 2S. August 1912. Nichtamtlicher Teil. «irim«i-u,. ». «»«n. 9907 wo man gern die Werke Goethes übersetzt und selbst in billigen Volksausgaben herausgibt. Goethes »Götz don Berlichingen«, insbesondere aber »Hermann und Dorothea« sind als Lese- und Übungsstoff in unseren Schulen in Gebrauch; beide Werke erschienen bei U. Hoepli-Mailand mit Anmerkungen von Pro fessor Friedmann (je Frc. 1.50). letzteres auch bei G. B. Pa- ravia-Turin mit Glossar von G. Simonini (Frc. 1.50). Wie es bei DÄnnunzio üblich ist. sind auch die unseren Eroberungskrieg in Libyen besingenden Osstuüi »Urs mars in einem hohen poetischen Stil gehalten. Man hat zwar ein Wörterbuch über D'Annunzios dichterische Sprache <s. Bbl. Nr. 167, Seite 8606), aber zu einem leichteren Ver ständnis des den obenerwähnten Kriegsliedern zugrunde lie- genden Gedankens veröffentlicht jetzt die Firma G. B. Pa- ravia L Co. in Turin blsposiLions s eommsnto (teile eauüoui üslls xssta ü'ottrsmare cti Ol. O'L.nnun2io (je Frc. 1.—), die Kriegsgedicht I. II und IV kommentieren. — Die Firma R. Bemporad L Co. in Florenz setzt die Veröffentlichung der ViIe <1 ei z> iü sceellsntl pittorl, oeultori st arebi- tstti Von G. Vasari fort. Es sind dies einzelne, für jeden Meister der Kunst in sich abgeschlossene illustrierte Monogra phien (je Frc. 1.—), von denen bereits sechs Bändchen, dar unter Raphael. G. und N. Pisani, Bartolommeo di S. Marco, Pierino del Vaga usw. erschienen sind. — Bei G. Laterza L Figli, Bari, erschien eine Storla üslla lettsra- tnra itatigna in 2 Bänden (Frcs. 11.—> von F. De Sanctis, die durch B. Croce revidiert und herausgcgeben wurde. — Eine interessante Beschreibung der Denkmäler Mai lands ist unlängst bei der Soc. Ed. Sonzogno-Mailand in Be arbeitung von G. Romussi unter dem Titel dlllano nei «vor monumsuti mit zahlreichen Illustrationen (1. Band, Frcs. 10.—) erschienen. — über einen der von der Königlichen Familie bevorzugten Landsitze ist bei Leo S. Olschki-Florenz ein reich illustriertes Werk von D. Simoni unter dem Titel 8. Rossors nslta storia (Frcs. 10.—) zur Ausgabe gelangt. Verona. G. Oberosler. Der Schuh von Photographien nach dem neuen englischen Copyright Auf aktuellen Photographien, die ziemlich beträchtlichen Marktwert haben und daher auch für die Reproduktion sehr in Betracht komme», findet man häufig den Vermerk: OopMZllt bz- dt. dt. (folgt Name und Adresse). Diesen Vermerk sieht man, da jetzt in dem Absatz graphischer Erzeugnisse sich kein Land mehr auf sich allein beschränken kann, nicht nur auf Ar beiten englischer Urheber, auch deutsche Firmen bedienen sich desselben und bringen dadurch zum Ausdruck, das; das frag liche Bild auch nach englischem Recht geschützt ist. Die englische Urheberrechtsgesetzgebung, die, aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen bestehend, außerordentlich kompliziert war. ge währte für Photographien einen Schutz gegen jede Nachbildung bis sieben Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die Gewäh rung dieses Schutzes war jedoch von einem persönlichen Ge such auf Eintragung in der Stationers' Hall abhängig gemacht, und in dieses »Eintragungsbuch der Eigentümer des Urheber rechts an Bildern, Zeichnungen und Photographien« mutzten die Aufzeichnungen über die Urheberrechte eingetragen werden. Die Gewährung des Schutzes war von der Bedingung ab hängig. daß diese Förmlichkeiten erfüllt wurden. Im Aus lande konnte man jedoch oft schwer feststellen, ob eine Eintra gung stattgefunden hatte, und im Interesse eines einheitlichen und wirksamen Schutzes war es wünschenswert, den Schutz überhaupt an keine Formalitäten oder Bedingungen zu knüpfen. So sind bei der letzten Revision der Berner Konvention, der ja auch u. a. Großbritannien angehört, die lästigen