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Werkes nach einem Plane, in welchem"ihm^der1Besteller^den Inhalt des Werkes^sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Ver vielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädi schen Unternehmungen oder aus Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines andern oder für ein Sammelwerk beschränkt». Das Recht, das hier dem Besteller gegeben wird, ist ledig lich ein negatives, indem er nur von einer Verlagsrechtsver- pslichtung befreit wird. Allerdings zieht daraus der Kommen tar von Mittelstädt und Hillig zum Verlagsrecht die Folgerung, daß, wenn die Bestimmung des 8 I, Verlagsrechtgesetzes, betr. Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung aus diese Verträge nicht anzuwenden sei, das Ver lagsrechtgesetz dabei überhaupt nicht in Frage kommen könne, weil diese Verpflichtung des Verlegers für den Verlagsvertrag wesentlich seien. Im Zweifel kämen dann hier die Bestim mungen des BGB. über den Werkvertrag und Kauf zur An wendung. Aber selbst wenn hierdurch der Verleger ein weiteres Verfügungsrecht über den Beitrag zu einem enzyklopädischen Unternehmen erlangen sollte, als es die §8 2- 8 dem Verleger ein räumen, so können damit nur verlagsrechtliche Bestimmungen in Frage kommen; die wesentlichen Ausflüsse aus dem Urheber recht und deshalb auch das Recht der Übersetzung verbleiben zweifellos dem Verfasser. Wir kämen ja sonst völlig auf den Standpunkt des Allgemeinen Landrechts zurück, der doch gerade aufgegeben werden sollte. Daß auch der angezogene treffliche Kommentar das nicht zugeben will, geht aus der speziellen Aufzählung der Verlagsrechtserweiterung hervor, die durch den Werkvertrag veranlaßt würden: Der Verleger ist im Zweifel szur Vervielfältigung und Verbreitung nicht ver pflichtet; die Vorschrift des § 28 betr. die Übertragbarkeit des Verlagsrechts findet keine Anwendung; das Recht des Ver legers zur Vornahme von Änderungen an dem Werke ist gegebenenfalls aus 8 633 des BGB. zu beurteilen und die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn sie den Umständen nach zu erwarten ist W 632 und 641 des BGB.). Dennoch kann es einzelne Ausnahmefälle geben, wo das Gericht einen Werkvertrag als vorliegend erachten wird, und zwar dann, wenn bei einem Sammelwerk eine mehr hand werksmäßige Arbeit bei dem Einzelverfasser vor liegt. Dann wird der Richter sein Verhältnis zum Herausgeber mit der Lieferung des deutschen Textes als erschöpft betrachten können. Liefern aber die Verfasser, wie das bei den großen Sammelwerken der Fall zu sein Pflegt, mehr wissenschaftliche Werke von selbständiger Bedeutung, so ist wohl nicht anzuneh men, daß sie dem Herausgeber ihre Arbeit außer zu dem Ab drucke in dem Lexikon usw. zu beliebiger sonstiger Verwendung überlassen, ja das Verlagsgesetz verbietet sogar diese Ver wendung direkt in ß 4, indem es, wie schon oben erwähnt, die Veranstaltung einer Sonderausgabe aus Teilen eines Sammel werkes verbietet. Ich resümiere also: 1. Das Urheberrechtgesetz überträgt bei Sammelwerken die Wahrnehmung des Urheberrechtes für das Gesamtwerk auf den Herausgeber oder Verleger nicht in seinem uneingeschränkten Umfang; das ist schon deshalb nichtmöglich, weil dann das Urheberrecht anden Einzelbeiträgen, das unzweifelhaft den Verfassern verbleibt, ausgehoben würde. 2. Die Wahrnehmung der Urheberrechte durch den Her ausgeber oder Verleger eines Sammelwerkes bezieht sich viel mehr nur aus die Wahrnehmung dieser Rechte nach außen, Dritten gegenüber, nicht dem Verfasser gegen über. 3. Demgemäß kann der Herausgeber oder Verleger eines Sammelwerkes das Nachdrucks- oder übersetzungsrecht Dritten gegenüber rechtsverbindlich gestatten. Er ist aber gehalten, da er seinerseits die Urheberrechte der Verfasser nicht beein trächtigen darf, sich bei diesen die Genehmigung einzuholen, widrigenfalls er für den Schaden haftbar ist. Mit anderen Worten: dem Herausgeber oder Verleger steht nicht das Recht zu, das Übersetzungs recht aus eigener Machtvollkommenheit zu vergeben. 