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14898 Börsenblatt f, d- Dtschn. NuSbanLel. Nichtamtlicher Teil. 278, 1. Dezember 1910. wären,"^daß die geistige Persönlichkeit des Verfassers, welche die wesentliche Grundlage eines derartigen Vertrages bildet, eine erhebliche Veränderung, namentlich infolge von Krank- hcit^erlitten hätte; in solchem Falle würde das Rücktrittsrecht aus ähnlichen Gesichtspunkten anzunehmen sein, wie sie das Reichsgericht <60, S6) für den Rücktritt vom Versicherungs verträge im Falle eintretender Unsicherheit des Versicherers aufgestellt hat. Hier aber steht zwar fest, daß der Kläger im Jahre 1903 während längerer Zeit schwer erkrankt war; daß^aber ein Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und denmngeblich in den späteren Abschnitten der Arbeit hervor getretenen Mängeln bestehe, behauptet die Beklagte nicht. Sie hat nur auf die Möglichkeit hingewiesen, mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß die Mängel auch auf andere Gründe, namentlich die größere Schwierigkeit der in den späteren Abschnitten behandelten Materie zurückgeführt werden können. Bedeutung der Angabe von Herausgebern u'n d Mitarbeitern in Voranzeigen. — Der Verlagsvertrag ist an die schriftliche Form nicht gebunden. <Aus einem Sachverständigen-Gutachten.) .... Die Frage des Kgl. Kammergerichts: Geschieht es im V e r l a g s g e s ch ä f t sehr häufig, daß eine Namhaftmachung der Herausgeber in Prospekten und in buch händlerischen Bekanntmachungen auch schon dann erfolgt, wenn nur die Bereit schaft zur Mitwirkung bei der Heraus gabe eines Sammelwerkes dem Verleger gegenüber allgemein erklärt worden ist, also unabhängig davon, ob bereits ein bindender Herausgebervertrag v o'r - liegt oder nicht? beantworte ich mit einem glatten »Rein«, denn es würde geradezu aus eine Irreführung des Publiktklns und des Buch handels hinauslaufen, wenn lediglich aus eine unverbindliche Bereitfchaftserklärung von Verfassern und Herausgebern das bücherkaufende Publikum und der Buchhandel zu Be stellungen auf Werke ausgesordert würden, die unter Mit wirkung dieser Autoren erscheinen sollen. Vielmehr sieht jede angesehene Verlagshandlung mit besonderer Sorgfalt daraus, daß die Angaben, die sie in den Voranzeigen und in den Prospekten über ein in Zukunft erscheinendes Werk macht, auch von ihr innegehalten werden, und sie veröffentlicht.die Namen der Herausgeber eines Werkes erst dann, wenn sie durch Abmachungen bindenden Charakters sicher ist, daß sie die von ihr gemachten Zusicherungen auch einzuhalten vermag. Für das Werk: . . . ., das sich nicht zuletzt an Kausleute und Industrielle wendet, war es für den Verleger von der größten Bedeutung, einen Herausgeber zu gewinnen, der in diesen Kreisen bekannt war und wenn er in seinen Voranzeigen aus die Mitwirkung des an sich bekannten Herausgebers, der zugleich Syndikus einer so angesehenen wirtschaftlichen Körperschaft, wie .... war, Hinweisen konnte, so war das für den Verleger schon ein Gewinn und sicherte seinem Unter nehmen das Vertrauen der interessierten Kreise. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, daß der Verleger im vor liegenden Falle die Bindung des Herausgebers nicht als feststehend angesehen und einen Vertragsabschluß von später eintretenden Momenten abhängig gemacht habe. Vielmehr erheischte es sein eigenes Interesse, diesen Herausgeber an sein Unternehmen zu binden. Auch hätte nach meiner Überzeugung ein Verleger die aussührliche und auf bestimmtem Angaben beruhende Vor anzeige im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vom . . . . 1904, in der er das vollständige Erscheinen des großen Werkes in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Aussicht stellte, nicht erlassen, wenn er nicht selbst der Überzeugung gewesen wäre, daß er berechtigt sei, auf Grund bindender vertraglicher Abmachungen den Kläger als Herausgeber zu benennen. Anderenfalls würde sich der Verleger der Gefahr aussetzen, daß mit Recht der Vorwurs gröblicher Täuschung gegen ihn erhoben würde, da die interessierten Kreise und der Buchhandel den Wert und die Aussichten eines Werkes erfahrungsgemäß auch nach den Namen der Verfasser und Herausgeber zu beurteilen pflegen. Vom verlegerischen Standpunkte scheint es mir auch aus geschlossen, daß Verleger und Herausgeber aus denselben Brief bogen Hunderte von Mitarbeitern schriftlich zu engagieren suchen, ohne daß der Herausgeber, der doch wohl meistens die Verträge mit den Mitarbeitern anbahnte und darüber Verhand lungen führte, sie vielleicht auch abschloß, an das Werk gebunden wäre. Weiter scheint es mir ebenfalls vom verlegerischen Standpunkte ausgeschlossen, daß ein Verleger den Brief vom .... 190S geschrieben hätte, wenn er der Überzeugung gewesen wäre, es hätte ein bindender Vertrag nicht Vorgelegen, denn in diesem Briefe erkennt die Beklagte ausdrücklich an, daß zwei völlig getrennte, wenn auch nur mündlich vereinbarte Sonderabmachungen zwischen ihr und dem Kläger bestanden haben, und zwar eine, die sich auf die Herausgeberschaft der und eine zweite, die sich auf die Bearbeitung des .... bezogen hat. In einzelnen Fällen — mir ist gegenwärtig nur ein einziger erinnerlich — mag es Vorkommen, daß durch ver änderte Verhältnisse wie z. B. Versetzung und Beförderung von Beamten eine Beibehaltung der in Voranzeigen genannten Herausgeber größerer Werke nicht möglich ist, sehr häufig sind diese Fälle aber nicht. b> Verträge, durch die wichtige und langsristige Verlagsrechts übertragen werden sollen, werden in der Praxis zumeist in schriftlicher Vertrags-Form abgeschlossen, doch kommen auch, zumal wenn seitens des Autors, wie im vorliegenden Falle, keine Verlagsrechte übertragen werden, briefliche Abmachungen vor, an deren Stelle, wenn Autor und Verleger durch ihre sonstigen Beziehungen persönlichen Verkehr unterhalten, münd liche Verabredungen treten können. Daß die Mündlichkeit der Schriftlichkeit völlig gleich gestellt wird, ergeben auch die folgenden Hinweise auf die buchhändlerische Literatur: 1) In der vom Börsenverein der deutschen Buchhändler festgestellten »Berlagsordnung für den deut schen Buchhandel«, dis, in gleicher Weise die Rechte dex Autoren wie der Verleger wahrend, die Grundlagen eines für die ganze Welt vorbildlichen deutschen Verlags rechtes schuf und die buchhändlerische Ansicht des Verlags rechtes mangels gesetzlicher Kodifikation darstellte, heißt es in 8 4; »Das Rechtsverhältnis zwischen Ver fasser und Verleger kann durch förm lichen Berlagsvertrag, durch briefliche oder mündliche Vereinbarung sestge- stellt werden.« 2> Ganz in gleichem^Sinne erklärt^auch das?tresfliche, ans Veranlassung des Börsenvereins der deutschen Buch händler bearbeitete »Lehrbuch des deutschen Buch handels« von Pasch ke und Rath (Leipzig 1908), daß die Formen eines Berlagsvertrages verschiedene sein können. »Es wird entweder«, so heißt es in Bd. I auf Seite 143, »ein förmlicher Vertrag ge-