For malitäten im internationalen Verkehr in Fortfall gekommen. Der Genuß der gegenseitig verbürgten Urheberrechte und deren Ausübung sind im internationalen Verkehr an die Erfüllung irgendwelcher Formalitäten, die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschrieben sind, nicht gebunden. Dem Beispiele anderer Staaten folgend hat man jetzt auch in England diese Formalitäten der Eintragung beseitigt. Mit dem neuen, am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getretenen Copyright-Gesetz vom 16. Dezember 1911 ist das System der Eintragung auf persönliches Gesuch abgeschafft und ein Ur heberrecht für Lebenszeit zuzüglich 50 Jahre festgesetzt worden. Mit Rücksicht darauf, daß. wie schon bemerkt. England ebenso wie Deutschland der Berner Konvention angehört und damit ein gegenseitiger Schutz der Urheberrechte für die Angehörigen beider Länder verbürgt wird, ist es auch für die deutschen Ver leger und Photographen von Wichtigkeit, sich mit einigen dies bezüglichen Bestimmungen des neuen englischen Urheberrechts vertraut zu machen. Vergleicht man die Bestimmungen des neuen Copyright-Gesetzes mit den bisher gültigen Gesetzes bestimmungen, so ist hauptsächlich folgendes zu bemerken: Nach dem neuen Gesetz währt das Copyright von der Her stellung des Negativs an gerechnet bis 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Nach Artikel 21 ist Urheber einer Photo graphie derjenige, der Eigentümer des Negativs zu der Zeit war, als es hergestellt wurde. Das Copyright gehört zuerst dem Urheber, wenn nicht das Bild auf Bestellung irgendeiner anderen Person gemacht wurde. Jede Übertragung des Copy- rights oder jede Erlaubnis zur Benutzung eines Werks der Photographie mutz schriftlich erfolgen. In diesen Punkten enthält das neue Gesetz keine Ab weichungen von den bisherigen Bestimmungen. Die englischen Photographen, die Mitglieder der Copyright-Union sind, haben der letzteren Bestimmung auch Rechnung getragen, indem sie vor der Vergebung von Neproduktionsrechten meistens ein Zirkular versenden, das in deutscher Übersetzung wie folgt lautet: »In Antwort auf Ihre gefl. Anfrage, unsere Photographie von zu benutzen, Negativ Nr bitten wir Sie, davon Kenntnis zu nehmen, daß unsere Honorarforderung, vorausgesetzt, daß die Reproduktion in geschieht und nicht über groß ist, und nicht als Beilage eingeschaltet wird beträgt und daß wir Ihnen innerhalb .... Tagen nach Empfang dieses Betrages die unseren gewöhnlichen Bedin gungen unterworfene Erlaubnis zusenden werden, welche, kurz gesagt, folgende sind: Unser Name muß aus oder in der Nähe der Reproduktion angebracht sein und uns eine Kopie bei Erscheinen zugesandt werden, über keinen Stein und kein Eleltroversahren darf sonst verfügt werden. Sie wollen bitte davon Kenntnis nehmen, daß dieser Brief keinen Erlaubnisschein oder Lizenz darstellt, sondern nur eine Notiz unserer Bedingungen, bis die normale Lizenz er teilt ist. « Als eine Verletzung des Copyrights wird jede Verviel fältigung eines Werks oder eines Teils desselben angesehen, gleichgültig in welcher Form die Vervielfältigung erfolgt. Fer ner gilt es auch als eine Verletzung des Copyrights, wenn nachgeahmte Kopien verkauft, vermietet, ausgestellt oder irgend sonstwie im Handelswege verbreitet werden, so daß dem Ur heber ein Schaden entsteht. Wie nach unserem deutschen Gesetz ein entschuldbarer tatsächlicher Irrtum nicht zum Schadensersatz verpflichtet, so wird auch in dem neuen englischen Gesetz bestimmt, daß ein Nachbildner von der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, befreit ist, wenn er beweist, daß er nicht wußte, daß das nachgebildete Werk geschützt war, und auch keinen Grund hatte, dies anzunchmen. Für die Verletzung ihres Copyrights kön- isoi»