4. Als selbstverständlich folgt daraus, daß der Heraus geber oder Verleger ein eventuelles llbersetzungshonorar ohne Zustimmung der Verfasser der Einzelbeiträge nicht sür sich beanspruchen darf. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) sk. Welche Umstände bestimmen die Berwechslungsmdglichkeit zweier Zeitschriften? — In einem Verleger-Rechtsstreite hatte sich das Reichsgericht mit der Frage zu befassen, ob die Be- zeichnung »Konkurrenzen« als Titel einer Fachzeitschrift ein Gattungsbegriff geworden ist und deshalb auch von einer anderen Fachzeitschrift derselben Branche als Titel verwendet werden darf. Anlaß zu der Entscheidung bot ein Konkurrenzstreit zweier renommierten Verlagsanstalten, der Firma S. L Co. in Leipzig gegen den W.'schen Verlag in Berlin. Im Ver lage der ersteren erscheint seit 1892 eine Fachzeitschrift sür Architekten unter dem Titel »Deutsche Konkurrenzen«, die als Inhalt Konkurrenzentwürfe von Architekten ent hält. Der W.ffche Verlag gab bis zum Jahre IMS gleichfalls eine Fachzeitschrift sür Architekten unter dem Titel »Samm lungen hervorragender Konkurrenzentwürse« heraus, deren Erscheinen jedoch 1895 eingestellt wurde. Seit dem 1. April 1906 verlegt der Verlag jedoch eine neue Zeitschrift sür Architekten unter dem Titel »Architekturkonkurrenzen«. Obwohl Aus stattung und Format der Zeitschriften verschieden sind, klagte der Inhaber des S. L Co.'scheu Berlages und später dessen Elben aus Grund von § 16 des Wettbewerbsgesetzes aus Schaden- ersa und Unterlassung der Bezeichnung der Zeitschrift des Beklagten als «Architekturkonkurrenzen«, da der gleiche Preis, der selbe Inhalt, dieselbe Erscheinungszeit und vor allem der gleich lautende Titel »Konkurrenzen« eine VerwechslungSgesahr mit der Druckschrift des Klägers enthalte und dem Beklagten die mißbräuchliche Art der Benutzung bekannt fei. Während das Landgericht I Berlin die Klage abgewiesen hatte, hatte das Kammergericht dem Beklagten bei einer fiska lischen Strafe von 309 -/t sür jeden Zuwiderhandlungsfall unter sagt, als Titel seiner Zeitschrift die Bezeichnung »Architektur- konkurrenzcn« zu gebrauchen. Die Entscheidung über den Schaden ersatzanspruch und die Kosten wurden Vorbehalten. Das Kammergericht hatte ausgesührt, die Klage- ansprüche stützten sich aus die Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Da die Handlungen des Beklagten bis nach dem I. Oktober 1909 sich erstreckten, sei das neue Gesetz zur Anwendung zu bringen. Dabei sei es gleichgültig, ob die Handlungen nach dem neuen Gesetze straf bar seien; cs genüge, daß sie überhaupt in dessen Herr schaftsbereich fielen. Rach § IK des neuen Gesetzes könne aber derjenige, welcher im geschäftlichen Verkehr den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschästes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutze, die geeignet sei, Verwechselungen mit diesen besonderen Bezeichnungen hervorzurusen, deren sich ein anderer befugterweise bediene, aus Unterlassung der Benutzungen in Anspruch genommen werden und sei zu Schadenersatz ver pflichtet, wenn er gewußt habe oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung geeignet sei, Verwechselungen hervorzurusen. Maßgebend sür die Entscheidung der Frage, ob objektiv eine Verwechslungsmöglichleit bestehe, sei das Gesamtbild, das das Publikum gewinne, ohne beide Zeitschriften nebeneinander vor sich zu sehen. Schon der gleiche Charakter und derselbe Leserkreis der Zeitschriften, dieselben Modalitäten, derselbe Preis von 1 ckt 80 H für jedes Heft und dieselbe Er scheinungszeit als periodische Druckschrift begründeten objektiv eine